Hallo zusammen.
Der Schuldner befindet sich in der Wohlverhaltensphase und wechselt jetzt seinen Arbeitgeber. Wirkt ein alter Zusammenrechnungsbeschluss noch weiter (und es kann klarstellend der Hinweise auf die weiterlaufende Zusammenrechnung gegeben werden); oder ist ein neuer Zusammenrechnungsbeschluss auch mit Nennung des Abführungspflichtigen zu fertigen?
Vielen Dank!