Vergütungsfestsetzung gegen die Erben des Betreuten

  • Guten Morgen an alle,
    ich hätte hier gleich mal eine ähnliche Frage:

    Eine Abwesenheitspflegschaft wurde aufgehoben und die Vergütung des Pflegers ist noch festzusetzen.
    Der Antrag ist soweit in Ordnung und es wurden auch die (möglichen) Erben gefunden.

    Die Frage ist nun, kann ich die möglichen Erben in den Beschluss aufnehmen, obwohl diese nicht durch einen Erbschein legitimiert sind?

    Es gibt eine Erbin, die besitzt einen Teilerbschein (zu 1/2) und es gibt 3 weitere Erbeserben, welche erst durch das Gericht erfahren haben, dass sie Erbe sein könnten.

    Nun teilten mir 2 mit, dass sie die Erbschaft noch ausschlagen wollen.

    Es ist kein Barvermögen vorhanden, jedoch ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück.
    Und der Pfleger wartet weiterhin auf seinen Vergütungsbeschluss.

    Was mache ich denn nun? Über Hinweise wäre ich echt dankbar.
    LG


  • Nun teilten mir 2 mit, dass sie die Erbschaft noch ausschlagen wollen.

    Derzeit stehen die Erben somit noch nicht fest. Ist Abwarten bis die Erbenermittlung abgeschlossen ist eine Option für Dich?

    Genau das ist die richtige Vorgehensweise. Aufheben normalerweise erst, wenn alle Erben feststehen. Aber das Kind ist schon in den Brunnen gefallen :)

  • Aufheben normalerweise erst, wenn alle Erben feststehen. Aber das Kind ist schon in den Brunnen gefallen :)

    Abwesenheitspflegschaft für einen Toten?

    Ja es gibt Abwesenheitspflegschaften, die angeordnet werden, weil jemand verschwunden ist und irgendwann stellt sich raus, dass derjenige tot aufgefunden wird. Ist denke ich unpraktisch, dann aus der Abwesenheitspflegschaft erst noch eine Pflegschaft für unbekannte Beteiligte zu machen, als die Abwesenheitspflegschaft mit der Vergütungsfestsetzung gegen die Erben abzuschließen.

    Aber um aufs Thema zurückzukommen. Ich würde wohl auch die Erbenermittlung abwarten.

  • Zunächst lieben Dank für die schnellen Antworten.

    Ja, bzgl. der 2 Personen, die noch ausschlagen wollen, wäre ein Abwarten sicherlich möglich.

    Trotzdem sind dann ja noch nicht alle Erben legitimiert.
    Benötige ich dann einen Erbschein, um die Erben namentlich in den Vergütungsbeschluss aufzunehmen?
    Oder genügt es, dass ich weiß, dass die verbliebenen Erben sind?

    Liebe Grüße

  • Aus meiner Sicht muss der Pfleger noch etwas warten, nämlich bis die Erbenermittlung abgeschlossen ist.

    Einen Erbschein wird man nicht verlangen können. Ist ja möglich, dass von den Erben niemand einen ES beantragen möchte. Dann würde sonst der Pfleger nie einen Vergütungsbeschluss erhalten.

  • Ohne Erbschein kann ein Vergütungsfestsetzungsbeschluss gegen den Erben des Betroffenen nicht erfolgen Der Festsetzungsbeschluss ist ein vollstreckbarer Titel, daher muss die Rechtsnachfolge des Betroffenen durch öffentliche Urkunden nachgewiesen werden.

    Wie der Pfleger zum Erbschein kommt, ist seine Sache.

    https://www.iww.de/erbbstg/zivilr…t-werden-f80590

    Evtl. Antrag auf Anordnung einer Nachlasspflegschaft nach § 1961 BGB.

    Einmal editiert, zuletzt von Paulus (7. Mai 2020 um 16:05)

  • Ohne Erbschein kann ein Vergütungsfestsetzungsbeschluss gegen den Erben des Betroffenen nicht erfolgen Der Festsetzungsbeschluss ist ein vollstreckbarer Titel, daher muss die Rechtsnachfolge des Betroffenen durch öffentliche Urkunden nachgewiesen werden.

