Hallo Mitstreiter,
ich habe folgendes Problem. Neu-Verfahren. Nach dem Prüfungstermin liegt mir Antrag nach § 213 InsO vor. Die Schuldnerin legt eine Zustimmungserklärung des einzigen anmeldende Gläubigers vor (dessen Forderung aber bestritten wurde). Inhalt:
"Unser Haus ist daher bereit die Zustimmung gemäß § 213 InsO zu erklären. Hierbei gehen wir davon aus, dass [die Gläubigerin] als alleinige Gläubigerin eine Zahlung aus der Masse in Höhe von ca. 34.000 € abzgl. der Verfahrenskosten erhalten wird."
Der Massebestand beläuft sich auf knapp 35.000 €.
Ich hab jetzt doch ein paar Fragen dazu.
1. Die Forderung ist bestritten. Müsste ich nun nicht zunächst die nachrangigen Gläubiger zur Anmeldung auffordern, da ja zu erwarten ist, dass sie Beträge erhalten können? Hier würde ich aber im Vorfeld nochmal den IV fragen, ob es bei dem Bestreiten bleibt oder die Forderung zwischenzeitlich festgestellt worden ist.
2. Kann ich das Schreiben der Gläubigerin überhaupt als Zustimmung betrachten oder wird hier die Zustimmung nur in Aussicht gestellt, für den Fall, dass die Zahlung tatsächlich erfolgt (Bedingung?)?
3. Kommt eine Einstellung insofern erst dann in Betracht, wenn die Zahlung im Vorfeld erfüllt wäre, nämlich der IV einen entsprechenden Abschlag aus der Masse zahlt? Hierfür müsste die Forderung aber wiederum festgestellt sein. Im Übrigen frage ich mich auch, ob der angegebene Zahlungsvorschlag überhaupt bestimmt genug ist ("ca. 34.000 €")
Irgendwie ist mir das alles gerade nicht klar. Oder ich bin schon wieder zu kleinlich.
Wie seht ihr das?