Kammergericht kassiert "Berliner Vergütungstabelle"

  • Bitte. Lasst die Kirche im Dorf.

    Die StA in Berlin hat gewiss bessere Dinge zu tun. Das war eine unschöne Entwicklung und hoffentlich eine Lehre für die Gerichte dort. Aber nun ist auch gut.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Bitte. Lasst die Kirche im Dorf.

    ???

    Wenn man auf der anderen Seite Betreuungsrichtern -wenn momentan auch nur dienstrechtlich- an den Karren fährt, weil sie nicht am Tag nach Erlass einer einstweiligen Anordnung unter Hintanstellung aller sonstigen dienstlichen Belange eine persönliche Anhörung bei einem nicht ansprechbaren Komapatienten (auf einer Intensivstation) nachgeholt haben?

    Wieso soll man da anderseits nicht der vielfachen und vorsätzlichen Falschanwendung gesetzlicher Bestimmungen nicht auf diesem Wege dauerhaft einen Riegel vorschieben? Haben die Rechtspfleger nicht gewusst, was sie entscheiden?

  • Ich sehe das wie Einstein.

    Es handelt sich um eine offenkundige systemische und vorsätzliche Nichtbeachtung des Gesetzes. Wenn so etwas ohne Folgen bleibt, ist dies eine Ermunterung, in anderer Hinsicht genauso (und weiterhin so) zu verfahren, zumal es sich dabei - wie wir bereits festgestellt hatten - nicht um die einzige fragwürdige "Besonderheit" bei den (oder manchen) Berliner Gerichten handelt (kalte Räumung, Nachlasspflegschaft ohne den Wirkungskreis der Erbenermittlung mit der Anweisung zur sachwidrigen Hinterlegung des Geldnachlasses, ohne eine Erbenermittlung durchgeführt oder versucht zu haben etc. pp.).

    Da solche oder ähnliche Auswüchse auch überregional (durchgängige Verweigerung von Vermieterpflegschaften nach § 1961 BGB) und in besonderer Ausprägung in Niedersachsen zu beobachten sind (Feststellung des Fiskuserbrechts ohne ausreichende Erbenermittlungsbemühungen und ohne öffentliche Aufforderung - vgl. die bekannten Entscheidungen des OLG Celle und des OLG Braunschweig), erscheint es keinesfalls abwegig, hieraus den Schluss auf ein zumindest in Teilbereichen vorliegendes systemisches Komplettversagen der nachlassgerichtlichen Sachbearbeitung zu ziehen. Derlei Dingen ein Ende zu bereiten, sollte zudem auch im Interesse der vielen gesetzeskonform arbeitenden Kollegen liegen, weil die Tätigkeit der "schwarzen Schafe" in diskreditierender Weise auf sie zurückfällt.

    Es darf auch nicht aus dem Auge verloren werden, dass die sachwidrige Hinterlegung des Geldnachlasses für die unbekannten Erben noch schlimmere Folgen als die Feststellung des Fiskuserbrechts mit sich bringt, weil der Hinterlegung keine bei der Fiskuserbrechtsstellung gebotene öffentliche Aufforderung vorausgeht und die Öffentlichkeit (incl. Erbenermittler) damit völlig außen vor bleibt, weil alles im stillen Kämmerlein vor sich geht. Dass in Niedersachsen - siehe OLG Celle und OLG Braunschweig - mitunter beide Sachverhalte gleichbehandelt werden, indem man auch bei der Fiskuserbrechtsfeststellung "großzügig" auf eine öffentliche Aufforderung verzichtet, setzt dem Ganzen dann noch die Krone auf.

    Das sind keine rechtsstaatlichen Verfahrensweisen mehr.

  • Alles richtig.

    Nur ob deswegen die StA Berlin ein Verfahren wegen Rechtsbeugung gegen eine Rechtspflegerin einleiten wird, ist mehr als fraglich.

