Die Fallvarianten a) und b) sind für mich gleichermaßen zu behandeln, wenn auch im Fall a) das Ersuchen die Gesamtsumme einschließlich der Säumniszuschläge enthält - einfach weil der Inhalt des Ersuchens durch Bezugnahme Inhalt des Grundbucheintrags wird.
Im Fall c), und das ist wohl die Wurzel der Überlegungen, könnte die 2-Jahres-Begrenzung der Rangklasse 4 zum Problem werden. Erfolgt die Beschlagnahme des Grundstücks erst viele Jahre später, fallen alle älteren Säumniszuschläge in Rangklasse 5 oder gar 8. In den Varianten a) und b) fallen die kapitalisierten Säumniszuschläge dagegen uneingeschränkt in Rangklasse 4.
Allerdings wäre das eine Frage für den ZVG-Thread, auch wenn ich es enorm wichtig finde, unter den GBlern auf diese Weise das Problem bewusst zu machen.