Hallo liebe Mitstreiter/innen
aufgrund entsprechenden Erlasses ist in NRW die Zahlung u.a. des GK-Vorschusses in den Vollstreckungssachen seit dem 01.03.2019 nicht mehr durch Verrechnungsscheck zulässig. Jetzt kommt einer der bekannten Großgläubigervertreter (A..,W..,T...), der stets gern mit Schecks bezahlte, daher und beantragt, Erlass und Weiterleitung des PÜ nicht vom Eingang der ZM durch die Gerichtskasse abhängig zu machen "da dies möglicherweise zu einem Rangverlust und damit zum Nachteil für die Gläubigerin gereichen könnte. Für die entstehenden Verfahrenskosten erklären wir deshalb selbstschuldnerische Haftung."
Ich habe nicht vor, zukünftig ein entsprechendes Extra-Würstchen zu braten und gehe jetzt erst einmal auf Konfrontationskurs, zumal ein tatsächlich zu berücksichtigender Grund für eine Ausnahme von der Abhängigmachung mE null ersichtlich ist. Es würde mich aber interessieren, wie ihr mit dem "Problemchen" umgeht...