Gilt für den Fiskus als "Erben" für den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins die Bestimmung des § 352 FamFG?
Oder reicht "..., beantragen wir hiermit die Ausstellung und Übersendung eines auf den Fiskus des Landes ... lautenden Alleinerbscheins"?
Meines Erachtens sind die Ausführungen im Erbscheinsantrag -zumindest rein formal- etwas dürftig.