Versicherung an Eides Statt durch Betreuer / Zwangsgeld

  • Auch wenn die Pflicht zur Rückgabe der BU grundsätzlich durch Zwangsmittel durchgesetzt werden kann...letztlich ist diese ja auch nur deklaratorischer Natur und der ehemalige Betreuer könnte vermutlich auch durch Vorlage des Betreuungsbeschlusses (unberechtigterweise) handeln. Die Beschlüsse werden ja auch nie zurückgefordert...:gruebel:.

    Im Übrigen halte ich die Eidesstattliche Versicherung schlicht als Beweismittel i.S.d. § 31 FamFG für eine gute Möglichkeit. Kosten entstehen hierfür doch keine...

    Verliere immer den ganzen Verstand - ein halber verwirrt nur! :grin:

  • Auch wenn die Pflicht zur Rückgabe der BU grundsätzlich durch Zwangsmittel durchgesetzt werden kann...letztlich ist diese ja auch nur deklaratorischer Natur und der ehemalige Betreuer könnte vermutlich auch durch Vorlage des Betreuungsbeschlusses (unberechtigterweise) handeln. Die Beschlüsse werden ja auch nie zurückgefordert...:gruebel:.

    Bei uns werden die Beschlüsse zurück gefordert. Darauf wird der Betreuer bei der Verpflichtung auch hingewiesen.

  • Auch wenn die Pflicht zur Rückgabe der BU grundsätzlich durch Zwangsmittel durchgesetzt werden kann...letztlich ist diese ja auch nur deklaratorischer Natur und der ehemalige Betreuer könnte vermutlich auch durch Vorlage des Betreuungsbeschlusses (unberechtigterweise) handeln. Die Beschlüsse werden ja auch nie zurückgefordert...:gruebel:.

    Bei uns werden die Beschlüsse zurück gefordert. Darauf wird der Betreuer bei der Verpflichtung auch hingewiesen.


    Eine rechtliche Grundlage dafür besteht allerdings nicht.

  • Auch wenn die Pflicht zur Rückgabe der BU grundsätzlich durch Zwangsmittel durchgesetzt werden kann...letztlich ist diese ja auch nur deklaratorischer Natur und der ehemalige Betreuer könnte vermutlich auch durch Vorlage des Betreuungsbeschlusses (unberechtigterweise) handeln. Die Beschlüsse werden ja auch nie zurückgefordert...:gruebel:.

    Bei uns werden die Beschlüsse zurück gefordert. Darauf wird der Betreuer bei der Verpflichtung auch hingewiesen.


    Eine rechtliche Grundlage dafür besteht allerdings nicht.

    Was ja eigentlich widersinnig ist, bedenkt man, dass der (ehemalige) Betreuer damit ja handeln kann....:cool:

    st679: Finde ich konsequent....aber auch aufwändig...

    Verliere immer den ganzen Verstand - ein halber verwirrt nur! :grin:

  • Auch wenn die Pflicht zur Rückgabe der BU grundsätzlich durch Zwangsmittel durchgesetzt werden kann...letztlich ist diese ja auch nur deklaratorischer Natur und der ehemalige Betreuer könnte vermutlich auch durch Vorlage des Betreuungsbeschlusses (unberechtigterweise) handeln. Die Beschlüsse werden ja auch nie zurückgefordert...:gruebel:.

    Bei uns werden die Beschlüsse zurück gefordert. Darauf wird der Betreuer bei der Verpflichtung auch hingewiesen.


    Eine rechtliche Grundlage dafür besteht allerdings nicht.

    Was ja eigentlich widersinnig ist, bedenkt man, dass der (ehemalige) Betreuer damit ja handeln kann....:cool:


    Der Gesetzgeber ist offenbar vom redlichen Betreuer ausgegangen. :cool:

  • st679: Finde ich konsequent....aber auch aufwändig...

    Wieso aufwändig? Steht in unserem Vordruck für die Anforderung der Schlussunterlagen mit drin.
    Natürlich kann man kein Zwangsmittel verhängen, wenn nur der Beschluss fehlt, aber die meisten reichen ihn brav mit ein (,oder teilen mit, dass sie ihn verloren haben).

  • Und welchen Aufwand betreibt Ihr dann in den Fällen, in denen der Beschluss nicht zurück kommt?
    Macht Ihr das dann auch bei jeder Änderung (Aufgabenkreise, Betreuerwechsel usw)?

    Verliere immer den ganzen Verstand - ein halber verwirrt nur! :grin:

  • Ich erinnere nur 1x daran. Wenn alle Unterlagen, außer dem Beschluss zurück sind, mache ich nichts mehr.
    Natürlich wird er auch beim Betreuerwechsel angefordert. Da ist die Betreuung für diesen Betreuer ja beendet. Bei Aufgabenkreisänderungen und Verlängerungen wird der Beschluss nicht zurück gefordert, weil der Betreuer ja noch Betreuer ist.

  • So wen es interessiert, hier wurde bereits ausführlich darüber diskutiert.

