Erblasser verstirbt im Jahre 2017 in A.
Das Amtsgericht A erteilt im Jahre 2019 einen gemeinschaftlichen Erbschein, der u.a. seine Cousine G als Miterbin zu 1/12 Anteil ausweist.
G ist im Jahre 2018 in einem Altenheim in Australien nachverstorben, ein entsprechende Sterbenachweis wurde durch das Generalkonsulat der BRD in Sydney zur Erbscheinsakte eingereicht.
Aus diesem Sterbenachweis ist ersichtlich, daß die G verwitwet war und die Tochter K, geboren 1956, und den Sohn P, geboren 1959, hinterlassen hat.
Da A auch Grundbesitz hatte, welcher veräußert werden soll, beantragt die weitere Miterbin B beim Amtsgericht A die Einrichtung einer Nachlaßpflegschaft für die unbekannten Erben der Miterbin G.
Sie legt auch noch die Kopie einer Todesanzeige aus Australien vor, aus der ersichtlich ist, daß K und P den Tod ihrer Mutter G betrauern und teilt mit, daß die Anschriften von K und P nicht ermittelt werden konnten.
Ferner legt sie Ablichtungen von archivierten Meldekarten des Einwohnermeldeamtes T vor, aus denen ersichtlich ist, daß G, K und P im Jahre 1967 sich für 6 Monate wieder in der BRD in T aufgehalten haben, welches damals zum Amtsgerichtsbezirk A und heute zu unserem Amtsgerichtsbezirk gehört.
Daraufhin verweist das Amtsgericht A ohne vorherige Anhörung der Beteiligten den Antrag auf Einrichtung einer Nachlaßpflegschaft für die unbekannten Erben der G an das hiesige Nachlaßgericht, weil die G ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt in der BRD in T gehabt hat.
M.E. sind die Erben der G jedoch bekannt, so daß die Einrichtung einer Nachlaßpflegschaft nicht in Betracht kommt sondern nur eine Abwesenheitspflegschaft oder sehe ich das falsch?