Angelegenheit:
Widerspruchsverfahren gegen SGB II Bescheid aufgrund fehlerhafter Anrechnung KdUH und Einkommenberechnung (Steuerberaterkosten)
Antragsteller hat dazu bereits2015 Beratungshilfe erhalten. Daher habe ich Ende 2017 BerH aufgrund derselbenAngelegenheit iSd Mutwilligkeit zurückgewiesen. Jetzt legt der Antwalt Erinnerungmit 2 Begründungen ein:
1.
Der Antragsteller ist aufgrundseiner Erkrankung (Erwachsenen ADHS mit depressiver Störungen) nicht in derLage seine Angelegenheiten selbst zu regeln und entsprechende Erklärungen ggüdem Jobcenter abzugeben. Beigelegt ist ein ärztliches Attest, aus dem sich dieErkrankungen entnehmen lassen aber auch dass der Antragsteller selbständigerFliesenleger ist sowie dass er große Probleme hat, Termine wahrzunehmen,Schriftverkehr mit Ämtern zu führen und die Büroarbeit für seine Selbständigkeitzu führen.
2.
Vom Antragsteller kann nicht erwartetwerden, dass es mögliche Änderungen der Rechtsprechung in der Angelegenheitgegeben hat und allein nur um dies zu prüfen, wäre schon Beratungshilfe zubewilligen gewesen.
Zu 1.
Generell müssen bei derBeurteilung der Mutwilligkeit ja auch die Kenntnisse und Fähigkeiten desAntragstellers berücksichtigt werden. Jedoch sehe ich vorliegend nicht, warumer trotz seiner Anlassstörungen nicht in der Lage sein soll, die zuvor bereitserworbenen Kenntnisse durch die 2015 stattgefundene Beratung zu nutzen.Es steht in dem Attest nichts von einer Intelligenzminderung. ADHS heißt ja nicht gleich geminderte Intelligenz.
Auch sehe ich hier eher einProblem der allgemeinen Lebenshilfe. Dafür steht BerH meines Erachtensgrundsätzlich nicht zu Verfügung.
Zu 2.
Bei dem Argument müsste ich ja immer für eine gleiche Angelegenheit neu BerH geben, denn auch in anderenRechtsgebieten kann sich ja die Rechtsprechung ändern. Zudem passen die Jobcenterdie Arbeitsweisen sehr schnell an, wenn eine obergerichtliche Entscheidungergangen ist.
Ich tendiere dazu der Erinnerung nicht abzuhelfen. Oder bin ich in der vorliegendenSache zu streng?