Kann mir jemand weiterhelfen, ob die Gesellschaft Urkunden im Sinne des § 29 Abs. 3 erstellen darf und falls ja wo dies geregelt ist? Aus den hier bereits genannten Vorschriftenergibt sich diesbezüglich nichts. Vielel Grüße.
Ich wüsste nicht, dass die GmbH siegelführungsbefugt ist. Der Stempel ist auch kein Siegel.
Das müsste sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben.
Beim Überfliegen dieses Gesellschaftsvertrages (Einsicht AG Berlin), habe ich eine solche Siegelführung nicht gefunden.Edit:
Nach der Registereintragung müssen zwei Geschäftsführer gemeinsam handeln. Ohne Siegelführungsbefugnis entsprechend mit notarieller Unterschriftsbeglaubigung - oder eben Vollmacht erteilen...
Ich kann mir nicht vorstellen, dass sich das aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben könnte (wenn doch, bitte ich um Zuruf - das schreibe ich dann "meinen" Volksbanken, Bauträgern etc auch in die jeweilige Satzung, würde jede Menge Gebühren sparen).
Ich meine: Das ist eine GmbH, da gelten für die Vertretung der GmbH die allgemeinen Regeln. ImInfrGG, in der InfrGGBV und im Verkehrsblatt stehen m.E. nur Regelungen, die die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland betreffen (nämlich durch die GmbH - hallo Reichsbürger :strecker). Sowohl die Vertretung der GmbH als auch deren Nachweis richten sich nach GmbHG und § 29 GBO. Also ab zum Notar.