Urkunden Erbscheinsverfahren

  • Hallo,

    ich bin wieder frisch in Nachlass eingestiegen und habe ein Erbscheinsverfahren, dass schon in die 3. Ordnung geht aufgrund gesetzlicher Erbfolge.

    Als Nachweis für den Wegfall werden mir begl. Abschriften aus dem Heiratsregister und Geburtsregister mit Sterbevermerk vorgelegt, als Nachweis der Abstammung eine Heiratsurkunde der Person in der die Eltern mit Geburtsdaten stehen.

    In den Vermerken sind die Urkunden (Sterbeurkunde, Geburtsurkunde) aufgeführt, daher wären diese auch leicht zu beschaffen.

    Ich bin mir jedoch gerade unsicher ob mir die Vermerke als geeigneten Urkundsnachweis nicht ausreichen müssen und ich mir gar nicht Sterbeurkunde und Geburtsurkunde anfordern darf.


    Liebe Grüße

  • Die Vermerke, die im Standesamt in Urkunden mit aufgenommen werden, sind üblicherweise mit Urkunden zu belegen. Ich hatte mal etwas ausführlicher mit einer Standesbeamtin darüber gesprochen, weil es mich auch nervte, immer dasselbe zu schreiben. Also es geht.

  • Die Vermerke, die im Standesamt in Urkunden mit aufgenommen werden, sind üblicherweise mit Urkunden zu belegen. Ich hatte mal etwas ausführlicher mit einer Standesbeamtin darüber gesprochen, weil es mich auch nervte, immer dasselbe zu schreiben. Also es geht.

    Wie soll das bei Erben der 3. ORdnung gehen, wenn es nach 30 Jahren keine Sterbeurkunden mehr gibt, sondern nur noch Abschriften aus dem Archivgut?

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  • Also vorliegend waren in den Vermerken die Urkunden entsprechend mit Nummer und Standesamt bezeichnet. Die sind alle problemlos zu beschaffen, aber ich möchte ja auch nicht Anforderungen stellen, die übertrieben sind....

    Ein Standesamt hat der Antragstellerin die Auskunft erteilt, dass das Nachlassgericht mit Ersuchen das berechtigte Interesse darlegen müsse, damit man sich dort überhaupt erst auf die Suche nach einer Sterbeurkunde aus 1945 (genaue Urkundennummer ist bekannt) machen könne :eek:
    Fand ich auch nicht schlecht...

  • Die Auskunft des Standesamts ist so nicht richtig. Sterbeurkunden aus 1945 werden weder vom Standesamt verwahrt, noch ausgestellt. Es ist auch kein berechtigtes Interesse mehr für eine Ausstellung durch die zuständige Archivstelle mehr nötig.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Ich hätte hierzu nochmal eine Frage:

    Wenn aufgrund Sterbefallmitteilung ein Testament eröffnet wurde und sodann Erbscheinsantrag gestellt wird, verlange ich mir im Erbscheinsverfahren die Sterbeurkunde des Erblassers.

    Ich bekomme nun von einem Notar zur Antwort: Die letztwillige Verfügung wurde unter dem Az.: xy eröffnet, demnach ist der der Nachweis des Todes gegeben.

    Der Erbschein ist zu erteilen.

    Nach § 348 FamFG eröffnet das Nachlassgericht ja bei Kenntnis vom Erbfall.

    Genügt die Sterbefallbenachrichtigung vom ZTR, woraufhin das Testaments eröffnet wird, anstelle einer Sterbeurkunde im Erbscheinsverfahren?

    Ich würde doch sagen nein oder sehe ich das zu eng?

  • Genügt die Sterbefallbenachrichtigung vom ZTR, woraufhin das Testaments eröffnet wird, anstelle einer Sterbeurkunde im Erbscheinsverfahren?

    Ich würde doch sagen nein oder sehe ich das zu eng?

    Banken wollen auch immer die Sterbeurkunde, welche ich auch sehr oft nicht aus der Nachlassakte erhalte. Ich nehme bei der Bestallung dann immer die Sterbefallanzeige (Kopie) mit, den auf dieser ist die Sterbeurkunde (Sterbeurkundennummer) vermerkt und dieses "AZ" wollen die Banken eigentlich nur für ihre EDV.

    Letztendlich hast Du mit der Sterbefallanzeige alle Infos und viele mehr, als auf der Sterbeurkunde.

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  • § 352 III FamFG spricht von öffentlichen Urkunden, die der Antragsteller vorlegen muss.

    Von "vorlegen" ist da nur für die Fälle des § 352 Abs. 2 FamFG die Rede (Vorlage von Verfügungen von Todes wegen).

    Warum die Sterbefallmitteilung des Standesamtes keine öffentliche Urkunde sein soll, die den Tod des Erblassers nachweist, erschließt sich mir ehrlich gesagt nicht.

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  • 1. Eine gesiegelte Sterbefallmitteilung des Standesamts ist eine öffentliche Urkunde.

    2. Ein zudme immer geltender Prozessgrundsatz ist, dass offenkundige Tatsachen keines Beweises bedürfen. Man darf sich also ruhig fragen, auf welcher Grundlage das Gericht denn bitteschön bisher tätig war. Einfach absurd.

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  • Gerichtliche Kenntnis ist gerichtliche Kenntnis und damit Offenkundigkeit.

    Aus der Wikipedia :)

    „Eine offenkundige Tatsache im juristischen Sinne der deutschen Zivilprozessordnung ist eine prozessuale Tatsache, deren Wahrheit sich entweder aus allgemein zugänglichen Quellen ergibt und für jedermann unmittelbar einsichtig ist, oder deren Wahrheit dem Gericht bereits amtlich bekannt gemacht wurde.“

    (Huber in Musielak ZPO, 11. Aufl. 2014, § 291 ZPO Rn. 1, 2)

    Es reicht also eine dem Gericht amtlich bekannt gemachte Tatsache. Das muss nicht urkundlich sein um Offenkundigkeit zu erlangen.

    Und offenkundige Tatsachen bedürfen keines Beweises (§ 291 ZPO).

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  • Und offenkundige Tatsachen bedürfen keines Beweises (§ 291 ZPO).

    Wobei § 291 ZPO im Nachlassverfahren nicht gilt - eine Vorschrift vergleichbar § 113 FamFG (Familiensachen) fehlt für Nachlasssachen.

    Dennoch sehe ich nicht, wie ein Gericht bei Vorliegen einer Sterbefallmitteiliung die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsache, dass der Erblasser verstorben ist, nicht für festgestellt erachten kann (§ 352e FamFG).

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  • Nach absolut herrschender Meinung wird im Rahmen von § 352 FamFG der § 291 ZPO analog angewandt.

    Vgl. MüKoFamFG/Grziwotz, 3. Aufl. 2019, FamFG § 352 Rn. 48-53  

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  • Dieser prozessuale Grundsatz gilt eigentlich überall. Ich muss niemandem etwas beweisen, was offenkundig so ist oder der Empfänger der Erklärung selbst weiß.

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