Guten Morgen zusammen,
unser OLG hat eine Sensibilisierung in den Bezirk gegeben.
Ein Landgericht hat im Rahmen der Prüfung von hochvermögenden Betreuungsverfahren, einen Fall aufgetan, in welchem ein landwirtschaftliches Grundstück, welches im Eigentum zweier betreuter Geschwister stand, veräußert werden musste, weil ein Geschwister nicht über ausreichendes Einkommen/Vermögen zur Deckung der Heimkosten verfügte. Der Kaufpreis betrug ca. 580.000 €, die Genehmigungen wurden in beiden Verfahrenerteilt. Das Finanzamt erhob allerdings im Nachgang gegen die betreuten Geschwister zu je ½ Anteil Einkommenssteuer in Höhe von ca. 250.000 €, da das landwirtschaftliche Grundstück zu einem Betriebsvermögen zählte.
Das OLG geht davon aus, dass eine andere Art der Vertragsgestaltung gewählt worden wäre, wenn eine steuerliche Beratungdes Betreuers erfolgt wäre und bittet die betr. Rechtspfleger für dieProblematik zu „sensibilisieren“.
So. Und was ist jetzt der Job des Betreuungsgerichts? Besteht evtl. im Rahmen der Aufsichtspflicht tatsächlich für uns die Verpflichtung die Betreuer darauf hinzuweisen, dass eine steuerrechtliche Beratung erfolgen muss/kann/soll – bei jedem Grundstückskauf bzw. –verkauf?
Gerade bei Berufsbetreuern sehe ich für mich da keine Erforderlichkeit, diese sollten bei übertragener Vermögenssorge schon selbst wissen, wann ein Steuerberater zu konsultieren ist oder nicht.
Bei ehrenamtl. Betreuern könnte man meiner Meinung nach allenfalls kurz darauf hinweisen, dass von hier aus keine steuerrechtliche Prüfung übernommen wird (so lese ich es oft im Grundbuch in not. Urkunden) und ggf. eine Steuerberater beauftragt werden kann. Von „müssen“ oder „sollen“ werde ich nicht sprechen, da im worst case steuerrechtlich alles unkritisch ist und der Steuerberater „für nix“ eine Rechnung schickt, die wir „veranlasst“ haben.
Wie seht ihr das?
Vielen Dank für Rückmeldungen!