Schuldner vor Zustellung verzogen, Zustellung dennoch erfolgt


  • Wenn der Schuldner behauptet die Zustellung wäre mangelhaft ist das ein Fall von 766.
    Wenn ich als Vollstreckungsgericht also sehe, dass die Zustellung nicht wirksam sein kann, kann ich mich nicht auf das bescheinigte Datum verlassen...

    Das ist zwar richtig, wäre hier aber nur dann einschlägig, wenn -von Offensichtlichkeit einmal abgesehen- dem Schuldner ein entsprechender Gegenbeweis gelänge. Hier trägt der Schuldner aber offenbar noch nicht einmal vor, daß er sich unter der Titelanschrift abgemeldet, seine frühere Wohnung aufgegeben und/oder seinen Briefkasten ordnungsgemäß deinstalliert hat…

    Zitat von Intrepid


    Trotzdem würde ich die Mahnakte beiziehen, mindestens jedoch die Zustellurkunden...

    Das wäre allerdings klassische Amtsermittlung.

    Wenn überhaupt, ist dem Gläubiger aufzugeben, den geführten Gegenbeweis zu erschüttern.

    Allerdings besteht im vorliegenden Fall hierfür keine Veranlassung, s.o.


  • Wenn der Schuldner behauptet die Zustellung wäre mangelhaft ist das ein Fall von 766.
    Wenn ich als Vollstreckungsgericht also sehe, dass die Zustellung nicht wirksam sein kann, kann ich mich nicht auf das bescheinigte Datum verlassen...

    Das ist zwar richtig, wäre hier aber nur dann einschlägig, wenn -von Offensichtlichkeit einmal abgesehen- dem Schuldner ein entsprechender Gegenbeweis gelänge. Hier trägt der Schuldner aber offenbar noch nicht einmal vor, daß er sich unter der Titelanschrift abgemeldet, seine frühere Wohnung aufgegeben und/oder seinen Briefkasten ordnungsgemäß deinstalliert


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    Sachverhalt: Zustellung VB 01.10.17, Umzug nachgewiesen mit meldebescheinigung 01.07.17
    Das ist m.E. der beste Beweis den der Schuldner bringen kann


  • Umzug nachgewiesen mit meldebescheinigung 01.07.17
    Das ist m.E. der beste Beweis den der Schuldner bringen kann

    Eine Meldebescheinigung bescheinigt einen melderechtlichen Sachverhalt.

    Würde sie einen Umzug bescheinigen, hieße sie nicht Meldebescheinigung, sondern Umzugsbescheinigung.

    Im Gegensatz dazu bescheinigt eine Zustellbescheinigung eine Zustellung.

  • DerBeweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachenerfordert den vollen Beweis eines anderen als des beurkundetenGeschehens, Notwendig ist der volle Beweis in der Weise, dass dieBeweiswirkung der Zustellungsurkunde vollständig entkräftet und jedeMöglichkeit der Richtigkeit der in ihr niedergelegten Tatsachen ausgeschlossenist. (BGH, Urteil vom 10.11.2005 - III ZR 104/05) Mit der Meldebescheinigungmacht der Schuldner glaubhaft, dass er nicht mehr unter der Zustellanschriftwohnhaft war (s.d. AG Zeitz, Beschluss vom 28.02.2019 - 14 M 51/19).


  • Genau, der Schuldner müsste also auch noch erklären, wann er die Beschriftung mit seinem Namen und Klingelschild und Briefkasten entfernt hat und dies beweisen (?). (oder zumindest durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft machen)

  • Ich meine, dies muss er nicht. Dies ist lediglich eine kaum zu beweisende Tatsache. Wie weit will man da gehen? Braucht er noch Zeugen, die seine Angabe (Ich bin ausgezogen und habe mich umgemeldet, Namensschilder habe ich entfernt) bestätigen?
    Es liegt ein Urkundenbeweis in Gestalt der Meldebescheinigung vor und dies ist ausreichend.

  • Ich meine, dies muss er nicht. Dies ist lediglich eine kaum zu beweisende Tatsache. Wie weit will man da gehen? Braucht er noch Zeugen, die seine Angabe (Ich bin ausgezogen und habe mich umgemeldet, Namensschilder habe ich entfernt) bestätigen?
    Es liegt ein Urkundenbeweis in Gestalt der Meldebescheinigung vor und dies ist ausreichend.


