Hallo Zusammen,
ich habe eine Frage:
Bisher war ich immer der Meinung, dass eine Ausschlagung aufgrund Vorsorgevollmacht (privatschriftlich) möglich ist.
§ 1945 III sagt aber ja, es muss notariell beglaubigt sein.
Ich habe jetzt hier die Konstellation, dass die Schwester der Verstorbenen an ihren Sohn die Vorsorgevollmacht erteilt hat. Es gab eine Betreuung der Erblasserin, das Erbe ist mit 2,70 € überschuldet. Aufgrund Beerdigungskosten pp. wollen alle Erben ausschlagen. Der Sohn der Schwester hat die Vorsorgevollmacht und möchte jetzt für seine Mutter und für sich selbst ausschlagen. Aber es ist halt nicht notariell beglaubigt.
Es läuft auch eine Betreuung für die Schwester, wegen Hausverkaufs, die Richterin hat dort wohl gesagt, dass sie ALLES mit der Vorsorgevollmacht machen könnten, nur den Hausverkauf nicht.
Muss die Betreuung jetzt erweitert werden für die Ausschlagung oder geht es so?