Teilweiser Entzug der Vermögenssorge

  • In einem Verfahren auf Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung habe ich die Ausschlagungserklärung der Mutter eines Minderjährigen genehmigt, da der Nachweis deutlich überschuldet war.

    Nachdem mir von der Mutter nicht bestätigt wurde, dass sie die rechtskräftige Ausfertigung des Genehmigungsbeschlusses bei Nachlassgericht abgegeben hat, wurde mir vom Nachlassgericht auf meine Anfrage mitgeteilt, dass diese dort nie eingegangen ist.

    Ich habe ein Verfahren nach § 1666 Abs. 3 BGB (teilweiser Entzug der Vermögenssorge) anlegen lassen und die Mutter schriftlich um Mitteilung der Gründe gebeten. Diese und eine weitere Anfrage blieben unbeantwortet.

    Sodann habe ich die Mutter förmlich zur Anhörung geladen. Hierzu ist sie unentschuldigt nicht erschienen.

    Wie komme ich jetzt weiter? Kann ich das Jugendamt beauftragen, bei der Mutter und dem Minderjährigen vorbeizugehen, mit ihnen zu sprechen und mir zu berichten?

  • Und was würde der Pfleger tun? Die Ausschlagung ist vergeigt, daran kann er nichts ändern. Ein Anfechtungsgrund ist nicht ersichtlich.

    :daumenrau

    Mehr als die Belehrung, sich zur Haftungsbeschränkung anwaltlich beraten zu lassen, bleibt da leider nicht.

    Zum Glück entfällt diese Problematik im neuen Jahr.

  • Über die Pflegschaft bis zum Eintritt der Volljährigkeit wird sich jeder Berufspfleger/Einzelpfleger freuen. Die Erbenhaftung kann erst dann beschränkt werden, wenn konkrete Forderungen erhoben werden, ähnliches könnte für die Insolvenz gelten. Erfahrene Gläubiger warten bis zur Volljährigkeit.

  • Und was würde der Pfleger tun? Die Ausschlagung ist vergeigt, daran kann er nichts ändern. Ein Anfechtungsgrund ist nicht ersichtlich.

    :daumenrau

    Mehr als die Belehrung, sich zur Haftungsbeschränkung anwaltlich beraten zu lassen, bleibt da leider nicht.

    Zum Glück entfällt diese Problematik im neuen Jahr.

    Wie sieht die Belehrung bei euch inhaltlich genau aus!

    Das Kind ist erst sieben Jahre alt. Die Belehrung kann also nur an die Mutter gehen. Stellt Ihr die Belehrung zu?

    Legt ihr die Sache auf Wiedervorlage bis zum 18. Geburtstag des Kindes und stellt die Belehrung dem Kind dann nochmals zu?

  • Die Belehrung geht grundsätzlich an den gesetzlichen Vertreter, ohne Zustellung.

    Sofern die Volljährigkeit des Kindes in den nächsten Jahren eintritt, wird die Akte auf Wiedervorlage gelegt und zum entsprechenden Zeitpunkt der Volljährige dann zusätzlich belehrt.

  • Die Belehrung geht grundsätzlich an den gesetzlichen Vertreter, ohne Zustellung.

    Sofern die Volljährigkeit des Kindes in den nächsten Jahren eintritt, wird die Akte auf Wiedervorlage gelegt und zum entsprechenden Zeitpunkt der Volljährige dann zusätzlich belehrt.

    Wie sieht die Belehrung genau aus?

    Vorliegend tritt die Volljährigkeit erst in elf Jahren ein. Würdest du hier auf Wiedervorlage legen und die Belehrung nach Volljährigkeit an das Kind schicken?

  • Ich frage mich, was es bringt, die Belehrung jetzt der Mutter zuzustellen, die ersichtlich nicht mitwirkt und die Ausschlagung zum Zeitpunkt der Volljährigkeit des Kindes gar nicht vornehmen kann. Aber soll ich deswegen eine Akte elf Jahre auf Wiedervorlage legen?

  • Die Belehrung geht grundsätzlich an den gesetzlichen Vertreter, ohne Zustellung.

    Sofern die Volljährigkeit des Kindes in den nächsten Jahren eintritt, wird die Akte auf Wiedervorlage gelegt und zum entsprechenden Zeitpunkt der Volljährige dann zusätzlich belehrt.

    Wie sieht die Belehrung genau aus?

