Neuer Schonbetrag § 90 SGB XII am 01.01.2017 - Bundesteilhabegesetz

  • Wir können uns also darauf einstellen, dass die neuen Freibeträge, wie angedroht, kommen. Irgendwie kann ich mich nicht dafür begeistern. Die Zahl meiner "vermögenden" Betreuungen wird massiv zurückgehen und die BerH-Bewilligungen sowie die PKH-Verfahren ohne Vermögenseinsatz werden sprunghaft steigen. Am Ende kann ich mir dann von dem Bezirksrevisor oder einem freundlichen Verwaltungsbeamten anhören, dass die Kosten im gerichtlichen Sozialhilfebereich explodiert sind. :mad:

  • In § 60a des Bundesteilhabegesetzes ist die Rede von einem zusätzlichen Freibetrag von 25.000,00 € für Menschen, die Bezüge nach diesem Gesetz erhalten..
    Wie ist das gemeint ? Gilt das zusätzlich zu den 5.000,00 € Freibetrag ?

  • Ups.. sorry..

    Gemeint war § 60a SGB XII.. :D


    Die Vorschrift gilt laut Wortlaut für "Personen, die Leistungen nach diesem Kapitel erhalten" (also bei Leistungen nach dem 6. Kapitel - Eingliederungshilfe für behinderte Menschen) und dann zusätzlich.


    (Mal sehen, wann festgestellt wird, dass diese Änderungen die Staatskasse massiv belasten bzw. wo die benötigten Gelder "abgezweigt" werden.)

  • [h=1]§ 60a
    Sonderregelungen zum Einsatz von Vermögen[/h]Bis zum 31. Dezember 2019 gilt für Personen, die Leistungen nach diesem Kapitel erhalten, ein zusätzlicher Betrag von bis zu 25 000 Euro für die Lebensführung und die Alterssicherung im Sinne von § 90 Absatz 3 Satz 2 als angemessen; § 90 Absatz 3 Satz 1 bleibt unberührt.

    Verliere immer den ganzen Verstand - ein halber verwirrt nur! :grin:

  • § 60a
    Sonderregelungen zum Einsatz von Vermögen

    Bis zum 31. Dezember 2019 gilt für Personen, die Leistungen nach diesem Kapitel erhalten, ein zusätzlicher Betrag von bis zu 25 000 Euro für die Lebensführung und die Alterssicherung im Sinne von § 90 Absatz 3 Satz 2 als angemessen; § 90 Absatz 3 Satz 1 bleibt unberührt.


    Und das bedeutet aus deiner Sicht was? :gruebel:

    (Der § 1836c Ziff. 2 BGB verweist ja insgesamt auf den § 90 SGB XII, also auch den Absatz 3.)

  • Das bedeutet meiner Ansicht nach (siehe auch Post #26), dass § 90 Abs. III SGB XVII schon immer anzuwenden war und man -wie schon immer- schauen muss, ob ein Härtefall in diesem Sinne vorliegt (z.B. Vermögen aus Blindengeld- oder Schmerzenzgeldzahlungen o.ä.).
    § 60 a SGB XVII stellt m.E. nach jetzt lediglich dann die Höhe des (im Vorliegen eines Härtefalls) zusätzlich zu § 90 Abs.2. Ziff.9 SGB XII zu berücksichtigenden Schonbetrages klar.

    Verliere immer den ganzen Verstand - ein halber verwirrt nur! :grin:

  • Wir können uns also darauf einstellen, dass die neuen Freibeträge, wie angedroht, kommen. Irgendwie kann ich mich nicht dafür begeistern. Die Zahl meiner "vermögenden" Betreuungen wird massiv zurückgehen und die BerH-Bewilligungen sowie die PKH-Verfahren ohne Vermögenseinsatz werden sprunghaft steigen. Am Ende kann ich mir dann von dem Bezirksrevisor oder einem freundlichen Verwaltungsbeamten anhören, dass die Kosten im gerichtlichen Sozialhilfebereich explodiert sind. :mad:

    Sehr geehrter Corypheus und andere,

    wo sehen Sie eigentlich das Problem? Was ist so schlimm daran, das Menschen die sowieso schon vom Schicksal mit Krankheit, Behinderung etc. gestraft sind nun mehr Geld behalten dürfen? Mir als Betreuer ist es tausendmal lieber nach "nichtvermögend" und Staatskasse für solche Menschen abzurechnen und ihnen dadurch ein finanziell besseres Leben zu ermöglichen als nur darauf zu gieren auf Selbstzahler abzurechnen zu können.

