Hallo,
wer genehmigt bei bestehendem Einwilligungsvorbehalt in Angelegenheiten der Vermögenssorge eine
Erbausschlagung durch den Betreuer?
Richter oder Rechtspfleger? Habe ich jetzt zum ersten Mal auf dem Tisch liegen... Wer kann mir da helfen
mit einer Kommentarstelle oder ist das simpel meine eigene Zuständigkeit?
Wer genehmigt Erbausschlagung bei Einwilligungsvorbehalt? Rpfl o. Richter?
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Der Einwilligungsvorbehalt hat keinerlei Auswirkungen auf die betreuungsgerichtliche Genehmigungserfordernis, -fähigkeit und -zuständigkeit. Warum auch?
Also ist bei einer Erbausschlagung ganz normal der Rechtspfleger zuständig. -
Puqepy war schneller
Rechtspfleger ist zuständig. -
Da bleibt mir auch nur noch die Zustimmung. Ganz normales Rechtspflegergeschäft.
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Vielen Dank für die Antworten.
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Vielleicht sehe ich hier nicht ganz klar, aber irgendwie ist das komisch.
Der Betroffene hat selber vor einem Notar die Erbausschlagung von sich beurkunden lassen. Das wäre ja soweit nicht zu beanstanden.
Das zuständige Nachlassgericht hat nun aber angemerkt, dass ein EV besteht. Jetzt will der Betreuer genehmigen und dass soll ich als
Gericht wiederum genehmigen. Ist das nicht ungewöhnlich? Ich finde das komisch. Meine erneute Ergänzung bitte ich zu verzeihen,
aber ich hatte so etwas bisher noch nicht. -
Vielleicht sehe ich hier nicht ganz klar, aber irgendwie ist das komisch.
Der Betroffene hat selber vor einem Notar die Erbausschlagung von sich beurkunden lassen. Das wäre ja soweit nicht zu beanstanden.
Das zuständige Nachlassgericht hat nun aber angemerkt, dass ein EV besteht. Jetzt will der Betreuer genehmigen und dass soll ich als
Gericht wiederum genehmigen. Ist das nicht ungewöhnlich? Ich finde das komisch. Meine erneute Ergänzung bitte ich zu verzeihen,
aber ich hatte so etwas bisher noch nicht.Deine Verwirrung halte ich für berechtigt. Den der EV wird ja meines erachtens nach nur dann dem Vertragspartner des Betroffenen entgegengehalten, wenn der Rechtliche Betreuer mit dem Rechtsgeschäft nicht einverstanden ist.
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Ok, so hatte ich das aus der Fragestellung nicht herausgelesen...
Hilft das?
Ist ein Geschäft betroffen, für dessen Vornahme der Betreuer der Genehmigung durch das Betreuungsgericht bedürfte (insbesondere § 1812 Abs. 3, §§ 1821, 1822 iVm § 1908i Abs. 1 S. 1; §§ 1907, 1908), so ist auch für die nötige Zustimmung zum Geschäft des Betreuten die gerichtliche Genehmigung erforderlich.
MüKoBGB/Schneider BGB § 1903 Rn. 56 -
Das Geschäft ist nicht wirksam, bis der Betreuer zustimmt. Das hat er hier getan und diese Zustimmung ist ihrerseits genehmigungsbedürftig (wie die unmittelbare Ausschlagung durch den Betreuer es wäre). Was ist daran ungewöhnlich? Nur weil man das bisher nicht hatte? Es gibt immer ein erstes Mal.;)
Doro hat inzwischen die Fundstelle dazu, danke dafür. -
Grundsätzlich wird bei angeordnetem EV die Willenserklärung eines Betreuten nur mit Zustimmung des Betreuers wirksam (oder gar vorheriger Einwilligung), sofern diese vom EV umfasst ist.
Und diese ist genauso zu betrachten als wenn der Betreuer die Erbschaft selbst für den Betreuten ausgeschlagen hätte.Das gilt auch für eine Erbausschlagung und war schon hier Thema: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…igungsvorbehalt
https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…igungsvorbehalt
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