    Aus meiner Sicht nicht. Es geht darum, ob der Zusteller feststellen konnte, dass der Empfänger in der entsprechenden Wohnung nicht mehr wohnt, siehe auch:

    "Nach der Regelung der §§ 178 ff ZPO wird für die Ersatzzustellung vorausgesetzt, dass eine Wohnung oder ein Geschäftsraum tatsächlich vorhanden ist. In beiden Fällen kann es deshalb bei einer Aufgabe der Wohnung oder des Geschäftsraums nur darum gehen, möglichen Manipulationen vorzubeugen. Es muss der Wille, die Geschäftsräume aufzugeben, nach außen erkennbaren Ausdruck gefunden haben. Insoweit gilt nichts anderes als bei Wohnräumen."
    (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 – IX ZB 248/08 –, Rn. 21, juris)

    Es genügt daher offenbar nicht, dass sich der Zustellempfänger beim EMA ummeldet, sondern er muss natürlich auch Namensschilder vom Briefkasten und Klingel entfernt haben. (Wäre ansonsten eine gute Möglichkeit der Täuschung.)

  • Ich meine, dies muss er nicht. Dies ist lediglich eine kaum zu beweisende Tatsache. Wie weit will man da gehen? Braucht er noch Zeugen, die seine Angabe (Ich bin ausgezogen und habe mich umgemeldet, Namensschilder habe ich entfernt) bestätigen?
    Es liegt ein Urkundenbeweis in Gestalt der Meldebescheinigung vor und dies ist ausreichend.

    Urkundsbeweis gemäß §18 Bundesmeldegesetz + eidesstattliche Versicherung dort nicht gewohnt zu haben.
    Mehr muss nicht sein, insbesondere keine Angaben zum Briefkasten und Namensschild.

    BVerfG, Beschl. vom 16.07.2019, 2 BvR 881/17 (just im Moment im Umlauf gehabt)

    Dort ging es um die Zustellung eines Vollstreckungsbescheids [und die Tatsache, dass die Einspruchsfrist erst mit wirksamer Zustellung beginnt, welche der Senat entsprechend zerpflückt hat].

    Ich würde daher den Schuldner noch um e.V. bitten, und gut ists.

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

    Hier geht Ihre Spende nicht unter. Rette mit, wer kann.

    -Die Seenotretter, DGzRS-


  • BVerfG, Beschl. vom 16.07.2019, 2 BvR 881/17

    Passt schon im Ansatz nicht, weil

    Zitat von Tatbestand der Entscheidung


    Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, er habe unter der im Vollstreckungsbescheid angegebenen Anschrift nie gewohnt, weshalb es an einer wirksamen Zustellung fehle. Er versicherte dabei die Richtigkeit seiner Angaben an Eides statt und legte eine dementsprechende Bescheinigung gemäß § 18 Abs. 1 Bundesmeldegesetz vor.

    Hier geht es gerade nicht darum, daß der Schuldner unter der Zustellanschrift nie gewohnt hat, sondern wann er diese Wohnung aufgegeben hat.


  • Mit der Meldebescheinigung macht der Schuldner glaubhaft, dass er nicht mehr unter der Zustellanschrift wohnhaft war (s.d. AG Zeitz, Beschluss vom 28.02.2019 - 14 M 51/19).[/FONT]

    Nach dem Sachverhalt liegt eine Bescheinigung nach § 24 Abs. 2 Bundesmeldegesetz über eine erfolgte Anmeldung vor. Hieraus dürfte sich noch nicht einmal ergeben, daß bzgl. der anderen Anschrift überhaupt eine Abmeldung erfolgt ist.

    Und wenn sich der Schuldner den Vollstreckungsbescheid selbst beim Gericht abgeholt hat, sind alle diese Überlegungen ohnehin für die Katz.


