Am 26.06.2019 ist Klage gegen "X & Sohn" erhoben worden. Am 31.07.2019 ist ein Versäumnisurteil zugunsten des Klägers ergangen. Die im Rubrum genannte Beklagte ist die "Firma X & Sohn". Vollstreckbare Ausfertigung wurde erteilt.
Nun reicht der Klägeranwalt die vollstreckbare Ausfertigung zurück und beantragt, eine neue gegen "Herrn Emil X als Erbe des im Urteil aufgeführten Beklagten" zu erteilen. Als "Nachweis der Erbfolge" liegt eine einfache Abschrift eines landgerichtlichen Urteils vom 23.01.2020 bei, in dem festgestellt wird, "dass der Beklagte nach dem Tod seines Vaters Ludwig X am 27.02.2019 mit allen Rechten und Pflichten Inhaber des ...betriebes X & Sohn ist." Beklagter ist vorgenannter Emil X.
(Klägerin war seine Stiefmutter, die zweite Frau des Ludwig, aber das dürfte nicht relevant sein.)
Selbst wenn man eine Klauselerteilung nach § 727 ZPO bejaht, reicht natürlich eine einfache Abschrift nicht als Nachweis aus. (Auch § 729 hilft nicht weiter, da die Schuld nicht vor dem Erwerb festgestellt wurde.)
Aber ich sehe überhaupt keinen Raum für eine solche Klausel. Es ist ja keine Rechtsnachfolge eingetreten. Da Ludwig vier Monate vor Klageeinreichung verstorben ist, war Emil schon am Beginn des Verfahrens Inhaber der beklagten Firma X & Sohn, zumindest wenn man dem beiliegenden Urteil glaubt. Es ist während des Verfahrens weder eine RN von Ludwig nach Emil noch eine von "Firma X & Sohn" nach Emil eingetreten, da die Firma X & Sohn ja niemals ein Rechtssubjekt war. Dass die Klageschrift nicht "vollstreckungsfest" formuliert war, hat sich der Klägeranwalt selbst zuzuschreiben.
Sehe ich irgendetwas falsch? Hat noch jemand Anmerkungen dazu?