Hallo zusammen,
folgender Sachverhalt:
Die elterliche Sorge für ein 10-jähriges Kind hatte zunächst die Mutter alleine inne. Dann wurde gemeinsam mit dem Kindsvater eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben, die allerdings laut Jugendamt nicht notariell beurkundet und somit formunwirksam war. Also hatte die Mutter weiterhin das alleinige Sorgerecht. Die Mutter heiratete dann noch ihren Lebensgefährten (nicht den Vater der Tochter, sondern einen Anderen Mann:)).
Nun ist die Mutter verstorben und das Kind steht aktuell überhaupt nicht unter elterlicher Sorge. Der Vater hat beantragt, die elterliche Sorge auf ihn zu übertragen.
Nun beantragt der Rechtsanwalt des Vaters aber zugleich auch, dass Ergänzungspflegschaft angordnet werden soll, weil das Kind nach der Mutter als Erbin zu 1/2 (neben dem "neuen" Ehemann der Mutter) berufen ist und jemand für das Kind prüfen müsse, ob die Erbschaft angenommen oder ausgeschlagen werden soll und diese Erklärung dann auch für das Kind abgeben soll.
Meiner Meinung nach kann hier kein Ergänzungspfleger bestellt werden, da eine Ergänzungspflegschaft nur notwendig und möglich ist, wenn ein Kind unter elterlicher Sorge oder Vormundschaft steht, jedoch Angelegenheiten geregelt werden müssen, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert bzw. ausgeschlossen sind (§1909 BGB). Dies trifft hier jedoch nicht zu, da das Kind momentan überhaupt nicht unter elterlicher Sorge steht.
Es müsste eben entweder die elterliche Sorge auf den Vater übertragen werden oder Vormundschaft angeordnet werden, dann können Vater oder Vormund die Erbschaft annehmen oder ausschlagen, wobei natürlich eine familiengerichtliche Genehmigung notwendig ist (§ 1643 bzw. 1822 BGB). Einen Ausschlussgrund bei Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft für den Vater kann ich jedenfalls nicht erkennen, er würde ja nur für seine Tochter handeln und hat selber mit dem Nachlass überhaupt nichts zu tun.
Auch sehe ich kein Problem bezüglich der Ausschlagungsfrist, denn diese kann ja wohl erst zu laufen beginnen, wenn überhaupt jemand das Kind vertreten kann, vorher kann diese Person ja auch keine Kenntnis über den Anfall der Erbschaft für das Kind haben.
Ich wäre euch sehr dankbar, wenn ihr mir kurz sagen könntet, ob meine Einschätzung richtig ist, oder ob ich irgendwo einen dicken Denkknoten habe. Danke!