Die Autobahn GmbH des Bundes - Nachweis Vertretungsbefugnis f. Bund?

  • Kann mir jemand weiterhelfen, ob die Gesellschaft Urkunden im Sinne des § 29 Abs. 3 erstellen darf und falls ja wo dies geregelt ist? Aus den hier bereits genannten Vorschriftenergibt sich diesbezüglich nichts. Vielel Grüße.

    Ich wüsste nicht, dass die GmbH siegelführungsbefugt ist. Der Stempel ist auch kein Siegel.
    Das müsste sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben.
    Beim Überfliegen dieses Gesellschaftsvertrages (Einsicht AG Berlin), habe ich eine solche Siegelführung nicht gefunden.

    Edit:
    Nach der Registereintragung müssen zwei Geschäftsführer gemeinsam handeln. Ohne Siegelführungsbefugnis entsprechend mit notarieller Unterschriftsbeglaubigung - oder eben Vollmacht erteilen...

    Ich kann mir nicht vorstellen, dass sich das aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben könnte (wenn doch, bitte ich um Zuruf - das schreibe ich dann "meinen" Volksbanken, Bauträgern etc auch in die jeweilige Satzung, würde jede Menge Gebühren sparen).

    Ich meine: Das ist eine GmbH, da gelten für die Vertretung der GmbH die allgemeinen Regeln. ImInfrGG, in der InfrGGBV und im Verkehrsblatt stehen m.E. nur Regelungen, die die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland betreffen (nämlich durch die GmbH - hallo Reichsbürger :strecker). Sowohl die Vertretung der GmbH als auch deren Nachweis richten sich nach GmbHG und § 29 GBO. Also ab zum Notar.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub


  • Ich kann mir nicht vorstellen, dass sich das aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben könnte (wenn doch, bitte ich um Zuruf - das schreibe ich dann "meinen" Volksbanken, Bauträgern etc auch in die jeweilige Satzung, würde jede Menge Gebühren sparen).

    Ich meine: Das ist eine GmbH, da gelten für die Vertretung der GmbH die allgemeinen Regeln. ImInfrGG, in der InfrGGBV und im Verkehrsblatt stehen m.E. nur Regelungen, die die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland betreffen (nämlich durch die GmbH - hallo Reichsbürger :strecker). Sowohl die Vertretung der GmbH als auch deren Nachweis richten sich nach GmbHG und § 29 GBO. Also ab zum Notar.

    Asche auf mein Haupt :oops:

    Ich war gedanklich bei den Anstalten des öffentlichen Rechts, in denen sich die Siegelführung aus den jeweiligen Satzungen ergibt (z.B. einige Kreditinstitute).
    Die kriegen die Siegelführungsbefugnis aber (von der Aufsichtsbehörde?) verliehen oder zugesprochen, ähnlich wie die Sparkassen nach den jeweiligen Sparkassengesetzen der Länder.

  • Kennt zu dem Thema vielleicht schon irgendjemand eine aktuelle Rechtsprechung, ob der weitere Zusatz eingetragen werden kann oder nicht?

    Anscheinend gibt es da jetzt Stress wegen der neuen Grundsteuerregelungen und Die Autobahn GmbH des Bundes hätte gerne die weitere Unterscheidung im Grundbuch eingetragen.


  • Kennt zu dem Thema vielleicht schon irgendjemand eine aktuelle Rechtsprechung, ob der weitere Zusatz eingetragen werden kann oder nicht?

    Anscheinend gibt es da jetzt Stress wegen der neuen Grundsteuerregelungen und Die Autobahn GmbH des Bundes hätte gerne die weitere Unterscheidung im Grundbuch eingetragen.

    Mir ist keine Rechtsprechung bekannt.
    Bei mir wurde nun ohne Zusatz eingetragen, nachdem der Antrag entsprechend der im Kaufvertrag abgegebenen Bewilligung abgeändert wurde.

    Ich kann mir auch ehrlich gesagt nicht vorstellen, dass mich die steuerrechtlichen Problemstellungen der Eigentümerin zu interessieren hätten. Zumal eine steuerliche Zuordnung zu dem einen oder anderen Ressort der BRD keine Veranlassung sein sollte, bestehende Vorschriften auszuhebeln oder großzügiger auszulegen, als nötig...

  • Muss leider auch nochmal das Thema § 29 Abs. 3 GBO aufgreifen. Mir liegt eine Freigabeerklärung mit Unterschrift und Stempel vor. Im Vorlageschreiben wird folgendes ausgeführt:

    "Die Autobahn GmbH des Bundes ist als Beliehene Trägerin öffentlicher Gewalt und übt seit dem 01.01.2021 - soweit sie beliehen ist - selbst hoheitliche Befugnisse und folglich Staatsgewalt aus. Sie ist demnach im funktionalen Sinn Behörde (vgl. § 1 Abs. 4 VwVfG). Dieser hoheitliche bzw. staatliche Charakter strahlt in alle Funktionsbereiche der Gesellschaft hinein (vgl. § 1 Abs. 4 VwVfG; s. hierzu auch das als Anlage beigefügte Kopie des Schreibens des BMVI vom 22.03.2021).

    Darüber hinaus setzen wir Sie über die Änderung betreffend die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (VertrOBVl) in der Ausgabedes Verkehrsblattes Nr. 19/2021 vom 15.10.2021 in Kenntnis. Mit der aktuellen Anpassung der VetrOBVl wird klargestellt, dass sich die Vertretungsbefugnis der ”Die Autobahn GmbH" im Geschäftsbereich des BMVI auf alle der in § 1 Abs. 1 VertrOBVl genannten Handlungen (mithin auch ”Verwaltungsverfahren (einschließlich Grundbuchverfahren)" gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 VertrOBVl) erstreckt, soweit sie zu den der Gesellschaft zur Ausübung übertragenen Aufgaben gehören.