    Ich sage ja: Ich hoffe es ist all denen eine Lehre, die meinen sich „ihre Gerichtspraxis“ hinbiegen zu können. Oft aus falsch verstandenem Obrigkeitsgehorsam oder schlicht nur darum, weil man zuviele Fälle hat.

    O-Ton einer Lehrgangsteilnehmerin bei einer meiner Schulungen für die JM‘s:

    “…klar ist das falsch, wenn wir das aber so machen würden wie sie es sagen, dann hätten wir hier so viele Pflegschaften, dass wir das nicht mehr bearbeiten könnten. Also machen wir es so, dass es eben funktioniert.“

    Ihr glaubt ja nicht, wie oft mir z.B. Vergütungen festgesetzt werden, ohne Verfahrenspfleger. Nur so mal zum Beispiel. Berlin ist also quasi in Teilen schon überall in Deutschland. Das ist das Erschreckende.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Ihr glaubt ja nicht, wie oft mir z.B. Vergütungen festgesetzt werden, ohne Verfahrenspfleger.

    Gibts das immer noch? Verfahrenspfleger in Nachlasspflegschaftsverfahren?

    Wer wird denn in diesen Nachlasspflegschaften durch einen Verfahrenspfleger in der Wahrnehmung seiner Rechte unterstützt? Der unbekannte Erbe? Und festgesetzt wird dann deine Vergütung gegen einen Unbekannten? Oder gegen den Verfahrenspfleger?

    Hast du schon mal versucht, dir vom Gericht eine vollstreckbare Ausfertigung des Festsetzungsveschlusses erteilen zu lassen?

  • Natürlich ist in nachlassgerichtlichen Genehmigungsverfahren und im Verfahren über die Festsetzung der Vergütung des Nachlasspflegers jeweils ein Verfahrenspfleger zu bestellen, der jeweils die Interessen der unbekannten Erben wahrnimmt, weil sich der Nachlasspfleger insoweit nicht zum Richter in eigener Sache machen kann. Das Erfordernis der Verfahrenspflegerbestellung besteht umso mehr, als die Genehmigungs- und Vergütungsbeschlüsse ansonsten nicht rechtskräftig werden können (vgl. BGH FamRZ 2021, 1556 = BeckRS 2021, 21820; OLG Brandenburg FGPrax 2021, 142 = BeckRS 2021, 2657; OLG München FGPrax 2021, 268 = BeckRS 2021, 25666).

    Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gegen die unbekannten Erben - gegen wen sonst?

    Die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vergütungsbeschlusses ist problemlos möglich, aber meist nicht vonnöten, weil sich der Nachlasspfleger die Vergütung aus dem Nachlass entnehmen kann.

    Auch insoweit gibt es übrigens ein "Sonderrecht" in Berlin, wo mitunter nicht Verfahrenspfleger, sondern Ergänzungsnachlasspfleger bestellt werden, obwohl bereits seit langen Jahren obergerichtlich einhellig "ausgekocht" ist, dass ein Verfahrenspfleger ausreichend ist.


  • Ihr glaubt ja nicht, wie oft mir z.B. Vergütungen festgesetzt werden, ohne Verfahrenspfleger. Nur so mal zum Beispiel. Berlin ist also quasi in Teilen schon überall in Deutschland. Das ist das Erschreckende.

    DOCH!!!!!!! :mad:

  • Auch insoweit gibt es übrigens ein "Sonderrecht" in Berlin, wo mitunter nicht Verfahrenspfleger, sondern Ergänzungsnachlasspfleger bestellt werden, obwohl bereits seit langen Jahren obergerichtlich einhellig "ausgekocht" ist, dass ein Verfahrenspfleger ausreichend ist.

    Wobei wir uns doch aber einig sind, dass trotz "obergerichtlichen Auskochens" rechtssystematisch aufgrund der Verhinderung des bestellten Nachlasspflegers i.S. der §§ 1960, 1915, 1795 BGB eigentlich ein Ergänzungsnachlasspfleger und kein Verfahrenspfleger zu bestellen ist.

