Gern geschehen. Mich hat es jedenfalls förmlich angesprungen.:D
Vergütungsfestsetzung gegen die Erben des Betreuten
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Stimmt, ja. Du hast Recht.
Macht man ja gerade in Betreuungssachen immer, dass man die Schlussrechnung und letzte Vergütung immer erst weitergibt, wenn Erbschein bzw. Testament mit EÖNS vorgelegt werden.
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Kann kein Erbnachweis erfolgen, kann der Betreuer Festsetzung gegen die Staatskasse beantragen,
BayObLG, Beschluß vom 14. 7. 1999 - 3Z BR 162/99 ,
BayOblG, FGPrax 1999,182, BeckRS 1999, 31029935, LG Kassel- 3 T 459/14 , BeckRS 2015, 13494Zur Festsetzung der Vergütung des Betreuers nach dem Tod des Betreuten, vgl.
Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 4. Aufl., § 168 FamFG Rn. 53, insbesondere zum Nachweis der Erbfolge nach dem Betreuten. -
Kann kein Erbnachweis erfolgen, kann der Betreuer Festsetzung gegen die Staatskasse beantragen,
BayObLG, Beschluß vom 14. 7. 1999 - 3Z BR 162/99 ,
BayOblG, FGPrax 1999,182, BeckRS 1999, 31029935, LG Kassel, FamRZ 2015, 1317.
Vgl.auch Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 4. Auflage, § 168 FamFG Rn. 53Die zitierten Entscheidungen stützen die Möglichkeit der Festsetzung gegen die Staatskasse aus meiner Sicht nicht.
Dem genannten Beschluss des Bayerischen Oberstes Landesgericht vom 14. Juli 1999 – 3Z BR 162/99 kann ich so eine Aussage überhaupt nicht entnehmen.
Bei der erwähnten Entscheidung LG Kassel, FamRZ 2015, 1317 erscheint bei Klick auf die automatisch erzeugte Verlinkung der Beschluss eines anderen Gerichts zu einem ganz anderen Thema.
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Bei der erwähnten Entscheidung LG Kassel, FamRZ 2015, 1317 erscheint bei Klick auf die automatisch erzeugte Verlinkung der Beschluss eines anderen Gerichts zu einem ganz anderen Thema.
Offenbar ist die - zutreffend angegebene - Fundstelle bei Dejure.org nicht bekannt und wird daher hier falsch verknüpft.
Gemeint ist LG Kassel v. 26.11.2014 - 3 T 459/14. -
Bei der Entscheidung des LG Kassel geht es um die Thematik der Vergütungsfestsetzung gegen die unbekannten Erben des Betreuten, vertreten durch den Nachlasspfleger. Das hat aber mit dem Sachverhalt der Ausgangsfrage nichts zu tun, denn dort stehen die Erben derzeit lediglich noch nicht fest.
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