Nachlasspflegschaft wegen Hinterlegung anordnen?

  • Autofinanzierung?

    Welches Auto? Das wird doch nicht der nächste zu sichernde Nachlassgegenstand sein?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Autofinanzierung? Welches Auto? Das wird doch nicht der nächste zu sichernde Nachlassgegenstand sein?


    Ich glaube ehrlich gesagt nicht, dass die Santander bei Kenntnis vom Tod ein fast neues vollfinanziertes Auto rumstehen lässt und zusätzlich noch 9.000 Euro zugunsten des Erblassers hinterlegt!
    Das wird sich auch ohne Zutun des Nachlassgerichts -wie auch immer- geregelt haben mit dem Auto. In der Traueranzeige steht übrigens eine Lebensgefährtin drin. Wahrscheinlich konnte sie soweit alles abwickeln.

    Ich danke euch für eure Antworten und ich habe meine Schlüsse daraus für diesen Fall gezogen.

  • https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…gen-aufgetaucht

    Eine kleine und tagtäglich eintretende Bestätigung meiner Ansicht....


    Ich danke euch für eure Antworten und ich habe meine Schlüsse daraus für diesen Fall gezogen.

    Und die wären bitte?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Auch hier: Das Geld ist hinterlegt, muss also nicht mehr gesichert werden. Sobald das Vermögen feststellbar ist, sind die Kostenrechnungen für die Erbausschlagungen zu korrigieren (0,5 Gebühr nach Nr. 21201 KV).

    Da das alles 1 Jahr her ist: Fiskuserbrecht feststellen, das Finanzamt wird alles Weitere schon ermitteln (wo ist das Auto, wer hat die Konten aufgelöst, wer hat geräumt und auf welcher Grundlage, welche Forderungen sind also an wen zu stellen?)- wiederhole keine Nachlasspflegschaft, da eine solche nicht angezeigt ist.

  • Auch hier: Das Geld ist hinterlegt, muss also nicht mehr gesichert werden. Sobald das Vermögen feststellbar ist, sind die Kostenrechnungen für die Erbausschlagungen zu korrigieren (0,5 Gebühr nach Nr. 21201 KV).

    Da das alles 1 Jahr her ist: Fiskuserbrecht feststellen, das Finanzamt wird alles Weitere schon ermitteln (wo ist das Auto, wer hat die Konten aufgelöst, wer hat geräumt und auf welcher Grundlage, welche Forderungen sind also an wen zu stellen?)- wiederhole keine Nachlasspflegschaft, da eine solche nicht angezeigt ist.


    ...aus der Praxis

    Also mir ist noch kein Finanzamt untergekommen, welches den Job eines Nachlasspflegers erledigt hat. Vielleicht gab es in diesem Fall ja noch mehr an Vermögen... keiner weiß es. Es hört sich immer nach dem Motto an, bloss keinen Nachlasspfleger. Ich versteh's nicht. Wem schadet es denn? Den unbekannten Erben bestimmt nicht. Bislang haben sich die meisten Erben (auch der Fiskus) schon bedankt, wenn Ermittlungen durchgeführt wurden.

  • Auch hier: Das Geld ist hinterlegt, muss also nicht mehr gesichert werden. Sobald das Vermögen feststellbar ist, sind die Kostenrechnungen für die Erbausschlagungen zu korrigieren (0,5 Gebühr nach Nr. 21201 KV).

    Da das alles 1 Jahr her ist: Fiskuserbrecht feststellen, das Finanzamt wird alles Weitere schon ermitteln (wo ist das Auto, wer hat die Konten aufgelöst, wer hat geräumt und auf welcher Grundlage, welche Forderungen sind also an wen zu stellen?)- wiederhole keine Nachlasspflegschaft, da eine solche nicht angezeigt ist.


    ...aus der Praxis

    Also mir ist noch kein Finanzamt untergekommen, welches den Job eines Nachlasspflegers erledigt hat. Vielleicht gab es in diesem Fall ja noch mehr an Vermögen... keiner weiß es. Es hört sich immer nach dem Motto an, bloss keinen Nachlasspfleger. Ich versteh's nicht. Wem schadet es denn? Den unbekannten Erben bestimmt nicht. Bislang haben sich die meisten Erben (auch der Fiskus) schon bedankt, wenn Ermittlungen durchgeführt wurden.

    :daumenrau

    Es ist schon erschreckend, mit welcher Vehemenz der Insulaner hier im Forum in allen Lagen die Nachlasspflegschaft versucht weg zu interpretieren.


    Klar freut sich der Fiskus über Geld, aber in letzter Zeit packen ihm die Gerichte immer mehr „komplette Nachlasspflegschaften“ auf den Tisch. Worüber er sich nicht freut, weil er gar nicht die Kapazitäten dafür hat, welche er auch nicht vorhalten muss. Er ist nur der letzte“ Notnagel“ in der Erbfolge, welcher erst nach Abschluss der Nachlass Sicherungen ins Spiel kommt, sprich ein Geldbetrag wird überwiesen oder ein Grundstück überschrieben.

