Erbeserben unbekannt, Erbscheinsverfahren

  • Hallo zusammen,

    ich habe folgendes Problem:

    Die Erblasserin ist bereits 1992 verstorben. Ein Nachlassverfahren wurde nie durchgeführt. Nun wurde Grundbesitz entdeckt und das Nachlassgericht hat mit der Erbenermittlung begonnen.

    Die Erblasserin hat keine Abkömmlinge hinterlassen und war einmal verheiratet. Die Ehe wurde in Amerika geschlossen und in Mexiko geschieden, diese Scheidung wurde hier in Deutschland aber nie anerkannt. Die Eltern sind beide vorverstorben, sodass die drei Geschwister neben dem Noch-Ehegatten erben.

    Der Noch-Ehegatte ist nach der Erblasserin verstorben, hat aber wohl ebenfalls keine Abkömmlinge hinterlassen. Die Erbeserben des Noch-Ehegatten kann ich definitv nicht ermitteln. In Amerika verläuft sich jeglicher Anhaltspunkt zu dieser Person.

    Die teilweise noch lebenden Geschwister haben jetzt einen Erbscheinsantrag (für die Grundbuchberichtigung) gestellt, der die Erbfolge ohne Quoten ausweist (da der Güterstand nicht bekannt ist). Soweit sind hier auch alle Beteiligten einverstanden. Außer dem Grundbesitz (Ackerland in EG) gibt es gar kein Vermögen.

    Jetzt stellt sich mir aber die Frage, ob der Erbschein jetzt einfach so erteilt werden kann.

    Ich bin mir nicht ganz sicher, wie ich hier am Besten vorgehen soll:

    Den Erbschein einfach zu erteilen, wäre zwar das Einfachste, es würde sich hier vermutlich auch keiner beschweren. Allerdings wird dieser "Tote" dann ja ebenfalls im GB stehen und die EG könnte sich nie auseinandersetzen, das Grdstk verkaufen etc., weil dessen Rechtsnachfolger unbekannt sind, sodass hier evtl. doch noch Folgeprobleme auftauchen.

    Habe überlegt, einen Verfahrenspfleger zu bestellen, um diesen zum Erbscheinsantrag anzuhören und den Erbschein dann zu erteilen. Dürfte ein Verfahrenspfleger für die unbekannten Erbeserben dann für diese auch die Erbschaft annehmen?

    Weiter könnte man auch nur einen Teilerbschein (ohne Quoten) erstellen, der lediglich die Geschwister ausweist. Dann bräuchte ich aber eine entsprechende Änderung des Erbscheinsantrags.


    Hat jemand hierzu evtl. weitere Ideen? :confused:

    Vielen lieben Dank bereits im Voraus!!!


    LG


  • Den Erbschein einfach zu erteilen, wäre zwar das Einfachste, es würde sich hier vermutlich auch keiner beschweren. Allerdings wird dieser "Tote" dann ja ebenfalls im GB stehen und die EG könnte sich nie auseinandersetzen, das Grdstk verkaufen etc., weil dessen Rechtsnachfolger unbekannt sind, sodass hier evtl. doch noch Folgeprobleme auftauchen.

    Habe überlegt, einen Verfahrenspfleger zu bestellen, um diesen zum Erbscheinsantrag anzuhören und den Erbschein dann zu erteilen. Dürfte ein Verfahrenspfleger für die unbekannten Erbeserben dann für diese auch die Erbschaft annehmen?

    Warum so kompliziert? Aaaaalsooo: du weißt ganz sicher, dass der Ehemann deiner Erblasserin verstorben ist? dann einen Nachlasspfleger nach dem Noch-Ehemann bestellten, dieser kann sich dann mit den Geschwistern in dem Erbscheinsverfahren und der Erbauseinandersetzung rumschlagen...

    Den Verfahrenspfleger brauchst du nur, wenn du Erklärungen des gesetzlichen Vertreters deines verschollenen Ehegatten genehmigen musst... Der Verfahrenspfleger kann schon mal gar keine Erbschaft annehmen, weil er nicht ges. Vertreter des unbekannten bzw. nachverstorbenenen Ehegatten der Erblasserin ist...