    Ich bestell im Betreuungsverfahren im Falle des Vertretungsausschlusses ja auch einen Ergänzungsbetreuer und keinen Verfahrenspfleger.

    Und die Kollegen im Familiengericht auch einen Ergänzungspfleger und keinen Verfahrenspfleger.

    In der Bestellung eines Ergänzungsnachlasspflegers würde ich den Berliner Kollegen folgen. Du schreibst ja selbst, dass die Anordnung einer Verfahrenspflegschaft "ausreichend" ist.

  • Die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vergütungsbeschlusses ist problemlos möglich, aber meist nicht vonnöten, weil sich der Nachlasspfleger die Vergütung aus dem Nachlass entnehmen kann.

    Die vollstreckbare Ausfertigung würde also für den bestellten Nachlasspfleger wegen seiner Forderung gegenüber den unbekannten Erben gegen sich selbst ausgestellt?

    Der bestellte Nachlasspfleger würde also als Nachlasspfleger gegen die unbekannten Erben (vertreten durch sich selbst als Nachlasspfleger) vollstrecken?

    Eine Erstellung der vollstreckbaren Ausfertigung gegen die unbekannten Erben (vertreten durch den im Festsetzungsverfahren bestellten Verfahrenspfleger)?

    Oder: Erstellung der vollstreckbaren Ausfertigung gegen die unbekannten Erben (vertreten durch den Festsetzungsverfahren bestellten Ergänzungsnachlasspfleger)?

  • Zitat von Frog;1228547</p><p><br></p><p>DOCH!!!!!!! :mad:[/QUOTE

    :gruebel: Was willst du mit deinem Beitrag sagen?

    "Festsetzung ohne Beteiligung eines Verfahrenspflegers gegen den Nachlass".

    Kommt auch hier bei Gericht durchaus vor. In forumSTAR kannst du die entsprechenden Häkchen setzen.


  • Wobei wir uns doch aber einig sind, dass trotz "obergerichtlichen Auskochens" rechtssystematisch aufgrund der Verhinderung des bestellten Nachlasspflegers i.S. der §§ 1960, 1915, 1795 BGB eigentlich ein Ergänzungsnachlasspfleger und kein Verfahrenspfleger zu bestellen ist.

    Ich bestell im Betreuungsverfahren im Falle des Vertretungsausschlusses ja auch einen Ergänzungsbetreuer und keinen Verfahrenspfleger.

    Im Genehmigungsverfahren im Betreuungsrecht bestellst du doch auch einen Verfahrenspfleger, um dem nicht einwilligungfähigen Betroffenen rechtliches Gehör zum Antrag des Betreuers zu verschaffen? genauso im Nachlass... dort wird der Verfahrenspfleger für die (nicht anhörungsfähigen, weil unbekannten) Erben bestellt, zum Antrag deren Betreuers (= Nachlasspfleger), Stellung zu nehmen.

    Es geht nicht darum, in Fällen des Vertretungsausschlusses, dass ein zusätzlicher Betreuer bestellt wird, etwa, weil der Geschäftspartner Angehöriger des Betreuers selber ist bzw. dieser mit sich selbt den Vertrag abschlie0en möchte...

  • Auch insoweit gibt es übrigens ein "Sonderrecht" in Berlin, wo mitunter nicht Verfahrenspfleger, sondern Ergänzungsnachlasspfleger bestellt werden, obwohl bereits seit langen Jahren obergerichtlich einhellig "ausgekocht" ist, dass ein Verfahrenspfleger ausreichend ist.

    Wobei wir uns doch aber einig sind, dass trotz "obergerichtlichen Auskochens" rechtssystematisch aufgrund der Verhinderung des bestellten Nachlasspflegers i.S. der §§ 1960, 1915, 1795 BGB eigentlich ein Ergänzungsnachlasspfleger und kein Verfahrenspfleger zu bestellen ist.

    Ich bestell im Betreuungsverfahren im Falle des Vertretungsausschlusses ja auch einen Ergänzungsbetreuer und keinen Verfahrenspfleger.