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  • Klar freut sich der Fiskus über Geld, aber in letzter Zeit packen ihm die Gerichte immer mehr „komplette Nachlasspflegschaften“ auf den Tisch. Worüber er sich nicht freut, weil er gar nicht die Kapazitäten dafür hat, welche er auch nicht vorhalten muss.

    Das ist so richtig wie neben der Sache liegend. Es geht doch vorliegend nicht darum, dem Fiskus eine Nachlasspflegschaft aufzudrücken. Liegen die Voraussetzungen für die Feststellungen des Fiskuserbrechts vor, ist es irrelevant, ob mit dem Nachlass Arbeit verbunden ist. Das Land wird nicht als Ersatznachlasspfleger missbraucht, es ist Erbe und hat sich als solcher zu kümmern.

    Wie bereits oben geschrieben, haben die bekannten Erben ausgeschlagen und wegen Überschuldung ist nicht anzunehmen, dass noch ermittelte Erben die Erbschaft annehmen werden. Keinesfalls dient eine NLP dazu, dem Erben Arbeit abzunehmen.

  • "Es ist schon erschreckend, mit welcher Vehemenz der Insulaner hier im Forum in allen Lagen die Nachlasspflegschaft versucht weg zu interpretieren."

    Das darfst du gern so sehen, ich sehe es so: Das Gesetz sagt mir ich habe das Fiskuserbrecht festzustellen, wenn innerhalb einer entsprechenden Frist kein Erbe ermittelt wird.

    Das heißt: ich darf mir das nicht aussuchen.

    Wenn hier also Fälle genannt werden: Nach einem Jahr seit Ende des Ausschlagungsverfahrens, dann ist das für mich eine "entsprechende Frist" und ich habe da keine Wahl.

    Wenn man es ganz genau nimmt, kann ich eine Ausschlagungsakte auch nicht weglegen, sobald alle bekannten Erben ausgeschlagen haben und ich keine weiteren Erben mehr finde, sondern habe laut Gesetz das Fiskuserbrecht bereits dann festzustellen.
    (Falls die Frage jetzt kommt: Nein, mache ich nicht.)


    Wenn es sich dann um Hinterlegtes oder um Kontoguthaben handelt und keine besonderen Gefährdungen genannt sind, so ist eine Nachlasspflegschaft bis zur Fiskuserbrechtsfeststellung mangels Sicherungsbedürfnis auch nicht angezeigt. Bei Grundstücken und anderen Nachlassgegenständen sieht es da anders aus.

    Das darfst du natürlich gern anders sehen.

  • Unabhängig von euren Ausführungen, fragt Ihr (ich bin mal so frei und duze) Euch nicht, wie hat der Erblasser im konkreten Fall seinen Autokredit bezahlt? Sicherlich wie jeder andere auch über ein Bankkonto. Hier frage ich mich schon, wo hat er ein Konto geführt und vor allem, was ist da noch alles von abgegangen. Wenn unser Erblasser schon so clever war und eine Restschuldversicherung abgeschlossen hat (9.000 €), könnte durchaus noch mehr da sein. Ich möchte auch nochmal anmerken, dass offensichtlich die Santander von irgendwem ein Auto übernommen und verkauft hat. Anschließend wurde die Versicherung reguliert und der Übererlös hinterlegt. Unsere Erfahrungen gehen dahin, dass die meisten fahrzeugfinanzierenden Banken die Fahrzeuge oftmals im Paket zu deutlich geringeren Werten verkaufen, wie wir sie über die Nachlasspflegschaft verkauft haben. Auch zu dem Untermietverhältnis frage ich mich, gab es einen Vertrag und vielleicht auch eine Kaution? Vielleicht hätte eine Pflegschaft hier mehr Licht ins Dunkel gebracht.

    Das soll auch keine Kritik sein, ein Forum ist ja da um zu diskutieren, Anregungen zu holen usw. Vielleicht könnte aber ein bissl mehr hinterfragt werden. :idee:

    Ansonsten wünsche ich allen einen schönen Feiertag morgen!

  • Das Gesetz sagt mir ich habe das Fiskuserbrecht festzustellen, wenn innerhalb einer entsprechenden Frist kein Erbe ermittelt wird.

    Das heißt: ich darf mir das nicht aussuchen.

    Wenn hier also Fälle genannt werden: Nach einem Jahr seit Ende des Ausschlagungsverfahrens, dann ist das für mich eine "entsprechende Frist" und ich habe da keine Wahl.


    Darf ich mal kurz nachfragen, was du unter "Erbe ermitteln" verstehst? 1 Jahr nichts tun und abwarten, oder aktiv ermitteln?


