Erbnachweis für Ersatzerben

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    Es wurde 1995 ein not. Testament errichtet: A und B setzen sich zu alleinigen Erben ein. Erben des zuletzt Versterbenden sind die Kinder C und D.

    A ist 2019, B 2021 verstorben D ist bereits 2017 verstorben.

    Im Testament ist vereinbart: Ersatzerben sollen jeweils deren Abkömmlingen zu gleichen Teilen sein.

    E (Kind von D) beantragt nun sie und C als Erben einzutragen. Es wird auf die Testamentsakte nach A und B und die Erbscheinsakte nach D verwiesen. Hierin hat E im Antrag eidesstattlich versichert, dass D nur ein Kind E hatte. Es liegt auch die Geburtsurkunde in der Akte. Erbschein wurde erteilt, dass E Alleinerbin nach D ist.

    Ist dies jetzt ausreichend um C und E einzutragen?

  • so nun kommt ein KV. In diesem KV verkaufen die Erbin C und die Ersatzerbin E das Grundstück. In dem KV ist nochmal eine eidesstattliche Versicherung enthalten, dass die vorverstorbene D keine weiteren Kinder als die Ersatzerbin E hat.

    Das müsste doch dann mit der Geburtsurkunde reichen. Unsicher bin ich nur weil die Erbin D vor beiden Erblassern verstorben ist und es hier nicht dann noch eine andere Auslegungsregel vielleicht gibt,als § 2069 BGB.

  • Du fragst als Grundbuchamt, ja?

    Ich denke, wenn sich aus der von dir eingesehenen Nachlassakte des D ergibt, dass nur E als einziger Abkömmling vorhanden ist und E das jetzt auch nochmals eidesstattlich versichert, dann sollte das genügen. Einen Erbschein nach B kannst du dann verlangen, wenn sich die Erbfolge nicht so einfach feststellen lässt.

    Ich hab mal irgendwann was dazu gelesen, dass das GBA keinen Erbschein verlangen darf, wenn z.B. steht, dass die Kinder Schlusserben werden und diese dem GBA ggü. die Stellung als Kind durch Geburtsurkunden und EV, dass keine weiteren vorhanden sind/waren nachweisen.

    Die gesetzlichen Auslegungsregeln greifen nur, wenn sich aus dem Testament nichts ergibt Es ist aber darin wohl offenbar die Ersatzerbfolge ganz klar benannt.

    Wieso stellst du deine Frage nicht im Grundbuchbereich ein? Hier im Nachlass ist vielleicht nicht der richtige Ort dafür.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Dann müsste das in deinem Fall auch so gehen…

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  • Wohnwagen
    16. März 2021 um 14:28
  • Danke für den Hinweis, werde ich mir noch ansehen.

    Diesen Monat habe ich es mit den Ersatzerben. Was über mehrere Jahre nicht vorkam nun gleich doppelt.

    A und B schließen mit ihren Kindern C, D und E einen Erbvertrag. A und B setzen sich gegenseitig zu Erben ein. Schlusserben sind die Kinder C und D.

    E ist nicht bedacht, da dieser die Gesellschaftsbeteiligugnen an einer GbR bereits erhalten hat.

    Eine Ersatzerbenregelung ist nicht vorhanden. Es ist nur gesagt, dass der Längstlebende unter allen Abkömmlingen eine andere Aufteilung in einer letztwilligen Verfügung vornehmen kann. Dann wird noch ein Erbverzicht nebst Ausgleichzahlungen mit E gemacht und C und D verzichten auf ihre Pflichtteilsansprüche.

    D ist nun wieder vor A und B verstorben und hinterlässt laut seiner Nachlassakte 2 Kinder D1 und D2.

    Hier bin ich doch bei § 2069 BGB oder und es erben C und D1, D2?

    Dies muss natürlich dann noch durch die Unterlagen aus #6 nachgewiesen werden, wenn man die eV zulässt.

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