    Wie begründest Du das? Ein Zivilurteil ist auch ein vollstreckbarer Titel, ebenso ein VB...

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ohne Erbschein kann ein Vergütungsfestsetzungsbeschluss gegen den Erben des Betroffenen nicht erfolgen Der Festsetzungsbeschluss ist ein vollstreckbarer Titel, daher muss die Rechtsnachfolge des Betroffenen durch öffentliche Urkunden nachgewiesen werden.

    Wie der Pfleger zum Erbschein kommt, ist seine Sache.

    https://www.iww.de/erbbstg/zivilr…t-werden-f80590

    Evtl. Antrag auf Anordnung einer Nachlasspflegschaft nach § 1961 BGB.

    Ein Erbschein ist für die Festsetzung sicher nicht Voraussetzung.

    Und weshalb soll eine Nachlasspflegschaft eingerichtet werden, wenn die Erben bekannt sind? 🤔


  • Ein Erbschein ist für die Festsetzung sicher nicht Voraussetzung.

    Sehe ich auch so; die vom Nachlassgericht mitgeteilten Erben werden angehört und dann erfolgt die Festsetzung - läuft im Betreuungsverfahren ja auch nicht anders.

    (Gegenständlich ist das wohl ein rein theoretisches Problem, da laut SV ein Grundstück vorhanden ist und daher früher oder später ein ES nötig wird)

  • Ich kann doch nicht gegen Erben festsetzen, deren Erbeneigenschaft nicht in der üblichen Form (Erbschein, notarielle Verfügung von Todes wegen + Eröffnungsprotokoll) nachgewiesen ist. Eine "Mitteilung" des Nachlassgerichts, wer als Erbe in Frage kommt, hat doch keinerlei Beweiskraft.

  • Stimmt, ja. Du hast Recht.

    Macht man ja gerade in Betreuungssachen immer, dass man die Schlussrechnung und letzte Vergütung immer erst weitergibt, wenn Erbschein bzw. Testament mit EÖNS vorgelegt werden.

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    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Wir sind hier nicht im Grundbuchverfahren. Wie kommst Du auf "übliche Form" durch Urkundsbeweis in einem Vergütungsfestsetzungsverfahren? Erbe ist man kraft Gesetzes auch ohne Urkunde, die das ausdrücklich bestätigt.

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  • felgentreu
    Als Betreuungs-Rpfl. halte ich diese Vorgehensweise für unrealistisch und eigentlich sogar für falsch.
    In vielen Fällen hat man nun mal keinen Erbnachweis ( Erbschein pp.).
    Deshalb das Verfahren für die Schlussrechnung bezw. den Vergütungsantrag ewig offen halten ?
    Da im vorliegenden Fall ja zumindest ein Erbe bekannt ist, würde ich die Festsetzung gegen diesen einen Erben vornehmen, da er ja gesamtschuldnerisch haftet.
    Und selbst, wenn kein Erbnachweis vorliegt, die Erben nur genannt werden, setze ich - nach Anhörung- fest.
    Wenn der genannte Erbe tatsächlich kein Erbe ist, wird er sich im Rahmen der Anhörung gegen die Festsetzung wohl wehren.
    Habe ich aber noch nicht erlebt.
    Künstliche Aktenberge entstehen bei mir aber auch nicht.

  • Du hast bei felgentreu sicher das :ironie: übersehen. :D

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  • Ich danke euch für eure Meinungen.

    Ich werde jetzt noch die Ausschlagungserklärungen abwarten und dann gegen die verbliebenen Erben (auch ohne Erbschein) festsetzen.

    Liebe Grüße

  • Du hast bei felgentreu sicher das :ironie: übersehen. :D

    Danke fürs Retten, FED!

    Hatte gedacht, das ist auch so erkennbar. :cool:

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