Die Kindesmutter ist im Grundbuch als Alleinerbin eignetragen. Es ist Vor- und Nacherbschaft wie folgt angeordnet:
Aufschiebend bedingte Vor- und Nacherbschaft hinsichtlich des Nachlasses des
ist angeordnet. Es liegt eine auflösend bedingte Vollerbschaft vor. Nacherbfolge tritt mit Wiederheirat der Vorerbin ein. Die Vorerbschaft ist befreit.
Nacherben sind a und b.
Ersatznacherbfolge ist angeordnet. Stirbt ein Nacherbe vor Eintritt des
Nacherbfalls oder wird er aus einem sonstigen Grund nicht Nacherbe, so treten
seine Abkömmlinge entsprechend den Regeln über die gesetzliche Erbfolge an seine
Stelle. Sollten solche nicht vorhanden sein, so wird der verbleibende Nacherbe
alleiniger Ersatznacherbe.
Nunmehr verkauft die Kindesmutter das Grundstück. Im Vertrag wird bzgl. des Kaufpreises erklärt, dass dieser als wie unter fremden Dritten ausgehandelt wurde und nach Überzeugung beider Parteien dem Verkehrswert entspricht, es sich um ein vollentgeltliches Geschäft handelt.
In der Vormundschaftsakte liegt eine Wertindikation vor. Dieser Wert liegt unter dem Kaufpreis. Weiterhin ist dort eine Bestätigung vorhanden, dass das Grundstück von einem Finanzdienstleister ausgeboten wurde und die Erwerber mit dem Kaufpreis als Meistbietende vorhanden waren.
Ich soll nun eine Vormerkung eintragen. Ich habe ja nur die Entgeltlichkeit zu prüfen, die Nahcerben sind nicht beteiligt. Würden euch die Aussagen/Unterlagen ausreichen, um von einer Entgeltlichkeit auszugehen?.
Weiterhin stellt sich für mich jedoch auch die Frage, was passiert mit dem Nacherbenvermerk bei Eigentumswechsel. Das Vormundschaftsgericht hat wohl einen Antrag auf vormundschaftsgerichtliche Genehmigung für die Löschung vorliegen. Da die Kinder minderjährig sind, ist die Überlegung brauche ich einen Ergänzungspfleger nebst vorm. Gen., der die Erklärungen abgibt?
Oder für den Fall, dass Grundbuchunrichtigkeit vorliegt und ich die Kinder vor Löschung des Vermerks anhören muss, kann ich dies tun (Alter 14, 16 Jahre) bzw. ist die Mutter als gesetzliche Vertreterin auch anzuhören und dann ausgeschlossen, da sie ja Grundstückseigentümerin ist? Ist dann ein Ergänzungspfleger zu bestellen? Bedarf man dann der vorm. Genehmigung?.