Zunächst sollte sich der Threadstarter dazu äußern, weil bislang ja stets von einer Abfindung für beide Rechte die Rede war. Und dass die Rechtslage zum Wohnungsrecht entscheidenden Einfluss darauf hat, wie man verfahrensrechtlich - ggf. beim Betreuungsgericht - vorgeht, dürfte ebenfalls außer Frage stehen.
Zur Vormerkung aber schon vorab:
Der Eigentümer hat keinen Anspruch auf Zustimmung, aber der Berechtigte kann sie sich natürlich abkaufen lassen, denn wenn er sie sich nicht abkaufen lässt, wird erst gar nicht veräußert, weil ansonsten der Rückübereignungsfall eintritt.