Hi @ all,
das Thema "Motivationsrabatt" hatten wir schon mal an anderer Stelle, da es dort aber um andere Fragen ging, mach ich mal einen neuen thread auf.
Gem. § 292Abs. 1 S.4 (a.F.) ist von den Beträgen, die er - ergänzt: der Treuhänder - durch die Abtretung erlangt, und den sonstigen Leistungen hat er an den Schuldner nach Ablauf von vier Jahren seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens zehn vom Hundert und nach Ablauf von fünf Jahren seit der Aufhebung fünfzehn vom Hundert abzuführen.
In dem Zusammenhang dann auch forlgender Fall:
Verfahren nach "altem Recht"; Verahren aufgehoben, Schuldner aht den hälftigen Erbschaftserwerb herausgegeben. Der Anfall der Erbschaft lag nach dem 4. Jahr. Der Treuhänder geht davon aus, dass daher die Regelung betr. des Motivationsrabattes anwendbar ist.
Der "Motivationsrabatt" ist aufgrund es Rechtsausschusses eingefügr worden, um "die Motivation, die siebenjährige Wohlverhaltsnsperidoe durchzustehen" (vgl. Balz/Landfermann, die neuen Insolvenzgesetze S. 415).
Vom normalsprachlcien Verständnis könnte davon ausgegangen werden, dass der Motivationsrabatt sämtliche an den Treuhänder fließende Leistungen umfasst.
So wohl auch die Kommentarliteratur zum Erbschaftsereb. Hierzu ist nur zu sagen, irgend jemand hat es behauptet, wurde dann x-mal abgeschrieben (jeweils null differenziert).
M.E. soll der Motivationsrabatt der Anreiz sein, entsprechenden Arbeitsverhältnissen nachzugehen bzw. die Obliegenheit der Abführung bei selbständiger Tätigkeit zu erfüllen. Ein Erbschaftserwerb und ide Obliegenheit hälftiger Herausgabe bedarf keiner "Motivation". Entweder auschlagen oder annehmen !
Bin mal auf die Meinung des hohen Hauses des Forums gespannt.
PS: zu insolvenzrechtlichen Kommentaren: wenn der erste schriebe, die Erde wäre eine Scheibe, hätte wir schnell ne h.M. dazu