    Was die PKH Verfahren etc. anbetrifft, gegen wen oder was klagt denn dieser Personenkreis meistens? Doch gegegen Ämter und Bhörden die völlig unsinnige und falsche Bescheide fällen bzw. Kostenzusagen verweigern etc. Hier sollte man mal schauen wieoft solche Verfahren für den Behinderten ausfallen und dann mal sehen wer denn Schuld ist an den gestiegenen Gerichtskosten. ich habe in 20 Jahren betreuertätigkeit nur einen Fall gegen das Sozialamt verloren und das auch nur aufgrund eines dummen Fristversäumnisses. In der Sache selber hätte ich recht bekommen.

    Und sollte er Bezirksrevisor über die steigendne Kosten klagen möge man ihn doch bitte darauf hinweisen, dass der Staat zig Milliarden für andere Dinge ausgibt (BER, Stuttgart 21, Hilfen für andere Länder usw.). Hier werden Peanuts für kranke, behinderte Menschen eingesetzt. Und das ist gut so.

    Nachtrag:
    Wie ich soeben gelesen habe (Internetseite des BdB) sollen die Betreuervergütungen um 15% angehoben werden und das noch in dieser Legislaturperiode. Na da können die Bezirksrevisoren und die freundlichen Verwaltungsbeamten ja schonmal die Großpackung Baldrian kaufen bei den den dann steigenden Kosten *ironie off*

  • Wir können uns also darauf einstellen, dass die neuen Freibeträge, wie angedroht, kommen. Irgendwie kann ich mich nicht dafür begeistern. Die Zahl meiner "vermögenden" Betreuungen wird massiv zurückgehen und die BerH-Bewilligungen sowie die PKH-Verfahren ohne Vermögenseinsatz werden sprunghaft steigen. Am Ende kann ich mir dann von dem Bezirksrevisor oder einem freundlichen Verwaltungsbeamten anhören, dass die Kosten im gerichtlichen Sozialhilfebereich explodiert sind. :mad:

    Sehr geehrter Corypheus und andere,

    wo sehen Sie eigentlich das Problem? Was ist so schlimm daran, das Menschen die sowieso schon vom Schicksal mit Krankheit, Behinderung etc. gestraft sind nun mehr Geld behalten dürfen? Mir als Betreuer ist es tausendmal lieber nach "nichtvermögend" und Staatskasse für solche Menschen abzurechnen und ihnen dadurch ein finanziell besseres Leben zu ermöglichen als nur darauf zu gieren auf Selbstzahler abzurechnen zu können.

    Was die PKH Verfahren etc. anbetrifft, gegen wen oder was klagt denn dieser Personenkreis meistens? Doch gegegen Ämter und Bhörden die völlig unsinnige und falsche Bescheide fällen bzw. Kostenzusagen verweigern etc. ...


    Deine Meinung in allen Ehren, aber diese greift aus meiner Sicht etwas zu kurz.

    Der neue Freibetrag (5.000,- €) gilt dann nämlich genauso für Beratungshilfe und PKH, sei es ein Zivil- oder Familienverfahren oder sonstige Streitigkeiten. Und eine Behinderung ist für die Anwendung des höheren Schonvermögens nicht Voraussetzung!

  • Also wenn ich das Beihilfegesetz richtig verstehe handelt es sich dabei um Personen die Leistungen nach SGB XII erhalten. Und das sind eben nicht die Personen noch erwerbsfähig sind, da diese nach SGB II (ALGI I) versorgt werden.

    Nicht erwerbsfähige Personen sind aber nunmal meisten krank, behindert oder alt.

    Ich gestehe aber, dass ich mich mangels ausreichender und auch wiedersprüchlicher Informationen (die Ämter schwimmen noch völlig) auch irren kann.