    Ist der Tod des noch-Ehemannes nicht sicher, wäre ggf. ein Abwesenheitspfleger zu bestellen...

    Zitat


    Weiter könnte man auch nur einen Teilerbschein (ohne Quoten) erstellen, der lediglich die Geschwister ausweist. Dann bräuchte ich aber eine entsprechende Änderung des Erbscheinsantrags.

    es gibt auch die Möglichkeit einen Mindesterbschein (nach entspr.. Anhörung) zu erteilen, welcher die mindestens auf die Geschwister entfallenen Betrag ausweist und für den übrigen Teil Nachlasspflegschaft nach deiner Erblasserin (!!) anordnen. Dann können sich die Geschwister mit dem Rest-Nachlasspfleger auseinandersetzen, und der rest wird (bis zur Ermittlung der endgültigen Quote - ja, ich weiß, diese wird wohl nie ermittelt werden) hinterlegt.

  • :daumenrau

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Danke Quantum,

    was ist aber wenn die anderen Erben das Grundstück nicht veräußern wollen und nur die EG eintragen wollen?
    Außerdem finde ich es schwierig hier ohne entsprechenden Antrag von Amts wegen einfach so den Nachlasspfleger zu bestellen. Zumal dieser ja auch entsprechende Kosten verursacht.

    Gibt es da wirklich gar keine andere Möglichkeit, um die Anhörung + Annahme irgendwe zu ersetzen? Zumal der Nachlass lediglich aus diesem Ackermiteigentum besteht.

  • Hallo zusammen,
    Die Erblasserin hat keine Abkömmlinge hinterlassen und war einmal verheiratet. Die Ehe wurde in Amerika geschlossen und in Mexiko geschieden, diese Scheidung wurde hier in Deutschland aber nie anerkannt.

    Evtl. können die Geschwister der Erblasserin als potentielle Erben noch einen Antrag nach § 107 FamFG versuchen. Dann wäre der Ehemann als Miterbe raus.
    Ist fraglich, warum kein Anerkenntnis hier in Deutschland von den beiden Eheleuten selbst angestrebt wurde.
    Der häufigste Grund dürfte doch sein, dass sie gar nicht wussten, dass so eine Entscheidung hier erst noch getroffen werden muss.

  • ich merke schon, du bist mit deinem Fall überaupt nicht happy_ :wechlach:

    du hast nach deiner Erblasserin E 4 Beteiligte, nämlich die Geschwister G1-G3, und den Noch-Ehegatten N. Drei deiner Beteiligten haben einen Erbscheinsantrag gestellt, zu dem der N in irgendeiner Weise gehört werden muss... schon verfahrensrechtlich...
    Ob du einen Pfleger bestellst, hängt davon ab, ob der Nachlass der E oder des N der Fürsorge bedarf, das hast du ja schon dann, wenn es auch nur darum geht, den Erbschein der G1-G3 zu erteilen.

    Weiter hast du ja die Folgeprobleme schon bennannt: ob das Grudnstück verkauft werden muss/soll -> müssen sich alle Erben den Kopf drüber machen, nicht du als Gericht
    Für das Grundstück wird Grudnsteuer anfallen, der bloße Eintrag der Erbengemeinschaft ins Grundbuch löst das Problem nicht, die Erben (alle vier!) müssen sich ggf. auf einen gemeinsamen Vertreter zur Verwaltung des Grundstückes einigen, selbst wenn G1-G3 nicht verkaufen wollen, vll wollen sie den N aus der Gemeinschaft rauskaufen ... spätestens dann brauchst du entweder den Nachlasspfleger nach der E bzw. nach dem N...

  • Hallo zusammen,
    Die Erblasserin hat keine Abkömmlinge hinterlassen und war einmal verheiratet. Die Ehe wurde in Amerika geschlossen und in Mexiko geschieden, diese Scheidung wurde hier in Deutschland aber nie anerkannt.

