Einstellung nach § 213 InsO

  • Ich meine, die RSB ist nicht möglich. Zum einen verzichten die Gläubiger ja formal nur auf die Durchführung des Insolvenzverfahrens, nicht auf ihre Forderungen. Dann spricht auch der Wortlaut des § 289 InsO dagegen (nur bei Einstellung nach § 211 RSB möglich). Wenn der Schuldner eine RSB haben möchte, muss er halt die Gläubiger dazu bringen, Ihre festgestellten Forderungen zurückzunehmen. Dann ist das Schlussverzeichnis empty und er kann gemäß § 300 II neu oder § 300 I 1 alt die RSB vorzeitig erhalten.

    Genau das denke ich auch. Dazu brauche ich aber einen entsprechenden Antrag auf vorz. RSB. So einen hat er aber nicht gestellt.

  • Ich meine, die RSB ist nicht möglich. Zum einen verzichten die Gläubiger ja formal nur auf die Durchführung des Insolvenzverfahrens, nicht auf ihre Forderungen. Dann spricht auch der Wortlaut des § 289 InsO dagegen (nur bei Einstellung nach § 211 RSB möglich). Wenn der Schuldner eine RSB haben möchte, muss er halt die Gläubiger dazu bringen, Ihre festgestellten Forderungen zurückzunehmen. Dann ist das Schlussverzeichnis empty und er kann gemäß § 300 II neu oder § 300 I 1 alt die RSB vorzeitig erhalten.

    Genau das denke ich auch. Dazu brauche ich aber einen entsprechenden Antrag auf vorz. RSB. So einen hat er aber nicht gestellt.

    Ich würde ihn im Rahmen von § 139 ZPO aufklären, dass bei einem Antrag gemäß § 213 InsO keine RSB möglich ist, er jedoch einen Antrag gemäß § 300 InsO stellen kann. Hat der Insoverwalter denn schon das Verfahren "beendet"? Das ist ja leider das Problem; kann der InsoVerwalter die Verwertung beenden, wenn (noch) keine FA vorliegen.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Das ist ja leider das Problem; kann der InsoVerwalter die Verwertung beenden, wenn (noch) keine FA vorliegen.

    Was ist denn das Ziel/die Ziele des Verfahrens? Eine gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger und die Möglichkeit der Erteilung der RSB.

    ME kann es hier nicht um eine Totalliquidation des Vermögens gehen, sondern immer nur um so viel, wie für die Massegläubiger und die Insolvenzgläubiger benötigt wird.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Das ist ja leider das Problem; kann der InsoVerwalter die Verwertung beenden, wenn (noch) keine FA vorliegen.

    Was ist denn das Ziel/die Ziele des Verfahrens? Eine gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger und die Möglichkeit der Erteilung der RSB.

    ME kann es hier nicht um eine Totalliquidation des Vermögens gehen, sondern immer nur um so viel, wie für die Massegläubiger und die Insolvenzgläubiger benötigt wird.

    Das stimmt und sehe ich im Grundsatz auch so. Nur: es sind ja Gläubiger vorhanden, nur die haben (noch) nicht angemeldet. Ich weiß nicht, wie man das Spannungsfeld löst? Z.B. angenommen, es ist eine Immobilie vorhanden, die nicht wertausschöpfend belastet ist. Es sind meinetwegen 5 Gläubiger vorhanden, die aber (noch) nicht angemeldet haben. Was macht der InsOverwalter jetzt?