  • Schau mal in den § 115 III ZPO. Hier wird (für PKH/VKH und analog für Beratungshilfe) pauschal hinsichtlich des Schonvermögens auf den § 90 SGB XII verwiesen.

  • @ Frog

    OK, das sich die 5000,- € auf alle Antragsteller beziehen habe ich so nicht interpretiert.

    Das würde dann ja auch bedeuten, dass alle zu Betreunden bei 5000,-€ Freigrenze liegen.

    Mhhhhh, und was ist dann mit den 25.000 € Freigrenze? Die dann nur bei welchen die auch Eingliederungsleistungen erhalten?

  • @ Frog

    OK, das sich die 5000,- € auf alle Antragsteller beziehen habe ich so nicht interpretiert.

    Das würde dann ja auch bedeuten, dass alle zu Betreunden bei 5000,-€ Freigrenze liegen. Ja. Viele Betreuer wird es nicht erfreuen, gehen doch Stunden verloren, wenn Vermögende zu Mittellosen werden.

    Mhhhhh, und was ist dann mit den 25.000 € Freigrenze? Die dann nur bei welchen die auch Eingliederungsleistungen erhalten?

    Ja, siehe Vorbeiträge.

  • Ich habe eigentlich gar kein Problem damit, dass die Freigrenzen (ja -tatsächlich für ALLE, ob nun mit Behinderung oder ohne!) angehoben werden. In Beratungshilfe-/PKH-Sachen ist nach meiner Erfahrung sowieso selten das Vermögen wirklich ausschlaggebend.

    Für die Betreuer würde ich mich über eine Anhebung der Vergütungssätze wirklich freuen. Nach meinen Erkenntnissen vom Weltkongress Betreuungsrecht letztes Jahr in Berlin ist in allen Ländern das Geld das Problem. Betreuer könnten sicher eine bessere Arbeit leisten (damit sage ich NICHT, dass sie jetzt schlechte erbringen!!), wenn sie sich auf weniger Fälle konzentrieren könnten.

    Gleiches gilt natürlich auch für Vormünder, Jugendamtsmitarbeiter und nicht zuletzt auch die Sachbearbeiter bei den Gerichten.

    Verliere immer den ganzen Verstand - ein halber verwirrt nur! :grin:

  • Ich habe eigentlich gar kein Problem damit, dass die Freigrenzen (ja -tatsächlich für ALLE, ob nun mit Behinderung oder ohne!) angehoben werden. In Beratungshilfe-/PKH-Sachen ist nach meiner Erfahrung sowieso selten das Vermögen wirklich ausschlaggebend.

    Für die Betreuer würde ich mich über eine Anhebung der Vergütungssätze wirklich freuen. Nach meinen Erkenntnissen vom Weltkongress Betreuungsrecht letztes Jahr in Berlin ist in allen Ländern das Geld das Problem. Betreuer könnten sicher eine bessere Arbeit leisten (damit sage ich NICHT, dass sie jetzt schlechte erbringen!!), wenn sie sich auf weniger Fälle konzentrieren könnten.

    Möglich, aber nicht zwingend. Es gibt auch Betreuer, die trotz höherer Vergütung ihre Fälle nicht reduzieren würden. ;)

    Gleiches gilt natürlich auch für Vormünder, Jugendamtsmitarbeiter und nicht zuletzt auch die Sachbearbeiter bei den Gerichten.


    Was hat jetzt die Anhebung der Betreuervergütungen mit der Arbeit im Gericht zu tun? :gruebel: Die Fälle/Akten insgesamt verringern sich dadurch nicht, auch wenn vielleicht manche Betreuer kürzer treten würden.

  • Damit war lediglich gemeint, dass es ganz im Allgemeinen natürlich auch bei den Gerichten besser wäre, wenn sich die einzelnen Sachbearbeiter um weniger Pensum kümmern müssten. Was aber ja auch bei uns eine Frage der Personaldecke (also eigentlich ebenfalls eine Frage des Geldes) ist.

    Verliere immer den ganzen Verstand - ein halber verwirrt nur! :grin:

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