  • BVerfG, Beschl. vom 16.07.2019, 2 BvR 881/17

    Passt schon im Ansatz nicht, weil

    Zitat von Tatbestand der Entscheidung


    Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, er habe unter der im Vollstreckungsbescheid angegebenen Anschrift nie gewohnt, weshalb es an einer wirksamen Zustellung fehle. Er versicherte dabei die Richtigkeit seiner Angaben an Eides statt und legte eine dementsprechende Bescheinigung gemäß § 18 Abs. 1 Bundesmeldegesetz vor.

    Hier geht es gerade nicht darum, daß der Schuldner unter der Zustellanschrift nie gewohnt hat, sondern wann er diese Wohnung aufgegeben hat.

    Das ist mir zwar klar, die Entscheidung sagt aber klar, dass die Beweiskraft erschütterbar ist durch Meldebescheinigung + e.V.
    Und es ist meine Pflicht im Rahmen eines Rechtsmittels die Partei darauf hinzuweisen, dass die Meldebescheinigung nicht ausreichend ist und weitere Tatsachen, z.B. in unserem Fall das ordnungsgemäße Entfernen von Briefkastenbeschriftung, an Eides statt zu versichern sind.
    Der Schuldner wird dies unmittelbar nachholen, bums aus Nikolaus, alle zufrieden.

    Denn ich bleibe dabei:
    Dass ich ausziehe und lustigerweise meinen Namen am alten Briefkasten lasse, diese Wohnung auch unbewohnt bleibt, und mein Schild daher nicht von Nachmietern entfernt, und das alles, obwohl ich mich pflichtbewusst bei der Stadt umgemeldet habe ist reinste Theorie.

    Die e.V. ist abzugeben und wird in der Praxis kein Problem sein. Sollte sich hier ein Rechtspfleger noch mal darauf zurückziehen, dass er die nicht anfordern wird, weil das Amtsermittlung o.ä. wäre, dem kann ich dann auch nicht mehr helfen. Es liegt ein Rechtsmittel vor, das offensichtlich erfolgsversprechend ist. Von 2 Beweismitteln liegt 1 Beweismittel, 1 Strengbeweismittel der ZPO vor.

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

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    -Die Seenotretter, DGzRS-


  • Denn ich bleibe dabei:
    Dass ich ausziehe und lustigerweise meinen Namen am alten Briefkasten lasse, diese Wohnung auch unbewohnt bleibt, und mein Schild daher nicht von Nachmietern entfernt, und das alles, obwohl ich mich pflichtbewusst bei der Stadt umgemeldet habe ist reinste Theorie.

    Arme unschuldige Opfer, die überhaupt erst von ihrem Bankkredit hören, wenn der Versteigerungstermin in zwei Tagen stattfinden soll, sind gängige Praxis.

    Zitat


    Von 2 Beweismitteln liegt 1 Beweismittel, 1 Strengbeweismittel der ZPO vor.

    Da wir hier gar nicht wissen, wie die Zustellung abgelaufen sein soll (persönliche Übergabe, Ersatzzustellung in Briefkasten, Nachsendeauftrag usw.) können wir schlechterdings davon ausgehen, es sei ein Gegenbeweis geführt worden.


  • Denn ich bleibe dabei:
    Dass ich ausziehe und lustigerweise meinen Namen am alten Briefkasten lasse, diese Wohnung auch unbewohnt bleibt, und mein Schild daher nicht von Nachmietern entfernt, und das alles, obwohl ich mich pflichtbewusst bei der Stadt umgemeldet habe ist reinste Theorie.

    Arme unschuldige Opfer, die überhaupt erst von ihrem Bankkredit hören, wenn der Versteigerungstermin in zwei Tagen stattfinden soll, sind gängige Praxis.

    Die kenn ich auch zuhauf, ich mach schließlich seit fast 6 Jahren M-Sachen und Beratungshilfe. Es ist also nicht so, dass ich naiv an das Gute im Menschen glaube.

    Zitat


    Von 2 Beweismitteln liegt 1 Beweismittel, 1 Strengbeweismittel der ZPO vor.

    Da wir hier gar nicht wissen, wie die Zustellung abgelaufen sein soll (persönliche Übergabe, Ersatzzustellung in Briefkasten, Nachsendeauftrag usw.) können wir schlechterdings davon ausgehen, es sei ein Gegenbeweis geführt worden.

