• IN-Verfahren über das Vermögen des S (= natürliche Person) ist eröffnet. S ist 50%iger Gesellschafter der S+D GmbH. Die GmbH verwaltet einige Mietwohnungen und macht jährlich ganz nette Überschüsse.

    Wie umgehen mit dem GmbH-Anteil des S in dessen Verfahren? Wenn man ihn in der Masse belässt sollte der IV ja zB die jährlichen Gewinnanteile des S einziehen können. Auch müsste der IV den Anteil auch verkaufen können?

    Aber: Können da auch Risiken für die Masse entstehen? ZB wenn die GmbH Verluste macht, der S dort in Haftung genommen wird (falls zB ein Insolvenzverfahren ü.d.V.d. GmbH eröffnet würde)? Was ist mit Steuerforderungen gegen die GmbH und den dortigen Erklärungspflichten?

    Kurz: Wie sähe die Risikoabwägung für den IV aus, wenn er entscheiden muss, ob der Anteil in der Masse bleibt oder freigegeben wird?

    Vielen Dank!

  • IN-Verfahren über das Vermögen des S (= natürliche Person) ist eröffnet. S ist 50%iger Gesellschafter der S+D GmbH. Die GmbH verwaltet einige Mietwohnungen und macht jährlich ganz nette Überschüsse.

    Wie umgehen mit dem GmbH-Anteil des S in dessen Verfahren? Wenn man ihn in der Masse belässt sollte der IV ja zB die jährlichen Gewinnanteile des S einziehen können. Auch müsste der IV den Anteil auch verkaufen können?

    In irgendeiner Art wirst Du die Anteile wohl verwerten (müssen), § 148 InsO i.V.m. § 196 InsO.

    Aber: Können da auch Risiken für die Masse entstehen? ZB wenn die GmbH Verluste macht, der S dort in Haftung genommen wird (falls zB ein Insolvenzverfahren ü.d.V.d. GmbH eröffnet würde)? Was ist mit Steuerforderungen gegen die GmbH und den dortigen Erklärungspflichten?

    Kurz: Wie sähe die Risikoabwägung für den IV aus, wenn er entscheiden muss, ob der Anteil in der Masse bleibt oder freigegeben wird?

    Vielen Dank!

    Aber: Können da auch Risiken für die Masse entstehen? ZB wenn die GmbH Verluste macht, der S dort in Haftung genommen wird (falls zB ein Insolvenzverfahren ü.d.V.d. GmbH eröffnet würde)? Was ist mit Steuerforderungen gegen die GmbH und den dortigen Erklärungspflichten?

    Kurz: Wie sähe die Risikoabwägung für den IV aus, wenn er entscheiden muss, ob der Anteil in der Masse bleibt oder freigegeben wird?

    Für was soll der S in die Haftung genommen werden, wenn die GmbH Verluste macht ? Falls S der GF der GmbH ist, hat das mit Deiner Vermögensmasse nichts zu tun. Was interessieren Dich Steuerverbindlichkeiten der GmbH und Erklärungspflichten?

    Eine Risikoabwägung wirst Du leider selbst vornehmen müssen, einschließlich des Risikos nach § 60 InsO, wenn Du Masse in Form von Freigabe verschleuderst.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Für was soll der S in die Haftung genommen werden, wenn die GmbH Verluste macht ? Falls S der GF der GmbH ist, hat das mit Deiner Vermögensmasse nichts zu tun. Was interessieren Dich Steuerverbindlichkeiten der GmbH und Erklärungspflichten?

    Denkbar wären zB Haftungsansprüche der GmbH gegen S, zB 15 b InsO oder Forderungen wegen nicht bezahlter Stammeinlage. Wobei ich durchaus annehmen würde, dass das Neuverbindlichkeiten gg. S wären, aber wer weiß ...

    So abwegig finde ich den Gedanken nicht, dass die Erklärungspflichten des S für die GmbH auf dessen IV durchschlagen.

  • IN-Verfahren über das Vermögen des S (= natürliche Person) ist eröffnet. S ist 50%iger Gesellschafter der S+D GmbH. Die GmbH verwaltet einige Mietwohnungen und macht jährlich ganz nette Überschüsse.

    Wie umgehen mit dem GmbH-Anteil des S in dessen Verfahren? Wenn man ihn in der Masse belässt sollte der IV ja zB die jährlichen Gewinnanteile des S einziehen können. Auch müsste der IV den Anteil auch verkaufen können?

    Aber: Können da auch Risiken für die Masse entstehen? ZB wenn die GmbH Verluste macht, der S dort in Haftung genommen wird (falls zB ein Insolvenzverfahren ü.d.V.d. GmbH eröffnet würde)? Was ist mit Steuerforderungen gegen die GmbH und den dortigen Erklärungspflichten?

    Kurz: Wie sähe die Risikoabwägung für den IV aus, wenn er entscheiden muss, ob der Anteil in der Masse bleibt oder freigegeben wird?

    Vielen Dank!

    also genau das zu prüfen und zu wissen ist doch ureigene Aufgabe des Insolvenzverwalters. Wenn das der Sachbearbeiter des Verwalters nicht weiß sollte er seinen Chef fragen.

    Wenn ich so etwas als Rpfl vom Verwalter gefragt werden, zeigt der mir das er nicht gerade befähigt für sein Amt ist

  • Denkbar wären zB Haftungsansprüche der GmbH gegen S, zB 15 b InsO oder Forderungen wegen nicht bezahlter Stammeinlage. Wobei ich durchaus annehmen würde, dass das Neuverbindlichkeiten gg. S wären, aber wer weiß ...

    So abwegig finde ich den Gedanken nicht, dass die Erklärungspflichten des S für die GmbH auf dessen IV durchschlagen.

