Vollstreckung der Zwangsvollstreckungskosten mit dem PfÜB

  • Moin!

    Ich hab' da mal 'ne Frage!

    Ich habe vorliegen einen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Zugrunde liegt ein Räumungstitel! Diesem Titel ist kein auf Zahlung gerichteter Inhalt zu entnehmen. Vielmehr sollen die Schuldner bei (zeitigem) Auszug noch Geld. bekommen, was sich durch die Räumung erledigt hat.

    Mit dem Antrag wollen die Gläubiger jetzt die bisherigen Zwangsvollstreckungskosten (Abnahme VA (!?), Drittschuldnerauskünfte (!?) und die Räumungskosten pfänden und überweisen lassen.

    Stehe ich hier auf dem Schlauch?

    Das sind m.E. Kosten der Zwangsvollstreckung, die mit KFA nach § 788 ZPO festzusetzen sind und dann können sie vollstrecken. Oder geht die Vollstreckung der Kosten auch aus dem Räumungstitel, wo außer der Räumung nichts drinsteht?

  • Ich persönlich hielte es auch für stimmiger, die Kosten in das Verfahren nach § 788 Abs. 2 ZPO zu schicken, da wir in meinen Augen keinen Fall der Mitvollstreckung im Sinne des § 788 Abs. 1 ZPO haben.

    Jedenfalls einige Stimmen in der Rechtsprechung sehen dies aber anders und lassen in deinem Fall eine Vollstreckung ohne vorherige Festsetzung zu (z.B. OLG München, Beschluss vom 13.08.2013 - 34 Wx 322/13).

  • Ich würde hier auch maximal die Kosten der Räumung durch den Räumungstitel als abgedeckt ansehen, auf keinen Fall die einer VA oder von Drittschuldnerauskünften. PS: Auch beim OLG München Urteil geht es ausschließlich um Räumungskosten.

  • Nach dem Sachverhalt kann es sich doch nur um Kosten der Zwangsvollstreckung wegen ebendieser Räumungskosten handeln. Nach meinem Verständnis wäre es widersinnig, die Vollstreckung wegen der Räumungskosten einerseits zuzulassen und dabei andererseits die Kosten früherer erfolgloser Vollstreckungsmaßnahmen wegen dieser Forderung nicht zu berücksichtigen.

  • Eine Zusatzfrage.

    Im Pfüb werden normale Geldforderungen aus einem VB vollstreckt und zusätzlich Räumungskosten aus einem Räumungsurteil. Aber letzteres wurde nur in Kopie vorgelegt. Brauche ich da nicht auch die originale Urteilsausfertigung?

    That Guy: "We are more like Germany, ambitious and misunderstood!"
    Amy: "Look, everyone wants to be like Germany."

  • Habe das Original der vollstreckbaren Ausfertigung des Räumungsurteils angefordert, da in dem unter Nummer 2 der Beiträge erwähnten Beschluss des OLG München steht, dass es notwendig ist, dass der Titel noch dem Gläubiger zur Verfügung steht.

    That Guy: "We are more like Germany, ambitious and misunderstood!"
    Amy: "Look, everyone wants to be like Germany."

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