Hallo,
ich habe hier einen für mich nicht so klare Fall.
Die gelbe Pest liegt vor :-), also die Bußgeldbescheide der Stadt, zur Vollstreckung.
Der VU ist Reichsbürger und die Vollstreckung lief mehr als schleppend.
Mit Hilfe des E-Haftbefehls konnte er dann zur Zahlung gezwungen werden.
Dabei hat die Polizei wohl die Tür des VU beschädigt…
Die Sache wurde hier also ganz regulär abgeschlossen und an die Bußgeldbehörde zurück gesandt.
Dann rief die Polizei hier bei dem zuständigen KB an und teilte mit, der VU habe ein Schreiben an die dortige Behörde übersandt mit derAufforderung für den Schaden aufzukommen (siehe oben, TürJ)
Unser KB teilte sodann mit, dass die StA nicht zuständig sei, sondern die Bußgeldbehörde (Stadt).
Soweit so gut...
Jetzt liegt der gesamte Vorgang hier wieder vor, da dieBußgeldbehörde mitteilt, Sie sei nicht die Vollstreckungsbehörde und daher sei eine Entscheidung der hiesigen Behörde notwendig.
Also wurde mir, das als zuständige R'pflegerin vorgelegt (Ohman J )
Die Bußgeldbehörde schreibt, aufgrund des § 97 OWIG sei die StA die Vollstreckungsbehörde.
Ich bin jedoch immer davon ausgegangen, dass wir lediglich die Vollzugsbehörde im Sinne des § 92 OWiG sind, und das Wort Vollstreckungsbehörde im § 97 OWIG wurde nur missverständlich benutzt.
Schließlich entscheiden wir ja auch nicht über Stundungsanträge etc. .
Kann mir da jemand helfen? Sind wir wirklich Vollstreckungsbehördeund müssen wir das Schreiben des VU (Schadensersatzschreiben) weiter bearbeiten?
Vielen Dank