In einem Verfahren auf Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung habe ich die Ausschlagungserklärung der Mutter eines Minderjährigen genehmigt, da der Nachweis deutlich überschuldet war.
Nachdem mir von der Mutter nicht bestätigt wurde, dass sie die rechtskräftige Ausfertigung des Genehmigungsbeschlusses bei Nachlassgericht abgegeben hat, wurde mir vom Nachlassgericht auf meine Anfrage mitgeteilt, dass diese dort nie eingegangen ist.
Ich habe ein Verfahren nach § 1666 Abs. 3 BGB (teilweiser Entzug der Vermögenssorge) anlegen lassen und die Mutter schriftlich um Mitteilung der Gründe gebeten. Diese und eine weitere Anfrage blieben unbeantwortet.
Sodann habe ich die Mutter förmlich zur Anhörung geladen. Hierzu ist sie unentschuldigt nicht erschienen.
Wie komme ich jetzt weiter? Kann ich das Jugendamt beauftragen, bei der Mutter und dem Minderjährigen vorbeizugehen, mit ihnen zu sprechen und mir zu berichten?