    Evtl. können die Geschwister der Erblasserin als potentielle Erben noch einen Antrag nach § 107 FamFG versuchen. Dann wäre der Ehemann als Miterbe raus.
    Ist fraglich, warum kein Anerkenntnis hier in Deutschland von den beiden Eheleuten selbst angestrebt wurde.
    Der häufigste Grund dürfte doch sein, dass sie gar nicht wussten, dass so eine Entscheidung hier erst noch getroffen werden muss.


    Danke für den Vorschlag. Die Beteiligten haben hierzu aber leider gar keine Unterlagen, die dem Antrag beigefügt werden müssten...:oops:

  • ich merke schon, du bist mit deinem Fall überaupt nicht happy_ :wechlach:

    du hast nach deiner Erblasserin E 4 Beteiligte, nämlich die Geschwister G1-G3, und den Noch-Ehegatten N. Drei deiner Beteiligten haben einen Erbscheinsantrag gestellt, zu dem der N in irgendeiner Weise gehört werden muss... schon verfahrensrechtlich...
    Ob du einen Pfleger bestellst, hängt davon ab, ob der Nachlass der E oder des N der Fürsorge bedarf, das hast du ja schon dann, wenn es auch nur darum geht, den Erbschein der G1-G3 zu erteilen.

    Weiter hast du ja die Folgeprobleme schon bennannt: ob das Grudnstück verkauft werden muss/soll -> müssen sich alle Erben den Kopf drüber machen, nicht du als Gericht
    Für das Grundstück wird Grudnsteuer anfallen, der bloße Eintrag der Erbengemeinschaft ins Grundbuch löst das Problem nicht, die Erben (alle vier!) müssen sich ggf. auf einen gemeinsamen Vertreter zur Verwaltung des Grundstückes einigen, selbst wenn G1-G3 nicht verkaufen wollen, vll wollen sie den N aus der Gemeinschaft rauskaufen ... spätestens dann brauchst du entweder den Nachlasspfleger nach der E bzw. nach dem N...

    Nein, überhaupt nicht :wechlach:

    Verfahrenspfleger bestellen und zum Erbscheinsantrag anhören müsste ja gehen. Der kann halt nur leider für den N nicht annehmen.

    Zu den Folgeproblemen:
    Aber für den N(der ja selbst nicht der Erblasser ist) bin ich als Nachlassgericht doch dann im Nachhinein eigentlich gar nicht zuständig? Sein letzter gewöhnlicher Aufenthalt war in Amerika. Und die Erbfolge nach der E ist geklärt, die Erben stehen mit dem Erbschein fest, da kann ich auch nicht später irgendwann einen Nachlasspfleger bestellen für etwaige Auseinandersetzungshandlungen.

  • Bisher weiß man nicht, ob der (Ex-)Ehemann überhaupt zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört, oder ob die Mexiko-Scheidung ihn doch rausgekegelt hat.

    Wenn er Erbe ist, weiß man nicht, ob er zu Lebzeiten die Erbschaft angenommen hat. Für Annahme durch Verstreichenlassen der Ausschlagungsfrist müsste er nicht nur Kenntnis vom Tod der Ex-Frau gehabt haben sondern auch Kenntnis vom Berufungsgrund (wir gelten in Deutschland noch als verheiratet).

    Damit sind die Erben der Ehefrau teilweise unbekannt, so dass man einen Teil-Nachlasspfleger nach der Ehefrau einsetzen kann (OLG Frankfurt am Main, 27.10.2015 – 20 W 244/15). Der kann beim Verkauf des Ackers mitwirken, sich auch über den Verkaufserlös mit den Geschwistern auseinandersetzen und dann abwarten, bis geklärt ist, wem dieser 1/2 oder 1/4 Anteil zusteht.

  • Verfahrenspfleger bestellen und zum Erbscheinsantrag anhören müsste ja gehen. Der kann halt nur leider für den N nicht annehmen.

    Zu den Folgeproblemen:
    Aber für den N(der ja selbst nicht der Erblasser ist) bin ich als Nachlassgericht doch dann im Nachhinein eigentlich gar nicht zuständig? Sein letzter gewöhnlicher Aufenthalt war in Amerika. Und die Erbfolge nach der E ist geklärt, die Erben stehen mit dem Erbschein fest, da kann ich auch nicht später irgendwann einen Nachlasspfleger bestellen für etwaige Auseinandersetzungshandlungen.