    ...

    Für betreuungsgerichtliche Genehmigungsverfahren wird jedoch ein Verfahrenspfleger bestellt, der die Rechte des Betroffenen im Hinblick auf das Genehmigungsverfahren wahrnimmt. Der Betreuer, der den Genehmigungsantrag gestellt hat, kann das ja nicht gewährleisten.
    Mit einer materiell-rechtlichen Verhinderung des Betreuers (§ 181 BGB oder § 1795 BGB) hat das nichts zu tun.

  • Zitat von Frog;1228547</p><p><br></p><p>DOCH!!!!!!! :mad:[/QUOTE

    :gruebel: Was willst du mit deinem Beitrag sagen?

    "Festsetzung ohne Beteiligung eines Verfahrenspflegers gegen den Nachlass".

    Kommt auch hier bei Gericht durchaus vor. In forumSTAR kannst du die entsprechenden Häkchen setzen.

    TL hatte ja geschrieben, dass Festsetzung von Vergütungen häufig ohne Verfahrenspfleger erfolgen.

    Diesen Betrag zu zitieren und darauf mit einem verärgerten "Doch!!!!" zu reagieren, passt dann nicht unbedingt.

  • Liebe Kollegen, ich bin aus Zufall auf dieses Thema gestoßen und muss jetzt mal meinen Unmut als Berliner Nachlassrechtspflegerin äußern.

    Diese „Berliner Vergütungstabelle“ wird hier in Berlin schon seit mindestens 20 Jahren nicht mehr zu Grunde gelegt. Wo diese neue, bahnbrechende Entscheidung herkommen soll, ist mir ein Rätsel. Dann nochmal zum „Verfahrenspfleger/Ergänzungspfleger“- Streit. Dies wird selbst von obergerichtlicher Rechtsprechung durcheinander gebracht. Der „Verfahrenspfleger“ ist im Betreuungsrecht verankert (§ 276 FamFG). Daher finden sich die Vorschriften hierzu auch im entsprechenden – betreuungsrechtlichen - Teil des FamFG. Dieser ist nicht gesetzlicher Vertreter, der von ihm Vertretenen. Verfahrenshandlungen, Rechtsmitteleinlegungen kann er für die von ihm Vertretenen nicht wirksam vornehmen. Wenn ich also einen „Verfahrenspfleger“ für mein Genehmigungsverfahren bzgl. eines Grundstückskaufvertrages für ein Nachlassgrundstückbestelle, kann ich die nachlassgerichtliche Genehmigung diesem gar nicht zustellen. Wenn er also mit dem Vertrag, den der Nachlasspfleger ausgehandelt hat, nicht einverstanden ist, kann er gar kein Rechtsmittel einlegen.

    Zu dem von Cromwell erwähnten „Abgabeverhalten des Amtsgerichts Schöneberg“ möchte ich noch Folgendes sagen:
    Ich bekomme als Nachlassrechtspflegerin in der Woche mindestens 1-2 eröffnete Testamente/Erbverträge von Verwahrgerichten aus ganz Deutschland übersandt, die den § 343 FamFG nicht kennen oder nicht richtiglesen oder sich nur auf die Eintragung im ZTR verlassen. Sobald ein Erblasser im Ausland verstirbt, hält sich offensichtlich immer noch das Gerücht, dass das Amtsgericht Schönberg das zuständige Nachlassgericht ist. Die Änderung vom §343 FamFG erfolgte im Jahre 2015!!!!! Wir sind nur dann zuständig, wenn der Erblasser niemals in Deutschland einen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dies ist absolut selten. Ein Blick auf das eröffnete Testament lässt schnell erkennen, dass der Erblasser bei Errichtung in Deutschland gelebt hat und dann irgendwann ins Ausland verzogen ist. Diese ständigen Ablehnungsbeschlüsse schreiben zu müssen,ist extrem frustrierend. Auch ich ärgere mich dann sehr über die Nachlasskollegen.

