Kann ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge namens des Betreuten einen Arbeitsvertrag (z.B. einen 450.--€-Vertrag für eine Haushaltshilfe) abschließen ?
Vermögenssorge und Arbeitsvertrag
-
-
Der Vertragsschluss ist nach meiner Ansicht ein Akt der Vermögenssorge.
-
Gibt es hierzu Rechtsprechung bzw. Literatur ?
-
Kann ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge namens des Betreuten einen Arbeitsvertrag (z.B. einen 450.--€-Vertrag für eine Haushaltshilfe) abschließen ?
Ist doch nichts anderes, als z.B. der Abschluss eines Werkvertrags (mit Handwerker), eines Vertrags mit einem (Alten-) Pflegeheim, mit einem Rechtsanwalt-, Notar bzw. einem Steuerberater, mit dem Friseur/der Fußpflege, dem behandelnden Arzt, ...
Für all diese Bereiche bestimmt man doch auch nicht die entsprechenden Aufgabenkreise.
-
Kann ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge namens des Betreuten einen Arbeitsvertrag (z.B. einen 450.--€-Vertrag für eine Haushaltshilfe) abschließen ?
Natürlich.
-
https://www.arbeitsrechtsiegen.de/artikel/aufheb…-nach-1902-bgb/
ArbG Halle (Saale), Az.: 5 Ca 2203/13 NMB, Urteil vom 27.02.2014:
Nach Auffassung der Kammer umfasst die Vermögenssorge im Sinne des Beschlusses des Amtsgerichtes A-Stadt vom 01. Dezember 2011 auch alle arbeitsrechtlichen Ansprüche (vgl. Andreas Jogeleit, Betreuungsrecht, Handkommentar, Baden-Baden 2013, Rnr. 154 zu § 1896 BGB).https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/Arbeitsvertrag
https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…rag#post1175225
https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…=Arbeitsvertrag
Dienstleistungsverträge und der Vertragsabschluss durch den Betreuer, Genehmigungsbedürftigkeit ?
https://www.rechtslupe.de/familienrecht/…betreuer-314649
vgl. auch §§ 107 Abs. 3, 1822 Ziff. 5. BGB
-
https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/Arbeitsvertrag
Der Betreuer ist nur dann vertretungsberechtigt, wenn arbeitsrechtliche Angelegenheiten von seinem Aufgabenkreis erfasst sind (OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.07.2009, 20 W 147/06) oder er den Aufgabenkreis "alle Angelegenheiten" hat. Das Bundesarbeitsgericht hat in einem orbiter dictum allerdings auch die Vermögenssorge reichen lassen (BAG vom 13.02.2008 - 2 AZR 864/06).
-
https://www.arbeitsrechtsiegen.de/artikel/aufheb…-nach-1902-bgb/
ArbG Halle (Saale), Az.: 5 Ca 2203/13 NMB, Urteil vom 27.02.2014:
Nach Auffassung der Kammer umfasst die Vermögenssorge im Sinne des Beschlusses des Amtsgerichtes A-Stadt vom 01. Dezember 2011 auch alle arbeitsrechtlichen Ansprüche (vgl. Andreas Jogeleit, Betreuungsrecht, Handkommentar, Baden-Baden 2013, Rnr. 154 zu § 1896 BGB).https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/Arbeitsvertrag
Der Betreuer ist nur dann vertretungsberechtigt, wenn arbeitsrechtliche Angelegenheiten von seinem Aufgabenkreis erfasst sind (OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.07.2009, 20 W 147/06) oder er den Aufgabenkreis "alle Angelegenheiten" hat. Das Bundesarbeitsgericht hat in einem orbiter dictum allerdings auch die Vermögenssorge reichen lassen (BAG vom 13.02.2008 - 2 AZR 864/06).
Hier geht es um den Betreuten als Arbeitgeber. Die genannten Entscheidungen beziehen sich auf Fälle, in denen der/die Betreute Arbeitnehmer(in) war.
-
Ändert das etwas daran, dass der Aufgabenkreis der Vermögenssorge zum Abschluss eines Arbeitsvertrags mit einer anderen Person genügt ?
-
Gibt es hierzu Rechtsprechung bzw. Literatur ?
Damit es dazu Rechtsprechung gibt, muss jemand daran zweifeln oder gezweifelt haben.
Es gibt mE nichts daran zu zweifeln, dass der AK klar ausreicht.
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!