    Einen Verfahrenspfleger bitte nicht bestellen.. Entweder NLP für die ungeklärten Erbteile nach der E (weil ggf. die Erbschaftsannahme durch den N ungeklärt ist) oder einen Abwesenheitspfleger für N durch das Betreuungsgericht (am Ort des Fürsorgebedürfnisses -> Ort des Grundstücks) bestellen lassen für dein Verfahren.

    Du musst unterscheiden zwischen dem Nachlass der E und dem des N (sofern verstorben, s.o.).

    ansonsten stimme ich #9 zu!

  • [FONT=&quot]Für die Erteilung des Erbscheins könnte man sich auch auf den Standpunkt stellen, dass weitere Ermittlungen, insbesondere zu den Erben des nachverstorbenen Ehegatten, untunlich und deshalb auch nicht geboten bzw. veranlasst sind.

    Die Geschwister der Erblasserin gehen selbst davon aus, dass der überlebende Ehegatte miterbt. Lediglich desses Erben können nicht als Beteiligte (§ 345 FamFG) hinzugezogen werden. [/FONT]
    [FONT=&quot]Ich habe in vergleichbaren Fällen, wenn also trotz intensiver Suchen keine Erben des Nachverstorbenen ermittelt werden konnten, auf die Anhörung der unbekannten Erbeserben verzichtet.

    Meine Begründung lautet dann immer: [/FONT]
    [FONT=&quot]„Die Grundrechte des Antragstellers auf Erteilung des Erbscheins dürften Vorrang gegenüber dem Anspruch der Erben der/des XXX aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs haben (so z.B. Bumiller/Harders/Harders, 12. Aufl. 2019, FamFG § 345 Rn. 10, aufzurufen über Beck online).“
    [/FONT]
    [FONT=&quot]Ob die Beteiligten dann allerdings mit dem Erbschein etwas anfangen können, ist dann eine andere Frage … [/FONT]
    [FONT=&quot] [/FONT]

  • [FONT=&amp]Für die Erteilung des Erbscheins könnte man sich auch auf den Standpunkt stellen, dass weitere Ermittlungen, insbesondere zu den Erben des nachverstorbenen Ehegatten, untunlich und deshalb auch nicht geboten bzw. veranlasst sind.

    Die Geschwister der Erblasserin gehen selbst davon aus, dass der überlebende Ehegatte miterbt. Lediglich desses Erben können nicht als Beteiligte (§ 345 FamFG) hinzugezogen werden. [/FONT]
    [FONT=&amp]Ich habe in vergleichbaren Fällen, wenn also trotz intensiver Suchen keine Erben des Nachverstorbenen ermittelt werden konnten, auf die Anhörung der unbekannten Erbeserben verzichtet.

    Meine Begründung lautet dann immer: [/FONT]
    [FONT=&amp]„Die Grundrechte des Antragstellers auf Erteilung des Erbscheins dürften Vorrang gegenüber dem Anspruch der Erben der/des XXX aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs haben (so z.B. Bumiller/Harders/Harders, 12. Aufl. 2019, FamFG § 345 Rn. 10, aufzurufen über Beck online).“
    [/FONT]
    [FONT=&amp]Ob die Beteiligten dann allerdings mit dem Erbschein etwas anfangen können, ist dann eine andere Frage … [/FONT]

    Danke für deine Nachricht. So ähnlich sehe ich das (eigentlich) auch. Insbesondere nach über 30 Jahren (!!!) die Erbeserben im Ausland zu finden, die mittlerweile bestimmt auch bereits verstorben sind (der Noch-Ehegatte hatte ja keine Kinder) ist quasi unmöglich und im Hinblick auf den Wert des Nachlasseses (nur Acker für ein paar Euro) den Aufwand nicht wert. Über das rechtliche Gehör zum Erbscheinsantrag könnte man in Anbetracht der Umstände dann vertretbar wegsehen. Allerdings weiß ich ja nicht, ob der Erbe selber (also der Noch-Ehegatte) die Erbschaft angenommen hat bzw. ob die Ausschlagungsfrist jemals zu laufen begonnen hat.

