Ich meine, die RSB ist nicht möglich. Zum einen verzichten die Gläubiger ja formal nur auf die Durchführung des Insolvenzverfahrens, nicht auf ihre Forderungen. Dann spricht auch der Wortlaut des § 289 InsO dagegen (nur bei Einstellung nach § 211 RSB möglich). Wenn der Schuldner eine RSB haben möchte, muss er halt die Gläubiger dazu bringen, Ihre festgestellten Forderungen zurückzunehmen. Dann ist das Schlussverzeichnis empty und er kann gemäß § 300 II neu oder § 300 I 1 alt die RSB vorzeitig erhalten.
Genau das denke ich auch. Dazu brauche ich aber einen entsprechenden Antrag auf vorz. RSB. So einen hat er aber nicht gestellt.