§ 1874 Besorgung der Angelegenheiten des Betreuten nach Beendigung der Betreuung (n.F.)

  • Ein Kuckucksei zum Neuen Jahr!


    㤠1874 Besorgung der Angelegenheiten des Betreuten nach Beendigung der Betreuung (n.F.)

    (1) ...

    (2) Endet die Betreuung durch den Tod des Betreuten, so hat der Betreuer im

    Rahmen des ihm übertragenen Aufgabenkreises die Angelegenheiten, die keinen

    Aufschub dulden, zu besorgen, bis der Erbe diese besorgen kann.“


    Was sind die Angelegenheiten, welche keinen Aufschub dulden, bis endlich ein Erbe gefunden ist, der das Erbe annimmt? Wer definiert diese? Geht’s dann im Windhundprinzip darum, welcher Gläubiger als erstes theatralisch seine Forderung zum Ausdruck bringt? Gelten Vermieter als Gläubiger dieser undefinierten Kategorie?

    Wer bezahlt den vormaligen Betreuer für sein weiteres Tun?

    Wie sieht es mit der Haftung aus?


    Keine Ahnung, wer sich solch ein Blödsinn ausgedacht hat? Da wünscht man sich ja, als Gläubiger einer Angelegenheit, welche keinen Aufschub fordert, dass die Verstorbenen immer schön unter Rechtlicher Betreuung stehen!


    Das ist dann das Gleiche, das ich als Erbe auch gern erst einmal unter Rechtlicher Betreuung stehen möchte, um die Prüfung der Betreuungsgerichtlichen Genehmigung abzuwarten, ob die Annahme vermögensrechtlich vorteilhaft ist.

    Hat Jemand aus den Betreuungsgerichten davon schon mal gehört? oder eine Anweisung/Ansage oder einen Bearbeitungshinweis bekommen?

    Also für mich als Rechtlichen Betreuer wird es keine Angelegenheiten geben, die keinen Aufschub, bis zum finden von Erben, haben. Wir haben immer noch das Rechtsinstitut der Nachlasspflegschaft, welcher für die unbekannten Erben zuständig ist.

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    “Das tolle am Internet ist, dass endlich jeder der ganzen Welt seine Meinung mitteilen kann. Das Furchtbare ist, dass es auch jeder tut.” Marc-Uwe Kling, Die Känguru Chroniken
    Wie oft kommt das vor? "Öfter als niemals, seltener als immer." Jack Reacher - Der Bluthund
    "Aufs Beste hoffen, fürs Schlimmste planen" Jack Reacher

  • Aus der Gesetzesbegründung (https://dserver.bundestag.de/btd/19/244/1924445.pdf):

    "Zu § 1874 (Besorgung der Angelegenheiten des Betreuten nach Beendigung der Betreuung)

    Die Regelung entspricht inhaltlich § 1908i in Verbindung mit §§ 1893 Absatz 1, 1698a, 1698b BGB. Sie soll auf

    die Situation bei Beendigung der Betreuung angepasst sein. Sie gilt sowohl bei der Entlassung eines Betreuers

    nach § 1868 BGB-E wie bei Ende der Betreuung durch Aufhebung der Betreuung oder Tod des Betreuten nach

    § 1870 BGB-E. In Absatz 2 wird der Gefahrbegriff des § 1698b BGB, der das gefährdete Rechtsgut offenlässt,

    ersetzt durch den Begriff der Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden. Dies sind insbesondere fristgebun-

    dene Angelegenheiten, aber auch solche, bei deren Unterlassung dem Erben ein Nachteil drohen würde."

    Hat mich ehrlich gesagt verblüfft, dass es diese Regelung schon gab. Viele Betreuer wissen es anscheinend auch nicht, dass sie geradezu verpflichtet sind, den Inhalt des Kühlschranks zu entsorgen (und das nicht dem NLP zu überlassen, der Monate später bestellt wird <X ).

    Wie weit die Handlungsfähigkeit des Ex-Betreuers reicht, ist eine gute Frage. Wenn ich in der Gesetzesbegründung lese, dass er auch fristgebundene Angelegenheiten erledigen kann, heißt das dann, dass auch Fristen zu Lasten des Erben weiterlaufen und ablaufen, wenn der Ex-Betreuer nichts tut?

  • Hat mich ehrlich gesagt verblüfft, dass es diese Regelung schon gab. Viele Betreuer wissen es anscheinend auch nicht, dass sie geradezu verpflichtet sind, den Inhalt des Kühlschranks zu entsorgen (und das nicht dem NLP zu überlassen, der Monate später bestellt wird <X ).

    Wie weit die Handlungsfähigkeit des Ex-Betreuers reicht, ist eine gute Frage. Wenn ich in der Gesetzesbegründung lese, dass er auch fristgebundene Angelegenheiten erledigen kann, heißt das dann, dass auch Fristen zu Lasten des Erben weiterlaufen und ablaufen, wenn der Ex-Betreuer nichts tut?

