Bislang war ich immer der Auffassung -was auch durch Kommentare so belegt war-, dass bei der Ermittlung des pfändbaren Betrags die Einkommen aus Haupt- und Nebenjob einfach zusammengerechnet werden. Nun ist in einem Fall das Gericht der Auffassung, der Nebenjob können nur zur Hälfte berücksichtigt werden. Gibt es hierzu Entscheidungen?
Pfändbarer Betrag bei Nebenjob
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Da bräuchte man etwas mehr Futter:
Liegt hier ein überobligatorischer Erwerb im Sinne des § 850a Nr. 1 ZPO vor?
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Danke für den Hinweis: Ja, 450,-- Euro-Job neben einer vollschichtigen Arbeitsstelle.
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LG Wuppertal, Beschl. v. 22.12.2021 – 16 T 188/21
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BGH, Beschluss vom 26. Juni 2014 - IX ZB 87/13 -
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Unabhängig was irgendwelhe Gerichte entscheiden. Überstundenregelung (analog) da dies der gesetzgeberischen Wertung entspricht (st. Rechtsanwendung bei unserem Gericht).
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Aber Entscheidung doch nur auf Antrag des Schuldners?!
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Nein, die Zusammenrechnungsanordnung bedarf der gerichtlichen Entscheidung.
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Es ging nicht um die Zusammenrechnung an sich, sondern die Frage, wie das Nebeneinkommen zu berücksichtigen ist. Und das habe ich meines Erachtens nicht von Amts wegen zu beschließen, sondern nur auf Antrag des Schuldners. Zumindest liest sich für mich der BGH-Beschluss so. Da steht im Tenor "...auf seinen Antrag..."
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Aber Entscheidung doch nur auf Antrag des Schuldners?!
Rein formal sehe bzw. lese ich in § 850a ZPO kein Antragserfordernis. Um dem Arbeitgeber des Nebeneinkommens Rechtssicherheit zu geben, halte ich eine gerichtliche Klarstellung für absolut sinnvoll.
Ich löse das in der Praxis so, dass wir die betroffenen Schuldner auf die Problematik hinweisen und im Rahmen der Stellungnahme zum Zusammenrechnungsantrag bei der Formulierung helfen, damit das Gericht klarstellend feststellt, dass § 850a Nr. 1 ZPO entsprechend anzuwenden ist. Wird bei unserem Gericht dann problemlos umgesetzt.
Nachtrag:
Bei der zitierten Entscheidung des LG Wuppertal vermisse ich die Auseinandersetzung mit der Argumentation des BGH, dass überobligatorische Tätigkeit des Schuldners anerkannt werden soll. Die ist m.E. auch dann gegeben, wenn im Hauptjob tarifvertraglich eine 35-Stunden-Woche als Vollzeit vorgesehen ist. Andernfalls könnte man ja auch auf die Idee kommen, dass die insolvenzrechtliche Erwerbsobliegenheit nur bei einem zusätzlichen Nebenjob erfüllt wäre.
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äh, solange kein Zusammenrechnungsbeschluss vorliegt, ist das Nebeneinkommen in den Grenzen des § 850c ZPO "frei".
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Aber Entscheidung doch nur auf Antrag des Schuldners?!
Rein formal sehe bzw. lese ich in § 850a ZPO kein Antragserfordernis. Um dem Arbeitgeber des Nebeneinkommens Rechtssicherheit zu geben, halte ich eine gerichtliche Klarstellung für absolut sinnvoll.
Ich löse das in der Praxis so, dass wir die betroffenen Schuldner auf die Problematik hinweisen und im Rahmen der Stellungnahme zum Zusammenrechnungsantrag bei der Formulierung helfen, damit das Gericht klarstellend feststellt, dass § 850a Nr. 1 ZPO entsprechend anzuwenden ist. Wird bei unserem Gericht dann problemlos umgesetzt.
Nachtrag:
Bei der zitierten Entscheidung des LG Wuppertal vermisse ich die Auseinandersetzung mit der Argumentation des BGH, dass überobligatorische Tätigkeit des Schuldners anerkannt werden soll. Die ist m.E. auch dann gegeben, wenn im Hauptjob tarifvertraglich eine 35-Stunden-Woche als Vollzeit vorgesehen ist. Andernfalls könnte man ja auch auf die Idee kommen, dass die insolvenzrechtliche Erwerbsobliegenheit nur bei einem zusätzlichen Nebenjob erfüllt wäre.
Rein formal findet § 850a ZPO ja gar keine direkte Anwendung. Deshalb halte ich einen Antrag grundsätzlich definitiv für erforderlich. Wenn der Insolvenzverwalter (in meinem Fall, weil Insolvenzabteilung) aber in seinem Zusammenrechnungsantrag bereits darauf hinweist, dass das Nebeneinkommen als überobligatorische Tätigkeit nur zur Hälfte zu berücksichtigen ist, dann schreib ich das auch so mit den Beschluss.
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ein schuldnersetiger Antrag ist nicht erforderlich, es handelt sich um einen klarstellenden Nebenausspruch der Zusammenrechnungsentscheidung. Dieser ist aber nur möglich, wenn die entsprechenden Fakten auf dem Tisch liegen. Wenn der Schuldner "unterschichtig" im Hauptjob arbeiten würde, wäre ohne entsprechenden Antrag kein Raum.
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In der BGH-Entscheidung steht aber doch ganz eindeutig "auf Antrag". Wieso sollte ich da von Amts wegen tätig werden?
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In der BGH-Entscheidung steht aber doch ganz eindeutig "auf Antrag". Wieso sollte ich da von Amts wegen tätig werden?
Ich berücksichtige das auch von Amts wegen. Die Entscheidung oben bezieht sich doch auf einen Antrag auf Freigabe nach § 850i ZPO. Und da nur pauschal auf den Antrag, dass er was freihaben will.
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