Folgender Fall: Betreuungsgericht erläßt Zwangsgeldbeschluß gegen Betreuer, weil dieser keine Schlußrechnung einreicht. Soweit noch normal.
Nicht mehr normal: Der Betreuungsrechtspfleger beantragt auf dem Standard-Vordruck den Erlaß eines PfÜBs gegen den Betreuer, als Titel ist der Zwangsgeldbeschluß vermerkt. Das Vollstreckungsgericht erläßt den PfÜB antragsgemäß.
Frage: Anfechtbar, ggf. mit welcher Konsequenz? Meines Erachtens besteht hier kein Vollstreckungs-Wahlrecht, sondern das Betreuungsgericht hätte selbst als Vollstreckungsbehörde den PfüB erlassen müssen. Ich tendiere zu Aufhebung des PfÜBs auf Erinnerung hin.