Wir stehen immer wieder vor folgendem Problem:
Die Banken verlangen immer wieder vom Nachlassgericht eine Genehmigung, wenn der Nachlasspfleger ein Konto auflösen will, und zwar selbst dann, wenn das Kontoguthaben geringer als 3000 € ausfällt (§§ 1812, 1813 I Nr. 2 BGB). Damit die Nachlasspfleger überhaupt weiterkommen, erteilen wir dann immer eine "Bescheinigung", dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist und verweisen auf § 1813 BGB. Das ist, so denke ich schon mal, völlig überflüssig, denn warum sollten wir etwas bescheinigen, was eindeutig aus dem Gesetz hervorgeht. Aber bevor man lange diskutiert, hat man auch schneller die Bescheinigung ausgedruckt.
Anders sieht es bei höheren Kontoguthaben aus (haben aber im Moment nur Fälle mit 5000 € .... denn BGB 1813 und SGB bezüglich der Schonbeträge sind ja nun etwas weiter auseinander 3000/5000, sodass viele Empfänger von Sozialleistungen auch mal was mehr als 3000 auf dem Konto haben). Betrachtet man die Verfügung des Nachlasspflegers als Rechtsgeschäft im Sinne von § 1812 BGB, wäre ja hierzu eine Genehmigung erforderlich. Die Wirksamkeit hinge dann aber vom Eintritt der Rechtskraft ab. Frage: Was macht Ihr dann? Bestellt Ihr einen Verfahrenspfleger, dem Ihr den Beschluss zustellt und der ggf. RM-Verzicht erklärt?
In unserer Betreuungsabteilung meint man, das sei gar kein echtes Rechtsgeschäft. Wenn man den Nachlasspfleger - nicht als Genehmigung formuliert - "anweist", das Konto aufzulösen, bestehende Verbindlichkeiten (Beerdigung) zu bezahlen und den Rest zu hinterlegen .... könnte man so das Erfordernis der Rechtskraft bei einem Rechtsgeschäft umgehen. Es sein dann eben nur noch eine "interne" Anweisung.
Eure Meinungen und Erfahrungen wären insoweit mal interessant.