    Da die ”Die Autobahn GmbH des Bundes" nicht siegelführend ist, genügt für den Antrag gemäß § 29 Abs. 3 S. 1 2. Alt. GBO die Unterschrift samt Stempel."

    Ich würde mich allerdings weiterhin auf den Standpunkt stellen, dass die Übertragung hoheitlicher Aufgaben eine juristische Person des Privatrechts nicht zu einer Behörde macht (BeckOK GBO/Otto, 45. Ed. 1.3.2022, GBO § 29 Rn. 184).

    Habt ihr evtl. neuere Rechtsprechnung?
    Wie seht ihr das?

    Gruß

  • Ich sehe das wie du und würde weiterhin die notarielle Unterschriftsbeglaubigung bzw. notarielle Urkunde verlangen, bis mir ein Obergericht etwas gegenteiliges sagt.

    Vielleicht hat ja Jullol eine Mitteilung, wie auf die Zwischenverfügung reagiert wurde.

  • Ich sehe das wie du und würde weiterhin die notarielle Unterschriftsbeglaubigung bzw. notarielle Urkunde verlangen, bis mir ein Obergericht etwas gegenteiliges sagt.

    Vielleicht hat ja Jullol eine Mitteilung, wie auf die Zwischenverfügung reagiert wurde.

    Ich habe noch keine formelle Erledigung meiner Zwischenverfügung. Informell weiß ich aber nach einem Telefongespräch, dass kein Rechtsmittel eingelegt wird sondern ein Notar aufgesucht wird. Man möchte keine Entscheidung eines Oberlandesgerichts produzieren, welche sich bei den Grundbuchämtern rumspricht die die Anträge bisher vollzogen haben....

  • Man möchte keine Entscheidung eines Oberlandesgerichts produzieren, welche sich bei den Grundbuchämtern rumspricht die die Anträge bisher vollzogen haben....

    Man weiß also, dass man Unrecht hat und hofft aber auf die Dummheit bzw. Unwissenheit Anderer?

    Hoffentlich kennen die sich mit Straßenbau besser aus :daumenrun


  • Man weiß also, dass man Unrecht hat und hofft aber auf die Dummheit bzw. Unwissenheit Anderer?

    Absoluter Standard bei Landes- und Bundesbehörden. Siehe auch: Sicherungshypothek an einem Erbanteil für ein Sozialamt ("Da hat sich noch nie einer beschwert!").

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  • Ich habe noch keine formelle Erledigung meiner Zwischenverfügung. Informell weiß ich aber nach einem Telefongespräch, dass kein Rechtsmittel eingelegt wird sondern ein Notar aufgesucht wird. Man möchte keine Entscheidung eines Oberlandesgerichts produzieren, welche sich bei den Grundbuchämtern rumspricht die die Anträge bisher vollzogen haben....

    Man kann natürlich auch amtsgerichtliche Entscheidungen veröffentlichen.
    Das scheint mir bei so einem Denken auch angebracht zu sein. :teufel:

  • Der Notar hat jetzt eine elektronisch signierte Ablichtung eines ihm vorliegenden Papierauszugs aus dem amtlichen Teil des Verkehrsblatts übersandt, in dem die Vertretungsbefugnis eingefügt wird.

    https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/…publicationFile

    Ich häng mich mal dran mit folgender Frage:

    Der Bund (Bundesfernstraßenverwaltung) ist Erwerber und wird vertreten durch A als Bevollmächtigte der Deges, die wiederum in Untervollmacht für die Autobahn GmbH auftritt, die wiederum wie oben angegeben den Bund aufgrund der VertrOBVI vertreten will.

    Meine Frage ist, ob die VertrOBVI überhaupt dazu ermächtigt Untervollmacht (an die Deges) zu erteilen und wenn ja, wo soll es danach bzw. sich daraus ergeben? :gruebel:

    Ist nicht vielmehr die Autobahn GmbH allein vertretungsbefugt den Bund zu vertreten? Was meint Ihr?

  • Aus § 7 (Bevollmächtigeung von Rechtsanwälten) würde ich wohl eher den Schluß ziehen, dass andere Untervollmachten nicht gestattet sind.

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  • Ich habe kein Problem mit der Unterbevollmächtigung.

    Weil?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich habe kein Problem mit der Unterbevollmächtigung.

    Doch hoffentlich nicht, nur weil die Deges unterbevollmächtigt sein soll?!

    Laut erteilter (Unter-)Vollmacht an die Deges durch die Autobahn GmbH steht drin, dass die Bevollmächtigte Autobahn im vorgenannten Umfang befugt sein soll, Untervollmacht zu erteilen. Dabei wird lediglich auf die VertrOBVI verwiesen, welche jene Untervollmachtsbefugnis vermissen lässt oder sieht noch wer an einer Stelle Auslegungspotential?:gruebel:

  • Ich schließe mich Tom und Sersch an.
    Ich habe auch nichts gefunden, dass eine Unterbevollmächtigung (außer ganz ausnahmsweise die Beauftragung von externen Rechtsanwälten) zugelassen ist.

    Einmal editiert, zuletzt von rpfl_nds (28. Juni 2022 um 09:03) aus folgendem Grund: ein "nicht" zu viel

  • Wenn Du Dich anschließt, dann ist das drittletzte Wort ("nicht") wohl ein Versehen...

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