Auch wenn die Pflicht zur Rückgabe der BU grundsätzlich durch Zwangsmittel durchgesetzt werden kann...letztlich ist diese ja auch nur deklaratorischer Natur und der ehemalige Betreuer könnte vermutlich auch durch Vorlage des Betreuungsbeschlusses (unberechtigterweise) handeln. Die Beschlüsse werden ja auch nie zurückgefordert....
Im Übrigen halte ich die Eidesstattliche Versicherung schlicht als Beweismittel i.S.d. § 31 FamFG für eine gute Möglichkeit. Kosten entstehen hierfür doch keine...