kapitalisierte Zinsen bei der ZwaSiHyp

  • Die Fallvarianten a) und b) sind für mich gleichermaßen zu behandeln, wenn auch im Fall a) das Ersuchen die Gesamtsumme einschließlich der Säumniszuschläge enthält - einfach weil der Inhalt des Ersuchens durch Bezugnahme Inhalt des Grundbucheintrags wird.

    Im Fall c), und das ist wohl die Wurzel der Überlegungen, könnte die 2-Jahres-Begrenzung der Rangklasse 4 zum Problem werden. Erfolgt die Beschlagnahme des Grundstücks erst viele Jahre später, fallen alle älteren Säumniszuschläge in Rangklasse 5 oder gar 8. In den Varianten a) und b) fallen die kapitalisierten Säumniszuschläge dagegen uneingeschränkt in Rangklasse 4.

    Allerdings wäre das eine Frage für den ZVG-Thread, auch wenn ich es enorm wichtig finde, unter den GBlern auf diese Weise das Problem bewusst zu machen.

  • Die Variante b) hatte ich hier

    Prinz
    16. August 2016 um 10:43

    oder hier:

    Prinz
    20. Januar 2017 um 12:29

    auch propagiert.

    Inzwischen gehe ich aber davon aus, dass sich der Vermerk „darin enthalten“ ja eigentlich auf die Hauptforderung bezieht und damit nicht hinreichend deutlich wird, dass es sich bei dem „darin enthaltenen“ Betrag nach wie vor um eine Nebenleistung handelt. Dies muss nach Ansicht des BGH aber aus der Eintragung hervorgehen. Der BGH führt dazu in RN 29 des Beschlusses vom 21.10.2021, V ZB 52/20, aus:

    „Anders liegt es hingegen, wenn die Zinsen zwar kapitalisiert, aber ausdrücklich als Nebenforderungen eingetragen werden („Zwangssicherungshypothek zu 600 € nebst 150,01 € Zinsen hieraus für den Zeitraum … bis …“). Denn die Kapitalisierung ist für sich genommen nur eine andere Berechnungsart für die Kennzeichnung der Zinsen (zutreffend Löscher, JurBüro 1982, 1792, 1798). Werden die als Nebenforderung titulierten Zinsen so eingetragen, dass aus dem Grundbuch ihr Charakter als Nebenforderung eindeutig erkennbar ist, führt dies weder zu einer Unklarheit des Grundbuchs noch droht Umgehung der Mindestbetragsregelung des § 866 Abs. 3 ZPO, der Verjährungsregelung in § 216 Abs. 3 BGB oder der Regelung über die Rangklassen in § 10 ZVG. Eine solche Eintragung ist daher zulässig (zutreffend OLG Hamm, FGPrax 2013, 149 zu Säumniszuschlägen)“..

    Vielleicht ließe sich das aber auch mit der Formulierung „darin als Nebenleistung enthalten soundsoviele Euro für den Zeitraum vom …bis … kapitalisierte Säumniszuschläge“ erreichen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich halte mich an das OLG Rostock (s.o. #67), allerdings schreibe ich im Eintragungstext "darin enthalten Säumniszuschläge in Höhe von ... Euro"...

    Schade, dass das OLG Frankfurt die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat :(

    siehe neuer OLG Rostock, Beschluss vom 16.03.2022, 3 W 76/21

    Diese Entscheidung ist wie viele weitere in der OLG FFM Entscheidung zitiert.

    Dort war offenbar der Haftungsbescheid dem Ersuchen beigefügt und somit dieses insgesamt auslegungsbedürftig. Weshalb wohl das OLG auf seine vorherige Entscheidung, dass dem Ersuchen "blind" mangels Titel zu folgen ist, nicht eingeht.

    Ich habe nun mit "meinem" Finanzamt" vereinbart, dass ausdrücklich -wenn zutreffend- Säumniszuschläge als Nebenforderung geltend gemacht werden. Dies wird in einem Freitextfeld geschehen, weil das Fachverfahren des FA die automatische Zusammenrechnung der Forderungen im Ersuchen und summarische Beantragung zur Eintragung vorsieht.

  • Nach der Entscheidung des OLG FFM sind die Säumniszuschläge (bei bestehender HF) auch nur Nebenforderung und können auch nur so im GB eingetragen werden. (nicht in Spalte 3)

    Sind Eurer Ansicht nach die Entscheidungen des OLG Frankfurt (20 W 29/23) und des OLG Rostock (3 W 76/21) auch auf in einem Ersuchen des Finanzamts enthaltene Zinsen anwendbar ? In meinem Fall enthält das Ersuchen Steuerforderungen, auf diese Steuerforderungen entfallende Zinsen (es ist somit ersichtlich, dass die Hauptforderung noch besteht) und Säumniszuschläge.

    Ich bin mir etwas unsicher, ob die Grundsätze der ZPO zu Haupt- und Nebenforderung uneingeschränkt auf Steuerforderungen und darauf entfallende Zinsen übertragbar sind. Handelt es sich bei den in dem Ersuchen enthaltenen Zinsen um als Nebenforderung titulierte Zinsen und ist die hierzu ergangene Rechtsprechung anwendbar ?

  • Losgelöst vom Ergebnis, wie geht's denn dann weiter, also a) wie sieht dieser Amtswiderspruch aus und b) was kann der Widerspruchsberechtigte damit nun anfangen?:gruebel:

    Vom Ergebnis her wird man wohl sagen müssen: alles, was ersucht wird, prüfe ich eben nicht, soweit ich keinen Anhaltspunkt für ausgerechnete Zinsen im Ersuchen habe. Wobei die Finanzämter in LSA das auch nicht so haben in ihren Ersuchen mit laufenden Säumniszuschlägen als Nebenforderungen, man vollstreckt eben nicht gerne in zukünftige Ansprüche.

  • Eintragen wie ersucht.

    Da ich mittlerweile weiß, dass die Finanzämter keine Ahnung haben und einfach den Vordruck nutzen, der das gegebenenfalls falsch ausweist, weil dort gar nicht nach Säumniszuschlägen, für die noch eine Hauptforderung besteht und solchen, wo keine Hauptforderung mehr besteht, unterschieden wird, weise ich auf die Problematik hin und bitte um Prüfung, ob es bei dem Ersuchen in der bestehenden Form bleibt, oder die Säumniszuschläge nicht in Wirklichkeit Nebenforderungen sind. Sofern ein konkurrierender Antrag einginge, würde ich aber wohl dem Ersuchen zunächst folgen (müssen).

    Mein FA hat eine Änderung des wohl bundesweiten Vordrucks angeregt.

    Alle Angaben ohne Gewähr.

    Einmal editiert, zuletzt von Ryker (5. März 2024 um 10:02)

  • Ich will mal noch die Entscheidung vom OLG Naumburg, Beschluss vom 14.03.2023, 12 Wx 9/23 reinstellen, wonach die Kapitalisierung bei im Titel/Ersuchen kapitalisierten Zinsen/Säumniszuschlägen zulässig sein soll.

    Daran werde ich mich halten (bis mein OLG oder der BGH was anderes entscheiden...);)

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