Hallo,
ich habe folgenden Fall:
Betroffener, dem im Januar ein B-Schein erteilt wurde, spricht vor und erzählt, dass er im Januar RA X aufgesucht habe. Der Schein wurde vorgelegt, RA X erteilte eine Beratung - was sich bis März hinzog, da Unterlagen beschafft werden mussten - erklärte im Weiteren, er wolle den Fall jedoch nicht weiter verfolgen und verwies den Betroffenen an RA Y.
RA X hat uns gegenüber im März die Beratungsgebühr abgerechnet, der Schein ist bei der Akte.
Der Betroffene weiß nun nicht was er tun soll, nachdem RA Y (eigentlich korrekterweise) davon ausgeht, der Schein sei abgegolten und Wahlanwaltsgebühren, also einen entsprechenden Vorschuss, fordert.
Ich bin der Auffassung, dass RA Y ein BerH-Mandat annehmen und uns gegenüber den Differenzbetrag zwischen der bereits ausgezahlten Beratungsvergütung und der Vertretungsvergütung fordern könnte, da die Beratungshilfe in der Sache ja nicht auf eine Beratung beschränkt und ledigliche Beratung auch nicht das Ziel des Betroffenen war.
(Nach meiner Ansicht hat sich RA X nicht richtig benommen, hat aber inhaltlich sehr wohl eine Beratungsgebühr verdient, da die Beratung tatsächlich erfolgt ist.)
Der Betroffene darf doch nicht schlechter gestellt werden, weil ein RA nach der Beratung seine Meinung ändert?
Aber wie würde man das in der Praxis nun umsetzen?
Eine Zweitschrift des B-Scheins erteilen mit dem Hinweis, dass bereits eine Beratungsgebühr abgerechnet wurde? Lediglich einen Aktenvermerk machen?
Es ist ja verständlich, dass RA Y "Planungssicherheit" möchte.