    Eine nicht erbrachte Stammeinlage wäre wohl eher in § 38 InsO zu verorten.

    Erkläre mir und Dir doch einmal, warum den der IV des S Erklärungspflichten des S, bezogen auf das Vermögen der GmbH (Fremdvermögen), treffen sollten? Die Erklärungspflichten des S sind doch geknüpft an seine Stellung als GF. Der IV ist aber nicht Vermögensverwalter der GmbH.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Erklärungspflichten über das GmbH-Vermögen gibt es für die Masse des GS/GF wohl eher nicht, aber die Haftung nach § 15b InsO natürlich schon. Da muss sich der IV des S eben mal kundig machen, wie die GmbH so steht. Das ist ja wohl sein (des IV) ureigenster Job, muss er ja auch, wenn er den Gesellschaftsanteil verwerten will.

    Also, frisch auf und macht Eure Arbeit. ;)

    Mit freundlichen Grüßen

    AndreasH

  • Erklärungspflichten über das GmbH-Vermögen gibt es für die Masse des GS/GF wohl eher nicht, aber die Haftung nach § 15b InsO natürlich schon.

    Bitte erläutere das doch noch etwas, AndreasH.

    Lt. Ausgangspost von volkmar haben wir eine GmbH, die Überschüsse erwirtschaftet. Man kann also davon ausgehen, dass zum Zeitpunkt der IE über das Vermögen des Schuldners mit einer Inanspruchnahme des S nach § 15b InsO nicht zu rechnen ist, ansonsten wären solche Ansprüche unter § 38 InsO zu subsummieren.

    Versäumt zukünftig, und so hatte ich volkmar verstanden, der S. die rechtzeitige Stellung eines Insolvenzantrages und realisiert Haftungsansprüche nach § 15b InsO, so sehe ich das als Neuverbindlichkeit, welche die Insolvenzmasse des S. nicht tangiert.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Volkmar schrieb einerseits davon, dass die GmbH ganz nette Erträge macht, andererseits fragte er nach, was passieren kann, wenn sie Verluste macht. Auf letzteres bezog sich meine Antwort. Und die Haftung nach §15b InsO ist natürlich dann keine Neuverbindlichkeit, wenn die Tatsachen dafür schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des GF geschaffen worden sind.

    Mit freundlichen Grüßen

    AndreasH

  • Wenn ich es richtig verstanden habe, ist der Schuldner lediglich Gesellschafter der GmbH?

    Bis ein solcher in Anspruch genommen wird, müssen weitere Voraussetzungen bestehen. Im Fall der Insolvenzantragspflicht zum Beispiel die Führungslosigkeit der Gesellschaft , vgl. § 15 a Abs. 3 GmbHG.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Wenn ich es richtig verstanden habe, ist der Schuldner lediglich Gesellschafter der GmbH?

    Bis ein solcher in Anspruch genommen wird, müssen weitere Voraussetzungen bestehen. Im Fall der Insolvenzantragspflicht zum Beispiel die Führungslosigkeit der Gesellschaft , vgl. § 15 a Abs. 3 GmbHG.

    Es gibt natürlich auch die Haftung der Gesellschafter für die Erbingung nicht oder nicht vollwertig geleisteter Einlagen und die Unterbilanzhaftung.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Volkmar schrieb einerseits davon, dass die GmbH ganz nette Erträge macht, andererseits fragte er nach, was passieren kann, wenn sie Verluste macht. Auf letzteres bezog sich meine Antwort. Und die Haftung nach §15b InsO ist natürlich dann keine Neuverbindlichkeit, wenn die Tatsachen dafür schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des GF geschaffen worden sind.

    Mit freundlichen Grüßen

    AndreasH

    Es geht natürlich um den Fall, dass die GmbH in die Verlustzone gerät. Natürlich wird der IV sich über die Entwicklung der GmbH informieren, aber um 15b-Ansprüche wirklich rechtzeitig zu verhindern, wäre da ja schon eine recht engmaschige Überwachung nötig.

    Ich wäre daher relativ sicher, dass solche Ansprüche gegen den S persönlich als Neumasseverbindlichkeiten gerichtet wären, und nicht gegen die Masse. Irgendwelche haftungsbegründenden Zahlungen würde ja der S ohne irgendeine Mitwirkung des IV auslösen, ansonsten befänden wir uns ja faktisch in einer Art Betriebsfortführung.

  • Volkmar schrieb einerseits davon, dass die GmbH ganz nette Erträge macht, andererseits fragte er nach, was passieren kann, wenn sie Verluste macht. Auf letzteres bezog sich meine Antwort. Und die Haftung nach §15b InsO ist natürlich dann keine Neuverbindlichkeit, wenn die Tatsachen dafür schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des GF geschaffen worden sind.

    Mit freundlichen Grüßen

    AndreasH

    Es geht natürlich um den Fall, dass die GmbH in die Verlustzone gerät. Natürlich wird der IV sich über die Entwicklung der GmbH informieren, aber um 15b-Ansprüche wirklich rechtzeitig zu verhindern, wäre da ja schon eine recht engmaschige Überwachung nötig.

    § 15b InsO - Ansprüche gegenüber dem Schuldner als GF können Dir eigentlich ziemlich egal sein, weil das Neuverbindlichkeiten sind. Sollten es Altverbindlichkeiten sein, wovon wegen des guten Standes der GmbH nicht ausgegangen werden kann, sind es Insolvenzforderungen. Die können dann angemeldet werden.

    § 15b InsO ist nur insoweit interessant dahingehend, dass es ein Ausfluss dessen ist, dass der Geschäftsanteil der GmbH, weil insolvenzreif, nichts mehr wert ist.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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