    Gemäß deinem Beitrag vom 05.03.2020 willst du aber eben diese Umstände lieber nicht wissen, denn das hältst du für Amtsermittlung.
    Der Schuldner bekommt keine PZU für seine Unterlagen, kann die von dir oben genannten Umstände also gar nicht erbringen, mal abgesehen davon, dass wenn er beim Mahngericht Durchschriften erbitten würde, er gar nicht wissen würde, wonach er fragen muss etc.

    Aber hier stoßen 2 Dickköpfe aufeinander.
    Mich würde nur interessieren, wie das BVerfG hier in so einem Fall entscheiden würde.

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    -Die Seenotretter, DGzRS-

  • Nach dem Sachverhalt liegt eine Bescheinigung nach § 24 Abs. 2 Bundesmeldegesetz über eine erfolgte Anmeldung vor. Hieraus dürfte sich noch nicht einmal ergeben, daß bzgl. der anderen Anschrift überhaupt eine Abmeldung erfolgt ist.

    Ohne nachgesehen zu haben meine ich mich zu erinnern, daß eine der Neuerungen vor Jahren im Melderecht war, daß es keiner Abmeldung mehr bedarf, da diese bei der Anmeldung automatisch vorgenommen wird.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Denn ich bleibe dabei:
    Dass ich ausziehe und lustigerweise meinen Namen am alten Briefkasten lasse, diese Wohnung auch unbewohnt bleibt, und mein Schild daher nicht von Nachmietern entfernt, und das alles, obwohl ich mich pflichtbewusst bei der Stadt umgemeldet habe ist reinste Theorie.
    ....


    Keinesfalls! Das habe ich in der Arbeit am Gericht selbst schon wenigstens einmal erlebt.

    Die Anhörung zum Antrag nach § 11 RVG war noch möglich, die Zustellung des Beschlusses kam zurück mit Vermerk "Briefkasten voll". Der Antragsteller sandte auf Anforderung eine Kopie der aktuellen EMA-Auskunft. Der Antragsgegner war schon Monate unter einer anderen Anschrift gemeldet...

  • Ich finde Rz. 18 der von Intrepid benannten Entscheidung des BVerfG lesenswert wegen der Verweise. Das könnte hier doch helfen.

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  • Nach dem Sachverhalt liegt eine Bescheinigung nach § 24 Abs. 2 Bundesmeldegesetz über eine erfolgte Anmeldung vor. Hieraus dürfte sich noch nicht einmal ergeben, daß bzgl. der anderen Anschrift überhaupt eine Abmeldung erfolgt ist.

    Ohne nachgesehen zu haben meine ich mich zu erinnern, daß eine der Neuerungen vor Jahren im Melderecht war, daß es keiner Abmeldung mehr bedarf, da diese bei der Anmeldung automatisch vorgenommen wird.

    Ich habe nachgesehen. Das ist seit dem 1. November 2015 so, daß es nur noch einer Abmeldung bedarf, wenn man überhaupt keinen inländischen Wohnsitz mehr bezieht. Ansonsten reicht die Anmeldung am neuen Wohnsitz.

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  • Nach dem Sachverhalt liegt eine Bescheinigung nach § 24 Abs. 2 Bundesmeldegesetz über eine erfolgte Anmeldung vor. Hieraus dürfte sich noch nicht einmal ergeben, daß bzgl. der anderen Anschrift überhaupt eine Abmeldung erfolgt ist.

    Ohne nachgesehen zu haben meine ich mich zu erinnern, daß eine der Neuerungen vor Jahren im Melderecht war, daß es keiner Abmeldung mehr bedarf, da diese bei der Anmeldung automatisch vorgenommen wird.


    Ich hatte da auch was im Hinterkopf, und siehe da, §17 II Bundesmeldegesetz:
    "(2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich; die Fortschreibung des Melderegisters erfolgt zum Datum des Auszugs."

    Glückwunsch FED, mein Publikum hatte mich abgehalten^^

    Folglich würde hier von Bang-Johansen etwas vom Schuldner verlangt werden, was kraft Gesetzes nicht existent ist...

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

    Hier geht Ihre Spende nicht unter. Rette mit, wer kann.

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    Einmal editiert, zuletzt von Intrepid (10. März 2020 um 09:47) aus folgendem Grund: FED war schneller

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