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  • Die Gläubiger sind bekannt und werden von der Eröffnung des Verfahrens und Anmeldefrist informiert. Wenn sie die versäumen, sehe ich kein Problem das Verfahren zeitnah zu beenden. Natürlich sollte man ein bisschen Zeit ins Land gehen lassen, aber das Verfahren auch nicht unnötig verzögern. Wenn der Schuldner dann die Kosten zahlt und Antrag auf vorzeitige RSB stellt, mach ich den Sack zu. Aber natürlich besteht in den Fällen immer das Risiko, dass kurzfristig noch mal ein Gläubiger um die Ecke kommt, zum Beispiel in der Zeit, wo man den Schuldner auf seine Möglichkeiten hinweist. Das ist dann halt Pech.
    § 213 InsO ist in solchen Fällen wohl der schlechteste Weg, da ist der Schuldner vermutlich schlecht oder gar nicht beraten worden.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Die Gläubiger sind bekannt und werden von der Eröffnung des Verfahrens und Anmeldefrist informiert. Wenn sie die versäumen, sehe ich kein Problem das Verfahren zeitnah zu beenden. Natürlich sollte man ein bisschen Zeit ins Land gehen lassen, aber das Verfahren auch nicht unnötig verzögern. Wenn der Schuldner dann die Kosten zahlt und Antrag auf vorzeitige RSB stellt, mach ich den Sack zu. Aber natürlich besteht in den Fällen immer das Risiko, dass kurzfristig noch mal ein Gläubiger um die Ecke kommt, zum Beispiel in der Zeit, wo man den Schuldner auf seine Möglichkeiten hinweist. Das ist dann halt Pech.
    § 213 InsO ist in solchen Fällen wohl der schlechteste Weg, da ist der Schuldner vermutlich schlecht oder gar nicht beraten worden.

    Wie umschiffst Du denn § 196 InsO?

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  • Im Prinzip gar nicht, aber ich halte mich da quasi ans Verbot der Überpfändung :D

    Also würden Deine InsoVerwalter im o.g. Fall einen Schlussbericht, Schlussverz. etc. einreichen, Du erteilst Zustimmung zur Schlussverteilung und setzt einen Schlusstermin an? Und der Insoverwalter gibt das Grundstück aus dem Beschlag frei ?

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  • Freigeben müsste er ja erst mal nicht. Wenn ich das Verfahren aufhebe, ohne dass ein Gläubiger anmeldet, müsste dann nur der Sperrvermerk gelöscht werden.
    Aber den Fall halte ich tatsächlich für hypothetisch. Bislang hatte ich solche Fälle nur, wenn ohnehin nichts zu verwerten war.

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  • Freigeben müsste er ja erst mal nicht. Wenn ich das Verfahren aufhebe, ohne dass ein Gläubiger anmeldet, müsste dann nur der Sperrvermerk gelöscht werden.
    Aber den Fall halte ich tatsächlich für hypothetisch. Bislang hatte ich solche Fälle nur, wenn ohnehin nichts zu verwerten war.

    nee, leider ist der nicht hypothetisch. Ich hatte den bereits mehrfach. Immobilien und auch Erbschaft. Und habe mir da einen abgewürgt. Ich hatte da nicht den A... in der Hose und habe einfach die Schlussverteilung zugestimmt;)

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  • Ich sehe einfach das Problem nicht. Der Verwalter muss doch nichts verwerten, was für die Gläubiger nicht gebraucht wird. Also Zustimmung zur Schlussverteilung und fertig. Kann man noch was in den Beschluss reinschreiben, zum Beispiel, Masse ist verwertet, soweit notwendig zur Kostendeckung und Befriedigung der Gläubiger. Aber wenn keiner anmeldet, halte ich das nach wie vor für unproblematisch.

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  • in diesen Konstellationen müsste erstmal dringend eine Aufforderung nach § 39 ergehen
    Masse ist vorhanden (durch Verwertung des Grdst...), angemeldete 38er (hier 0) sind aus der Masse voll gedeckt

    M.E. ist in der InsO auch immer alles zu verwerten, ein eventueller Überschuss ist herauszugeben § 199 InsO. Die Kappung durch ein Übervollstreckungsverbot sehe ich in der InsO nicht, der 199 wäre sonst überflüssig

    Bei 213 gibt es definitiv keine RSB

  • M.E. ist in der InsO auch immer alles zu verwerten, ein eventueller Überschuss ist herauszugeben § 199 InsO.