    Vorliegend tritt die Volljährigkeit erst in elf Jahren ein. Würdest du hier auf Wiedervorlage legen und die Belehrung nach Volljährigkeit an das Kind schicken?

    Nein.

  • Ich frage mich, was es bringt, die Belehrung jetzt der Mutter zuzustellen, die ersichtlich nicht mitwirkt und die Ausschlagung zum Zeitpunkt der Volljährigkeit des Kindes gar nicht vornehmen kann. ...

    Welche Ausschlagung? :/ Bei Eintritt der Volljährigkeit ist die entsprechende Frist bereits längst abgelaufen.

  • Vielleicht wird der Zustell-Popanz geändert, wenn der Gesetzgeber genügend Druck von Seiten der Rechtspfleger bekommt.

    1. Erbausschlagung der gesetzlichen Vertreter gegenüber dem Nachlassgericht.

    2. Nachlassgericht beantragt die familiengerichtliche Genehmigung unter Beifügung der Nachlassakte.

    3. Familiengericht ermittelt von Amts wegen.

    4. Familiengericht beschließt

    5. Nachlassgericht bekommt den Beschluss und informiert gesetzliche Vertreter.

    6. Wird die Genehmigung verweigert, müssen die gesetzlichen Vertreter erneut ausschlagen.

  • Ich frage mich, was es bringt, die Belehrung jetzt der Mutter zuzustellen, die ersichtlich nicht mitwirkt und die Ausschlagung zum Zeitpunkt der Volljährigkeit des Kindes gar nicht vornehmen kann. ...

    Welche Ausschlagung? :/ Bei Eintritt der Volljährigkeit ist die entsprechende Frist bereits längst abgelaufen.

    OK. Stimmt.

    Die Belehrung geht also nur an die Mutter und die Akte wird danach weggelegt?

    Irgendwie verstehe ich den Sinn nicht ganz. Wenn das Kind volljährig ist und Forderungen gegen Ihn erhoben werden, kann die Mutter doch gar nicht mehr handeln.

    Wie sieht die Belehrung inhaltlich aus?

  • Ich frage mich, was es bringt, die Belehrung jetzt der Mutter zuzustellen, die ersichtlich nicht mitwirkt und die Ausschlagung zum Zeitpunkt der Volljährigkeit des Kindes gar nicht vornehmen kann. ...

    Welche Ausschlagung? :/ Bei Eintritt der Volljährigkeit ist die entsprechende Frist bereits längst abgelaufen.

    OK. Stimmt.

    Die Belehrung geht also nur an die Mutter und die Akte wird danach weggelegt? Ja.

    Irgendwie verstehe ich den Sinn nicht ganz. Wenn das Kind volljährig ist und Forderungen gegen Ihn erhoben werden, kann die Mutter doch gar nicht mehr handeln.

    Der Sinn dahinter ist, dem gesetzlichen Vertreter die Problematik bzw. den Ernst der Lage noch einmal klarzumachen.

    Es bleibt dem FamG letztlich nur die Hoffnung, dass die dringend angeratene anwaltliche Beratung vom gesetzlichen Vertreter eingeholt und die Erkenntnisse dem Kind zur entsprechenden Zeit zugute kommen werden.

  • Ja, das macht Sinn.

    Zum Verständnis: Mit der Belehrung meinst du den Inhalt von § 1629a BGB? Wie formulierst du das?

  • ich mache keine Familiensachen, aber wird sich das nicht mit der Reform ändern? Nach § 1644 Abs. 3 BGB nF gilt § 1858 BGB nF entsprechend:

    (3) 1Nimmt der Betreuer ein einseitiges Rechtsgeschäft gegenüber einem Gericht oder einer Behörde ohne die erforderliche Genehmigung des Betreuungsgerichts vor, so hängt die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts von der nachträglichen Genehmigung des Betreuungsgerichts ab. 2Das Rechtsgeschäft wird mit Rechtskraft der Genehmigung wirksam. 3Der Ablauf einer gesetzlichen Frist wird während der Dauer des Genehmigungsverfahrens gehemmt. 4Die Hemmung endet mit Rechtskraft des Beschlusses über die Erteilung der Genehmigung. 5Das Betreuungsgericht teilt dem Gericht oder der Behörde nach Rechtskraft des Beschlusses die Erteilung oder Versagung der Genehmigung mit.

  • Das mit der Gebrauchmachung bei der Erbausschlagung ist ab dem 01.01.2023 zum Glück tatsächlich ein Ding der Vergangenheit :)

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