Hallo liebe Insolvenzler,
ich habe folgenden Fall:
Es besteht Masseunzulänglichkeit, die bis zum Ende nicht überwunden wurde.
Einstellungstermin nach § 211 wurde (schriftl.) anberaumt und mittlerweile auch abgehalten, die Höhe der Masseverbindlichkeiten sowie der zur Vfg. stehende Betrag wurden veröffentlicht.
Der IV hat bereits an die Massegläubiger verteilt. Nun meldet sich das Finanzamt bei ihmund gibt an, halt die Höhe meiner Masseforderung stimmt so nicht, da ja noch Säumniszuschläge angefallen sind. Die Höhe der Säumniszuschläge waren dem IV vorher nicht bekannt gemacht, daher auch nicht ins Verzeichnis der Massegläubiger aufgenommen.
Der BFH hat geklärt, dass Säumniszuschläge auch trotz Anzeige der MU kraft Gesetzes entstehen (VII R 31/18)
Bedeutet das nun, dass die bereits erfolgte Verteilung an die Massegläubiger vom IV rückabzuwickeln ist und unter Berücksichtigung der Säumniszuschläge neu verteilt werden muss?
Das fände ich schon merkwürdig. Kann man es nicht so sehen, dass das Verzeichnis der Massegläubiger als verbindliches Verzeichnis anzusehen ist, wie das Schlussverzeichnis? Trotzdem es nicht niedergelegt werden muss? Aber schließlich basieren darauf meine Angaben hinsichtl. der Höhe der Masseverbindlichkeiten, welche veröffentlicht werden.
Und wäre es nicht auch Aufgabe des IV gewesen eine Stundung beim FA zu beantragen, da er ja auf Grund der MU wusste dass die Steuerschuld nicht beglichen werden konnte?
Ich bin für eure Meinungen sehr dankbar.