    Der Insolvenzverwalter ist aber nicht Liquidator. Wenn er den Vermögensgegenstand aus der Insolvenzmasse freigibt, weil er für die Befriedigung der Gläubiger nicht notwendig ist, dann sehe ich darin kein Problem, BGH vom 21.04.2005, IX ZR 283/04 Im Gegenteil. Wenn man auf die versilberte Masse abstellt und nicht auf den Wert der Masse, zahlt der Schuldner aus der 'überflüssigen' Verwertung auch noch einen Kostenanteil.


    Die Kappung durch ein Übervollstreckungsverbot sehe ich in der InsO nicht, der 199 wäre sonst überflüssig

    Da die Freigabe bzw. § 197 I S. 2 Nr. 3 InsO zeitlich vor dem § 199 InsO bleibt nach der Schlussverteilung lediglich noch Barvermögen übrig. Insoweit ist 3 199 Inso auch nicht überflüssig.

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  • Natürlich kann der Verwalter freigegeben ( wenn die Kosten der Verwertung höher sind als ein erwarteter Erlös, wenn Altlasten dran hängen, er den Gegenstand gar nicht los wird usw.)
    Aber wenn der Verwalter einen werthaltigen Gegenstand einfach so frei gibt weil er keine Lust mehr auf Verwertung hat, ist dies insolvenzzweckwidrig, also unzulässig. Insbesondere zu einem Zeitpunkt wo das Schlussverzeichnis noch gar nicht feststeht,also noch gar nicht klar ist ob überhaupt ein übererlös gegeben ist

  • Natürlich kann der Verwalter freigegeben ( wenn die Kosten der Verwertung höher sind als ein erwarteter Erlös, wenn Altlasten dran hängen, er den Gegenstand gar nicht los wird usw.)
    Aber wenn der Verwalter einen werthaltigen Gegenstand einfach so frei gibt weil er keine Lust mehr auf Verwertung hat, ist dies insolvenzzweckwidrig, also unzulässig. Insbesondere zu einem Zeitpunkt wo das Schlussverzeichnis noch gar nicht feststeht,also noch gar nicht klar ist ob überhaupt ein übererlös gegeben ist

    Genau das ist das Problem! Wie mit dem Ei und dem Huhn, was war zuerst da;). Bis das Schlussverzeichnis veröffentlicht ist, weiß ich doch noch gar nicht, ob ein Übererlös vorhanden ist. Und wenn ich das Schlussverzeichnis veröffentliche, muss doch zumindest das Schicksal der verwertbaren Gegenstände geklärt sein. Ich hatte in meinen beiden erinnerlichen Fällen genau dieses Problem.

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  • Natürlich kann der Verwalter freigegeben ( wenn die Kosten der Verwertung höher sind als ein erwarteter Erlös, wenn Altlasten dran hängen, er den Gegenstand gar nicht los wird usw.)
    Aber wenn der Verwalter einen werthaltigen Gegenstand einfach so frei gibt weil er keine Lust mehr auf Verwertung hat, ist dies insolvenzzweckwidrig, also unzulässig. Insbesondere zu einem Zeitpunkt wo das Schlussverzeichnis noch gar nicht feststeht,also noch gar nicht klar ist ob überhaupt ein übererlös gegeben ist

    Genau das ist das Problem! Wie mit dem Ei und dem Huhn, was war zuerst da;). Bis das Schlussverzeichnis veröffentlicht ist, weiß ich doch noch gar nicht, ob ein Übererlös vorhanden ist. Und wenn ich das Schlussverzeichnis veröffentliche, muss doch zumindest das Schicksal der verwertbaren Gegenstände geklärt sein. Ich hatte in meinen beiden erinnerlichen Fällen genau dieses Problem.

    deswegen halte ich es auch für richtiger zu verwerten. Die InsO ist nun mal eine Gesamtliquidation und nicht so konzipiert nur so viel zu verwerten bis es vielleicht für alle reicht.