    Die Erben wurden vom Grundbuchamt quasi "gezwungen" das Grundbbuch berichtigen zu lassen. Dort wurde schon seit Generationen keine Erbfolge eingetragen und weil dem Nachlassgericht der Grundbesitz damals nicht bekannt war, wurden auch keine Erben ermittelt. Die Erben wollen - soweit ich weiß- einfach nur die Erbfolge berichtigen lassen. Was danach noch mit dem Grundbesitz passieren soll, weiß ich nicht.

  • Bisher weiß man nicht, ob der (Ex-)Ehemann überhaupt zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört, oder ob die Mexiko-Scheidung ihn doch rausgekegelt hat.

    Wenn er Erbe ist, weiß man nicht, ob er zu Lebzeiten die Erbschaft angenommen hat. Für Annahme durch Verstreichenlassen der Ausschlagungsfrist müsste er nicht nur Kenntnis vom Tod der Ex-Frau gehabt haben sondern auch Kenntnis vom Berufungsgrund (wir gelten in Deutschland noch als verheiratet).

    Damit sind die Erben der Ehefrau teilweise unbekannt, so dass man einen Teil-Nachlasspfleger nach der Ehefrau einsetzen kann (OLG Frankfurt am Main, 27.10.2015 – 20 W 244/15). Der kann beim Verkauf des Ackers mitwirken, sich auch über den Verkaufserlös mit den Geschwistern auseinandersetzen und dann abwarten, bis geklärt ist, wem dieser 1/2 oder 1/4 Anteil zusteht.

    Ja, das stimmt... danke für den Vorschlag! Allerdings glaube ich nicht, dass sich das jemals endgültig feststellen lassen wird, weil a) überhaupt keine Unterlagen vorliegen und b) die Erbeserben (oder mittlerweile schon Erbeserbeserben :roll:) quasi nicht ermittelbar sind. Dann steht man ja vor dem nächsten Problem: was machen die Erben mit "seinem" Teil eines evtl. Verkaufserlöses? Für alle ewige Zeit hinterlegen?

    Aber wie gesagt, ob überhaupt verkauft werden soll, weiß ich nicht.

  • Dann steht man ja vor dem nächsten Problem: was machen die Erben mit "seinem" Teil eines evtl. Verkaufserlöses? Für alle ewige Zeit hinterlegen?

    Zu einem Verkaufserlös kämst du ja gar nicht erst, weil die bekannten Erben nicht alleine verfügen können. Vielleicht sollte man das den Leuten schon mal auseinander setzen. Nützt ja nichts, wenn sich in fünf Jahren der nächste in den Fall einarbeiten muss.
    Vielleicht lässt sich ja schon eine Auseinandersetzung dahingehend treffen, dass die Erben nicht in Erbengemeinschaft, sondern gleich nach Bruchteilen - nach Übertragung des "unbekannten" Erbanteils auf die Miterben durch einen Nachlasspfleger oder Abwesenheitspfleger - im Grundbuch eintragen lassen. Der Erlös könnte dann in der Tat hinterlegt werden - zur Not halt bis in alle Ewigkeit, bzw. bis zur Vereinnahmung :).
    Aber dann wäre der Fall sauber abgeschlossen und was die bekannten Erben letztlich mit dem Grundstück anfangen (wollen), wäre egal.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Die Erblasserin hat keine Abkömmlinge hinterlassen und war einmal verheiratet. Die Ehe wurde in Amerika geschlossen und in Mexiko geschieden, diese Scheidung wurde hier in Deutschland aber nie anerkannt.

    Bevor nicht festgestellt wird, dass auf die Ehescheidung deutsches Recht anwendbar war ("Ehescheidungsstatut = deutsch") ist für § 1933 BGB egal, ob die Scheidung hier "anerkannt" wurde oder nicht. Welche Staatsangehörigkeit hatte denn der Ehemann?

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

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