Hallo,
ich habe einen Regressbeschluss vom Mai 2016 vorliegen. Mangels Sollstellung ist nie eine Zahlung geleistet worden. Dies ist erst kürzlich aufgefallen.
Zwischenzeitlich ist der Betreute aber unter das Schonvermögen von 2.600 Euro gefallen, weshalb in Anwendung von § 168 FamFG iVm § 120a ZPO formlos davon abgesehen wurde, den Regressbetrag einzutreiben. Es wurde mit dem Betreuer aber vereinbart, dass er die Beträge, die das Schonvermögen übersteigen abführt und der Regressbetrag quasi abstottert, da der Betreute immer wieder mal geringfügig über 2.600 Euro Vermögen hatte.
Der Betreute hat nun rd. 3.000 Euro Vermögen, könnte also 400 Euro zahlen, allerdings fragt der Betreuer jetzt natürlich an, ob nicht vielmehr der Freibetrag von 5.000 Euro zu berücksichtigen sei.
Nach § 120a Abs. 1 S. 2 kommt eine Änderung bei Änderung der Eckregelsätze nur auf Antrag und bei Wegfall der Monatsraten in Betracht. Das bezieht sich ja aber nur auf die Änderung der nach § 115 Abs. 1 S.3 Nr. 1b und Nr. 2 ZPO maßgeblichen Beträge, nicht aber auf die Änderung des nach § 115 Abs. 3 maßgeblichen Schonvermögens.
Würdet ihr das jetzt analog anwenden, die Anfrage des Betreuers als Antrag auslegen und da sich bei 5.000 Euro keine Zahlung ergeben würde, davon absehen, dass geleistet werden muss?
Oder würdet ihr darauf abstellen, dass die Entscheidung vom Mai 2016 bestandskräftig ist und daher von einem Schonvermögen von 2.600 Euro ausgegangen werden muss.
Ich hoffe ich habs einigermaßen verständlich formuliert.... Rechtsprechung hab ich zu dem Mist so natürlich nicht gefunden.