  • Natürlich kann der Verwalter freigegeben ( wenn die Kosten der Verwertung höher sind als ein erwarteter Erlös, wenn Altlasten dran hängen, er den Gegenstand gar nicht los wird usw.)
    Aber wenn der Verwalter einen werthaltigen Gegenstand einfach so frei gibt weil er keine Lust mehr auf Verwertung hat, ist dies insolvenzzweckwidrig, also unzulässig. Insbesondere zu einem Zeitpunkt wo das Schlussverzeichnis noch gar nicht feststeht,also noch gar nicht klar ist ob überhaupt ein übererlös gegeben ist

    Genau das ist das Problem! Wie mit dem Ei und dem Huhn, was war zuerst da;). Bis das Schlussverzeichnis veröffentlicht ist, weiß ich doch noch gar nicht, ob ein Übererlös vorhanden ist. Und wenn ich das Schlussverzeichnis veröffentliche, muss doch zumindest das Schicksal der verwertbaren Gegenstände geklärt sein. Ich hatte in meinen beiden erinnerlichen Fällen genau dieses Problem.

    deswegen halte ich es auch für richtiger zu verwerten. Die InsO ist nun mal eine Gesamtliquidation und nicht so konzipiert nur so viel zu verwerten bis es vielleicht für alle reicht.

    Formal sehe ich das auch so. Allerdings für alle unbefriedigend: Der Schuldner muss vielleicht aus seinem eigenen Haus raus, weil es verkauft wird und kriegt dann einen Teil des Verkaufspreises zurück. Die Gläubiger scheint es nicht zu interessieren. Wenn die nicht anmelden, wird man wohl auch keine Zustimmung zur Einstellung von denen bekommen. In meinem Fall hat der Schuldner letztlich mit Hilfe von Angehörigen seine Immobilie umfinanziert und aus der Masse herausgekauft. Aber so eine richtige Lösung habe ich nicht gefunden. In dem anderen Fall ist der Schuldner Mitglied einer Erbengemeinschaft. Da kann sich die Auseinandersetzung noch lange hinziehen, aber keine meldet Forderungen an. Wie sollte da der Verwalter das Verfahren beenden?

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  • wenn das Missverhältnis zwischen Masse und Gläubigern so groß ist, kommt vielleicht 212 in Frage
    oder der Schuldner macht einen Insolvenzplan ...

    in beiden Fällen muss natürlich eine Aktivität und viel Begründung vom Schuldner kommen, aber so ist die InsO nun mal konzipiert

    Bei Eröffnung lag ja wohl ein Insolvenzgrund vor (sonst hätte der Sch ja gleich Beschwerde einlegen können)
    wenn es später vorzeitig beendet werden soll, geht das nur auf Antrag

    Sinn des InsO-Verfahrens ist ja nicht, dass der Sch möglichst schnell ohne Schulden dasteht, sondern vorallem auch, dass die Gläubiger befriedigt werden

    213 verlangt aber ja auch nur die Zustimmung der am Verfahren teilnehmenden. Wenn ich also einen Überschuss hätte, würde ich zwar eine Aufforderung nach 39 machen, wenn dann aber immer noch kein Gl angemeldet hat, hätte ich auch kein Problem nach 213 vorzugehen. Da wird ja nochmal veröffentlicht, dass die Einstellung beantragt ist, da können sich die Gl ja auch endlich melden, wenn sie etwas wollen. Wenn nicht, würde ich auch ohnen teilnehmenden Gl nach 213 einstellen
    Aber in diesem Fall gibt es keine RSB

  • Problem an 212 ist ja, dass es eben möglicherweise nicht reicht, wenn alle anmelden. Und wie soll der Schuldner glaubhaft machen, dass der EÖ-Grund weggefallen ist? Ich würde jedenfalls das Argument, die Gläubiger melden nicht an, sehr kritisch sehen ;).

    In meinem Fall ist man ja auch eher "böse" auf die Gläubiger; stimmen einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung nicht zu, dann aber nicht anmelden. Das finde ich eh schon immer grenzwertig (gewissen Banken machen das ja anscheinend mit System).

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