Mir liegt ein Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Landkreises vor. Vorgelegt wird ein Vollstreckungsbescheid.
Ich prüfe ja nicht die Rechtmäßigkeit des Erlasses des Titels, solange mir ein VB vorgelegt wird, ist alles gut.
Im vorliegenden Fall ist die Hauptforderung im VB jedoch eine "Pfändungs- und Einziehungsverfügung ... in Höhe von ...". Das verwirrt mich . Ich dachte solche Verfügungen sind Maßnahmen der ZV im Verwaltungs- und Steuerrecht. Wie kann eine solche Verfügung Grundlage eines VB sein? Könnte - wenn überhaupt - nicht höchstens die Forderung, wegen der offensichtlich bereits gepfändet wurde, durch einen VB tituliert werden?