Der Betreuer möchte vom Sparbuch der geistig schwerbehinderten Betreuten einen Geldbetrag über 3.500.--€ zum Kauf von neuen Möbeln für die Wohnung der Betreuten abheben.
Wie kann hier im betreuungsgerichtlichen Genehmigungsverfahren begründet werden, dass die Bestellung eines Verfahrenspflegers nicht erforderlich ist ?
Verzicht auf Verfahrenspflegerbestellung
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Das kommt doch immer auf den Einzelfall an würde ich sagen.
Du scheinst dir dazu ja schon Gedanken gemacht zu haben, also warum möchtest du denn keinen Verfahrenspfleger bestellen? -
Gibt es denn nur das Sparbuch und sonst keine weiteren Konten d. Betroffenen?
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Es gibt nur das Sparbuch, leider kein Girokonto.
Die Geldverfügung ist nach § 1813 Abs. 1 Ziff. 3 BGB (...wenn Geld zurückbezahlt wird, das der Betreuer angelegt hat) auch nicht genehmigungsfrei, da nach § 1813 Abs. 2 Satz 1 BGB diese Befreiungsvorschrift wieder aufgehoben wird. -
Die Antwort auf die Frage "Warum will ich keinen Verfahrenspfleger bestellen" ist auch die Antwort auf deine Threadfrage.
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Die Antwort auf die Frage "Warum will ich keinen Verfahrenspfleger bestellen" ist auch die Antwort auf deine Threadfrage.
Ich möchte die Bestellung von - überflüssigen - Verfahrenspfleger vermeiden, soweit es irgendwie möglich ist.
forumStar bietet z.B. beim Beschluss über die Anordnung der Betreuung einige Formulierungen zum auswählen an, weshalb von der Bestellung eines Verfahrenspflegers abgesehen wird, z.B. weil ein verwandter Betreuer bestellt wird, der sich schon bisher schon um den Betroffenen gekümmert hat.
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Ich sehe keinen Grund, die Verfahrensrechte des Betroffenen beschneiden zu wollen. Soweit ich mich erinnere, war so ein Gebaren (ein) Anlaß für das FamFG, nachdem das böse Verfassungsgericht dazwischen gehauen hatte...
Zumindest hier gibt es Verfahrenspfleger, die schnell und günstig und trotzdem nicht schlecht sind. Wäre also auch kein Argument. -
Ich sehe keinen Grund, die Verfahrensrechte des Betroffenen beschneiden zu wollen. Soweit ich mich erinnere, war so ein Gebaren (ein) Anlaß für das FamFG, nachdem das böse Verfassungsgericht dazwischen gehauen hatte...
....Dann hätte man wohl den § 276 FamFG konkreter formulieren sollen und insbesondere den Absatz 2 nicht so schwammig. Hinzu kommt ja auch noch der § 275 FamFG...
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Bei Genehmigungen nach § 1812 BGB ist keine Anhörung d. Betroffenen vorgesehen. Wieso sollte man denn dann trotzdem einen Verfahrenspfleger bestellen?
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Bei Genehmigungen nach § 1812 BGB ist keine Anhörung d. Betroffenen vorgesehen. Wieso sollte man denn dann trotzdem einen Verfahrenspfleger bestellen?
Woraus leitest du diese Weisheit ab?
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Aus § 299 FamFG, Anhörungen in anderen Entscheidungen u.a. Genehmigungen. Da ist § 1812 BGB nicht aufgeführt.
Außerdem: haben wir schon immer so gemacht -
Bei Genehmigungen nach § 1812 BGB ist keine Anhörung d. Betroffenen vorgesehen. Wieso sollte man denn dann trotzdem einen Verfahrenspfleger bestellen?
§ 299 FamFG regelt nur, in welchen Fällen eine persönliche Anhörung des Betroffenen zu erfolgen hat. Bei Genehmigungen nach
§ 1812 BGB hat vorher zumindest eine schriftliche Anhörung zu erfolgen. Wenn ein Betroffener geistig nicht in der Lage ist, ein geplantes Rechtsgeschäft zu erfassen, ist weiter ein Verfahrenspfleger zu bestellen.
Keine gerichtliche Maßnahme ohne vorherige Anhörung des Betroffenen, Art. 103 Abs. 1 GG. -
Bei Genehmigungen nach § 1812 BGB ist keine Anhörung d. Betroffenen vorgesehen. Wieso sollte man denn dann trotzdem einen Verfahrenspfleger bestellen?
§ 299 FamFG regelt nur, in welchen Fällen eine persönliche Anhörung des Betroffenen zu erfolgen hat. Bei Genehmigungen nach
§ 1812 BGB hat vorher zumindest eine schriftliche Anhörung zu erfolgen. Wenn ein Betroffener geistig nicht in der Lage ist, ein geplantes Rechtsgeschäft zu erfassen, ist weiter ein Verfahrenspfleger zu bestellen.
Keine gerichtliche Maßnahme ohne vorherige Anhörung des Betroffenen, Art. 103 Abs. 1 GG.
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