Lese ich das richtig, dass die Bescheinigung gemäß § 903 Abs. 3 ZPO auch für einmalige Leistungen ausgestellt werden muss?
Habe hier den Fall, dass Corona Überbrückungshilfe für Selbständige (Neustarthilfe)aufs P-Konto überwiesen wurde.
Der Schuldner beantragt nunmehr die „Freigabe“ dieser Hilfe.
Aus dem beigefügten Bescheid der L-Bank (= zahlende Stelle der Hilfe) geht hervor, dass diese Gelder nicht abgetreten oder gepfändet werden dürfen. Folglich müsste es ja ein Fall des § 902 Ziff. 6 ZPO sein und die L-Bank müsste eine Bescheinigung ausstellen.