Hallo, ich habe einen Pfüb erlassen. Geltend gemacht war eine Teilhauptforderung von 3000 €. Vollstreckt wird aus einem arbeitsgerichtlichem Vergleich, wo Folgendes tituliert wurde: Die Beklagte verpflichtet sich das Arbeitsverhältnis der Parteien im Zeitraum XY ordnungsgemäß aus Basis eines monatlichen Bruttogehalts von 6000,00 EUR abzurechnen und sie sich daraus ergebenen Nettobeträge auszuzahlen.
Es wird Erinnerung eingelegt mit dem Hinweis, dass die Höhe der Nettobeträge sich nicht aus dem Titel selbbst ergeben und daher die Nettobeträge zu unbestimmt seien.
Das ist doch aber bei Arbeitsgerichtstitel immer so (da steht immer Brutto und nicht Netto) und gemäß Urteil des BAG vom 07.03.2001 (GS 1/00) nicht zu beanstanden.
Ferner wurde ja auch nur ein Teilbetrag vollstreckt. Da prüfe ich doch dann gar nicht weiter. Ich weiß jetzt aber auch ehrlich gesagt nicht wo ich mit meiner Recherche richtig ansetzen muss, um über die Erinnerung zu entscheiden. Könnt ihr mir da vielleicht einen Denkanstoß geben?