Verfahrenspflegschaft auf Antrag eines Gläubigers

  • Ich habe folgenden Fall übernommen:

    Erblasser verstirbt am 11.01.2021. Alle bekannt gewordenen
    Erben haben die Erbschaft ausgeschlagen und hier wird die
    Akte im April 2021 weggelegt.

    Nunmehr tritt die Vermieterin, vertreten durch einen Rechts-
    anwalt an das Nachlassgericht heran und beantragt, die Verwaltung
    Nachlasses anzuordnen.

    Zur Begründung wird vorgetragen, dass aus dem Mietverhältnis
    (Mietvertrag für Gewerberaum; Vermietung erfolgt zum Zwecke
    der Restaurierung von Oldtimern mit Schwerpunkt mechanischer
    Teile)noch Zahlungsansprüche zugunsten der Vermieterin bestehen.
    Die Miete ist seit Juli 2019 rückständig und seit Februar 2020 ist
    keine Mietzahlung an die Vermieterin seitens des Erblassers erfolgt.
    Am 04.12.2020 hatte der Erblasser, vertreten durch seine Betreuerin,
    das Mietverhältnis zum 28.02.2021 gekündigt. Eine Rückgabe des
    Mietobjektes erfolgte nicht - ebenfalls ist keine Räumung erfolgt.
    Bei diesen Gegebenheiten ist nach Meinung des Rechtsanwalts eine
    Nachlassverwaltung anzuordnen.
    Hilfsweise wird beantragt, eine Verfahrenspflegschaft anzuordnen,
    um die Rückgabe des Mietobjektes, d. h. die Räumung und Heraus-
    gabe des Mietobjektes an unsere Mandantin zu bewirken.

    Eine Nachlassverwaltung geht nur dann, wenn ein entsprechender
    Antrag von allen Erben gestellt wird - diese Voraussetzung liegt
    hier nicht vor.
    Mir bereitet der hilfsweise gestellte Antrag Schwierigkeiten.
    Ist damit die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft gemeint mit dem
    Wirkungskreis Räumung des Mietobjektes?
    Und warum tritt die Vermieterin erst jetzt an das Nachlassgericht
    heran?

    Vielen Dank für eure Hilfe:)

  • Der peinliche Antrag des Anwalts ist umzudeuten auf einen Antrag nach § 1961 BGB und umgehend eine Nachlasspflegschaft mit dem Wirkungskreis „Sicherung und Verwaltung des Nachlasses“ anzuordnen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Volljurist.

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  • Der Hauptantrag klingt nach § 1981 Absatz 2 BGB. Lässt sich das wirklich so sicher ausschließen?

    "Erblasser verstirbt am 11.01.2021. Alle bekannt gewordenen
    Erben haben die Erbschaft ausgeschlagen und hier wird die
    Akte im April 2021 weggelegt."

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