    Zum Verständnis noch einmal:

    Zunächst ist zu unterscheiden zwischen einer echten Bestallung eines Vormunds/Pflegers gemäß §§ 1789, 1791 (1915, 1962, 1960) BGB und der Bestellung eines Betreuers gemäß 1896,1897 BGB. D.h. die konstitutive Wirkung zur Berufung als Betreuer ist der Bestellungsakt durch das Betreuungsgericht zumeist durch Beschluss. Bei einem Pfleger/Vormund ist die Berufung durch den Bestallungsakt (also nach dem "Bestellungsakt" gemäß §§ 1774, 1779 BGB) von dem Gericht durch Verpflichtung zu treuer und gewissenhafter Führung er Pflegschaft/Vormundschaft (§ 1789 BGB). Hierüber erhält der Vormund/Pfleger die Bestallungsurkunde (§ 1791 BGB).

    Die Ausstellung der Bestellungsurkunde nach § 290 FamFG ist also demnach keine Voraussetzung die Betreuertätigkeit auszuführen. Wenn nun also die Bestellungsurkunde und das "Verpflichtungsgespräch des Betreuers" keine Voraussetzung zur Aussübung der Betreuungstätigkeit darstellt, ist m.E. auch kein Zwangsmittel zur Einreichung der Bestellungsurkunde möglich. Dass die Rückgabe der Urkunde nach Beendigung des Amtes durch das Betreuungsgericht trotzdem verlangt wird, ist § 1908i BGB geschuldet, weil er den § 1893 Abs. 2 BGB gerade nicht ausnimmt und einige Gerichte nun meinen, dieser sei auf das Betreuungsrecht entsprechend anwendbar.

    Denkstütze: Bestellung ist nicht gleich Bestallung!

    Da der Betreuerausweis keinen guten Glauben genießt und er bei einer (Regel-)Beendigung der Betreuung durch das Ableben des Betroffenen ohnehin nutzloser als nutzlos wird, hätte ich diesen Popanz erst gar nicht veranstaltet.

    Na das klang in dem von mir verlinkten Thread noch ein wenig anders zu diesem Thema ;)

  • Nicht nur auf dich...


    Wieso man einen Beschluss zurückfordert, den man nach dem Gesetz nicht zurückverlangen muss und auch nicht mit Zwangsmitteln zurückverlangen kann, erschließt sich mir einfach nicht. Insondere unter Hinblick auf die damit verbundene Außenwirkung des Gerichts gegenüber den Beteiligten (was passiert wohl, wenn mal einer merkt, dass er den Beschluss nicht zurücksenden muss ?) und der damit verbundenenen, m. E. überflüssigen, Mehrarbeit.

    Und bzgl. der Bestellungurkunde bin ich zwar der Ansicht, dass man diese zwar zurückverlangen kann und sollte (weil § 1908i BGB eben "entsprechend" verweist), aber da an diese kein guter Glaube geknüpft ist, ist für mich spätestens Schluss, wenn der Betreuer mir mitteilt, er habe die BU verbummelt oder verloren. Denn was will ich als Gericht dann noch tun und zu welchem Zweck?

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    2 Mal editiert, zuletzt von Ernst P. (17. Februar 2017 um 13:38)

  • Wird noch immer ernsthaft angenommen, dass man die Bestellung notfalls per Zwangsmittel eintreiben kann, auch wenn sie keinen guten Glauben genießt?


    Auf die Rückforderung eines Beschlusses bin ich schon gedanklich drüber weggegangen, als es einer jeglichen Kommentierung - weil Quatsch - obsolet ist.

  • Rein rechtlich gesehen kann man Bestallungen und Betreuerausweise mittels Zwangsgeld zurückfordern. Ich frage mich halt nur, ob das im Zweifel auch wirklich Sinn macht. Die Rückforderung der Betreuerbestellungsbeschlüsse ist natürlich völliger Nonsens.

  • Rein rechtlich gesehen kann man Bestallungen und Betreuerausweise mittels Zwangsgeld zurückfordern. Ich frage mich halt nur, ob das im Zweifel auch wirklich Sinn macht. Die Rückforderung der Betreuerbestellungsbeschlüsse ist natürlich völliger Nonsens.

    Den Fall , dass nur Ausweis/Bestallung nicht abgegeben werden , habe ich höchst selten.
    Meistens fehlen doch auch Schlussrechnung/Schlussbericht, die jedenfalls erzwingbar sind.
    Von da her fehlt mir das praktische Problembewusstsein für diesen Fred; das rechtliche natürlich ;) nicht.

  • Rein rechtlich gesehen kann man Bestallungen und Betreuerausweise mittels Zwangsgeld zurückfordern. Ich frage mich halt nur, ob das im Zweifel auch wirklich Sinn macht. Die Rückforderung der Betreuerbestellungsbeschlüsse ist natürlich völliger Nonsens.

    Den Fall , dass nur Ausweis/Bestallung nicht abgegeben werden , habe ich höchst selten.
    Meistens fehlen doch auch Schlussrechnung/Schlussbericht, die jedenfalls erzwingbar sind.
    Von da her fehlt mir das praktische Problembewusstsein für diesen Fred; das rechtliche natürlich ;) nicht.

    Wo wir wieder beim Ausgangsthema von hier sind, sodass hier alles gesagt ist.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!