Hallo zusammen,
ich hatte gestern bereits hier meinen Sachverhalt eingestellt und erst zu spät gesehen, dass ich im Grundbuchforum gelandet bin. Daher hier der neue Thread zu meiner Frage:
Über das Vermögen meines in Deutschland lebenden Schuldners ist nunmehr das Inso-Verfahren eröffnet.
Es besteht Grundbesitz (1/2 Eigentumsanteil einer Wohnung) in Italien.
Auf Grund dessen wurde der Stundungsantrag zurückgewiesen.
Der Insolvenzverwalter kommt jetzt erst nach mehrmaliger Nachfrage damit rüber, dass ein Insolvenzvermerk im italienischen Grundbuch eingetragen werden könne.
Nunmehr möchte er eine Mitteilung von mir, ob er die Kosten eines italienischen Rechtsanwalts als Auslagen geltend machen kann, wenn keine Masse vorhanden ist.
Zunächst würde ich hier sagen, dass er aus der Staatskasse eh nix bekommt, wenn die Stundung abgewiesen wurde. Sonst kann er Kosten grundsätzlich geltend machen, wenn sie notwendig waren, aber eben nicht aus der Staatskasse. Seht ihr das auch so?
Und wenn ich dann weiter denke, braucht mein Verwalter überhaupt einen italienischen Anwalt?
Wenn umgekehrt wir im deutschen Grundbuch auf Grund des formlosen Antrag des Verwalters unter Nachweis seiner Verwaltereigenschaft (ggf. mit Übersetzung) den Insolvenzvermerk hier einzutragen haben (Art.
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EuInsVO), warum soll das im italienischen Grundbuch anders sein und der Zuhilfenahme eines ortsansässigen Anwalts bedürfen? Damit wären die Kosten für den italienischen Anwalt nicht notwendig.
Ich wäre für Anregungen dankbar.