    Also bitte nicht auf die Arbeitsweise „der Berliner“ herumhacken. Wir sind alle nicht perfekt…..

  • Wenn er also mit dem Vertrag, den der Nachlasspfleger ausgehandelthat, nicht einverstanden ist, kann er gar kein Rechtsmittel einlegen.

    Das mag ich so echt nicht stehen lassen. Der Verfahrenspfleger kann sehr wohl Rechtsmittel im eigenem Namen einlegen, bis hin zur Verfassungsbeschwerde, vgl. BVerfG (3. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 22. 5. 2013 – 1 BvR 372/13

    Allgemein scheint hier ja teilweise Verwirrung über den Verfahrenspfleger (und dessen Abgrenzung zum Ergänzungspfleger/betreuer) zu bestehen...

  • Zitat von Frog;1228547</p><p><br></p><p>DOCH!!!!!!! :mad:[/QUOTE

    :gruebel: Was willst du mit deinem Beitrag sagen?

    "Festsetzung ohne Beteiligung eines Verfahrenspflegers gegen den Nachlass".

    Kommt auch hier bei Gericht durchaus vor. In forumSTAR kannst du die entsprechenden Häkchen setzen.

    TL hatte ja geschrieben, dass Festsetzung von Vergütungen häufig ohne Verfahrenspfleger erfolgen.

    Diesen Betrag zu zitieren und darauf mit einem verärgerten "Doch!!!!" zu reagieren, passt dann nicht unbedingt.

    Um im Bild zu bleiben: Doch. :D TL hatte nämlich postuliert "Ihr glaubt ja nicht..." und Quantum glaubt es eben (doch).;)

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Wenn er also mit dem Vertrag, den der Nachlasspfleger ausgehandelthat, nicht einverstanden ist, kann er gar kein Rechtsmittel einlegen.

    Das mag ich so echt nicht stehen lassen. Der Verfahrenspfleger kann sehr wohl Rechtsmittel im eigenem Namen einlegen, bis hin zur Verfassungsbeschwerde, vgl. BVerfG (3. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 22. 5. 2013 – 1 BvR 372/13

    Allgemein scheint hier ja teilweise Verwirrung über den Verfahrenspfleger (und dessen Abgrenzung zum Ergänzungspfleger/betreuer) zu bestehen...

    So ist es.

    Die Ergänzungspflegerbefürworter übersehen, dass das betreuungsrechtliche Regelungsregime über den Verfahrenspfleger über die Zuweisungsnorm des § 340 Nr. 1 FamFG auch für alle Pflegschaften (mit Ausnahme der Minderjährigen- und Leibesfruchtpflegschaften) einschlägig ist. Dies ist auch exakt der rechtliche Ansatzpunkt für die gesamte obergerichtliche Rechtsprechung, wonach die Wahrung der Interessen der unbekannten Erben durch einen Verfahrenspfleger zu erfolgen hat. Dies alles ist bereits seit Jahren geklärt, aber bis dato offenbar noch nicht bis nach Berlin vorgedrungen. Denn ansonsten wäre es nicht erklärbar, dass in #55 immer noch - mit unrichtigem Ergebnis - auf dieser Frage herumgeritten wird.

    Der Entscheidung des Kammergerichts lag ein Vergütungsbeschluss des AG Berlin-Wedding vom 10.07.2020 zugrunde. Die Aussage, dass die Berliner Tabelle seit mindestens 20 Jahren nicht mehr angewendet werde, kann daher wohl kaum zutreffen.

    Was das AG Berlin-Schöneberg betrifft, so geht es nicht um dessen zutreffende verweisungsrechtliche Entscheidungen, sondern um die vielen unrichtigen Entscheidungen, die von diversen Oberlandesgerichten als schlicht willkürlich beurteilt wurden.

    Die Wahrnehmungsebene und der Bezug zur Realität scheint mir daher insgesamt etwas verschoben zu sein.

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