Hallo,
ich habe einen PÜ Antrag, indem ,,gem. § 850 k ZPO'' die Nichtberücksichtigung eines Kindes beantragt wird.
Gepfändet wird ausschließlich Kontoguthaben.
Ich habe sodann zwischenverfügt, dass § 850k ZPO einen derartige Anordnung nicht normiert und auch etwaige Voraussetzungen einer Nichtberücksichtigung nicht näher dargelegt sind.
Der Gläubiger schreibt nun analoge Anwendung § 850c ZPO auf das P Konto.
Eines von drei Kindern lebt bei der Kindsmutter und der Schuldner leistet keinen Barunterhalt.
Jetzt ist es ja so, dass über § 906 Abs. 2 ZPO durchaus eine Anwendung von § 850c Abs. 6 ZPO auf das P Konto möglich ist.
Hier hat das Kind nur eben keine eigenen Einkünfte.
Der Schuldner könnte den P Konto Sockelbetrag sowieso nur über eine Bescheinigung oder Anordnung nach § 905 ZPO erhöhen.
Wenn jetzt eine Bescheinigung bei der Bank berücksichtigt wird, bei dem für drei Kinder der Sockelfreibetrag erhöht wird, kommt eventuell ein klarstellender Beschluss in Frage, wobei ich da auch noch nicht ganz auf die Rechtsgrundlage gestoßen bin.
Aber eine derartige Anordnung schon bei Erlass des Pü's?!
Der Gläubigervertreter besteht auf den Antrag.
Ich sehe da an sich keine Rechtsgrundlage und auch erstmal kein Rechtschutzbedürfnis.
Oder übersehe ich etwas?