    Zum Thema Sicherungsbedürfnis bzw. Fürsorgebedürfnis bei hinterlegtem Nachlass ist es so, dass dieses Fürsorgebedürfnis nicht mit der Hinterlegung wefällt, wenn der Erbe trotz oder wegen der Hinterlegung niemals etwas von seinem Erbe erfahren würde vgl. MüKo § 1960 BGB Rn 18:

    "Ist der Erbe unbekannt, wird ein Bedürfnis für eine Nachlasspflegschaft zum Zweck der Ermittlung der Erben auch ohne Gefährdung des Nachlassvermögens zu bejahen sein, wenn ohne diese Ermittlung die Erben von dem Nachlass nie erfahren und ihn deswegen nie erhalten würden." (KG OLGZ 1971, 210, 214 = NJW 1971, 565, 566)

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Zur Ergänzung und ganz aktuell aus OLG München, Beschluss v. 16.08.2018 – 31 Wx 145/18


    "Die Erbenermittlung ist daher eine Maßnahme der Nachlasssicherung, so dass ein (Sicherungs-)Bedürfnis zur Einleitung einer Nachlasspflegschaft allein auf Grund der Notwendigkeit gegeben sein kann, unbekannte Erben zu ermitteln, auch wenn das Nachlassvermögen in seinem Bestand selbst nicht gefährdet ist. Deshalb gehört die Ermittlung der unbekannten Erben zu den wesentlichen Aufgaben des Nachlasspflegers und kann sogar seine Hauptaufgabe sein (KG a.a.O). Daran ändert der Umstand nichts, dass in Bayern die Erben von Amts wegen zu ermitteln sind (§ 37 Abs. 1 S. 1 AGGVG). Denn diese Amtsermittlungspflicht schließt die Übertragung der Erbenermittlung als einer Maßnahme der Nachlasssicherung auf einen Nachlasspfleger gemäß § 1960 Abs. 1 S. 2 BGB nicht aus; sie hat lediglich zur Folge, dass das Nachlassgericht – abgesehen von seiner Aufsichtspflicht nach §§ 1837, 1962 BGB – die Erbenermittlung des Nachlasspflegers weiterhin zu fördern und in angemessenen Zeitabständen zu überwachen hat (BayObLGZ 1982, 284, 292)."

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  • Zur Ergänzung und ganz aktuell aus OLG München, Beschluss v. 16.08.2018 – 31 Wx 145/18


    "Die Erbenermittlung ist daher eine Maßnahme der Nachlasssicherung, so dass ein (Sicherungs-)Bedürfnis zur Einleitung einer Nachlasspflegschaft allein auf Grund der Notwendigkeit gegeben sein kann, unbekannte Erben zu ermitteln, auch wenn das Nachlassvermögen in seinem Bestand selbst nicht gefährdet ist. Deshalb gehört die Ermittlung der unbekannten Erben zu den wesentlichen Aufgaben des Nachlasspflegers und kann sogar seine Hauptaufgabe sein (KG a.a.O). Daran ändert der Umstand nichts, dass in Bayern die Erben von Amts wegen zu ermitteln sind (§ 37 Abs. 1 S. 1 AGGVG). Denn diese Amtsermittlungspflicht schließt die Übertragung der Erbenermittlung als einer Maßnahme der Nachlasssicherung auf einen Nachlasspfleger gemäß § 1960 Abs. 1 S. 2 BGB nicht aus; sie hat lediglich zur Folge, dass das Nachlassgericht – abgesehen von seiner Aufsichtspflicht nach §§ 1837, 1962 BGB – die Erbenermittlung des Nachlasspflegers weiterhin zu fördern und in angemessenen Zeitabständen zu überwachen hat (BayObLGZ 1982, 284, 292)."


    Wenn aber die Erbenermittlung als Maßnahme der Nachlasssicherung stets das Sicherungsbedürfnis darstellt, dann muss ich -vor allem wenn der Bestand des Nachlasses unerheblich ist- stets eine Nachlasspflegschft anordnen, wenn mir als Nachlassgericht nicht alle Erben bekannt sind. Und zwar auch dann, wenn in meinem Bundeslnd es AGGVG nicht gilt.

    Würde heißen: in jedem Sterbefall eine Nachlasspflegschaft.

  • Würde heißen: in jedem Sterbefall eine Nachlasspflegschaft.


    „Verbindet die Extreme, so habt ihr die wahre Mitte.“

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  • Würde heißen: in jedem Sterbefall eine Nachlasspflegschaft.

    Wenn Du den Satz hinter Deinem Punkt nicht abbrechen würdest und ihn mit "Komma wenn kein Erbe vorhanden" zu Ende führen würdest, dann passt es im Grundsatz.

    Es geht doch keiner von dieser Welt, ohne das noch irgendetwas zu organisieren wäre. Organisieren heißt in diesm Fall, formaljuristisch sauber eine Vetretungsberechtigung zur Auflösung von Verträgen, welche nunmal nicht mit Tod enden, vorliegt. Wir könnten jetzt sicher Fälle konstruieren, wo alles geregelt ist, aber das ist vielleicht von 10.000 Sterbefällen 1.

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