    Wusste ich nicht! Mach ich auch nicht. In keinster Weise Vergütungs- und Haftungstechnisch abgesichert!

    Als Nachlasspfleger klopfe ich jedem vormaligen rechtlichen Betreuer auf die Finger und Frage nach den Goldbaren, welche unter dem Bett gelegen haben sollen!

    Wenn ein Mensch stirbt, der nicht unter Betreuung steht, dann kommt auch keiner außer das Nachlassgericht, und das zu Recht, an den Kühlschrank. Von einem Kühlschrank geht außerdem keine unmittelbare Gefahr aus! Verfügungsberechtigt sind die Erben oder der Nachlasspfleger bei unbekannten (nicht nachgewiesenen) Erben. Notsicherung macht das Nachlassgericht, welches sich eines Nachlasspflegers bedienen kann.

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  • Tja, viele Leute haben wohl den § 1908i BGB nicht gelesen, und die seit jeher existierende Notgeschäftsführungspflicht durch den Kettenverweis § 1908i - § 1893 - § 1698b BGB überfordert zudem den Normalbürger. Dass statt Kind Betreuter und statt Elterliche Sorge Betreuerpflichten gemeint sind…

    Bitte nachlesen unter: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/Tod_des_Betreuten

  • ... da ist aber auch zu finden:

    "Die Notgeschäftsführungspflicht des bisherigen Betreuers kann sich stets nur auf Aufgabenkreise erstrecken, die der Betreuer zuvor innehatte."

    Für mich sind das stets eher Rechtsangelegenheiten und nicht sozial notwendige Dinge. (Aber ist ja auch noch früh ...)

  • In keinster Weise Vergütungs- und Haftungstechnisch abgesichert!

    Öhm... doch. Zumindest vergütungsmäßig kann man noch eine Stundenvergütung geltend machen, vgl. OLG München, Beschluss vom 09.08.2006 - 33 Wx 249/05.

    Von der Haftung her dürfte das durch die ganz normale Betreuerhaftpflichtversicherung abgedeckt sein; zumindest wüsste ich nicht, warum es nicht darunter fallen sollte.

    Wirklich Unaufschiebbares gibt es aber selten. Die Bestattung ist nie Sache des Betreuers und sonst kann eigentlich fast alles warten bis entweder die Erben oder zumindest ein Nachlasspfleger tätig wird.

  • Im Anwendungsbereich des § 1698b BGB war es schon immer unstreitig, dass die betreffenden "nachgelagerten" Tätigkeiten vergütungsfähig sind. Das ist nicht anders als bei anderen "nachgelagerten" Tätigkeiten, zu denen der vormalige Betreuer kraft Gesetzes verpflichtet ist (Rechnungslegung etc.).

  • Im Anwendungsbereich des § 1698b BGB war es schon immer unstreitig, dass die betreffenden "nachgelagerten" Tätigkeiten vergütungsfähig sind. Das ist nicht anders als bei anderen "nachgelagerten" Tätigkeiten, zu denen der vormalige Betreuer kraft Gesetzes verpflichtet ist (Rechnungslegung etc.).

    OK.

    Und wie rechne ich Tätigkeiten im: "Rahmen des ihm übertragenen Aufgabenkreises die Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, zu besorgen, bis der Erbe diese besorgen kann" ab?

    Unabhängig von dem was bis dato über Irrungen und Wege schon übertragen galt, halte ich die Neue Formulierung für stark stressrelevant. Ich muss so schon aller Welt erklären wo die Grenzen der rechtlichen Betreuungen sind.

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  • Die neuen Pflichten sind die alten. Selbstverständlich geht es nur um solche, die sich aus dem bisherigen Aufgabenkreis ergeben. In der Praxis dürfte das eh die Vermögenssorge sein.

    Und abgerechnet wird das nach Zeitaufwand. Ist im Artikel beschrieben.

  • Wirklich Unaufschiebbares gibt es aber selten. Die Bestattung ist nie Sache des Betreuers und sonst kann eigentlich fast alles warten bis entweder die Erben oder zumindest ein Nachlasspfleger tätig wird.

    wirklich unaufschiebbares sind nur Sachen wie der Rohrbruch, oder wenn das Dach weggeweht wird... Kühlschrank ausräumen und Beerdigung sind es nicht. Zur Not noch Einspruch / Widerspruch bei Verwaltungsakten einlegen und Frist zur Begründung beantragen... (nicht mehr die Begründung selbst)

  • Was sicher noch dazu gehört: Ordnungsamt verständigen, wenn Haustiere in der Wohnung unversorgt sind. Auf keinen Fall Kündigung des Mietverhältnisses. Übrigens auch nicht das Beschaffen der Sterbeurkunde für das Betreuungsgericht. Der Ex-Betreuer hat da kein berechtigtes Interesse nach § 62 PStG (das Gericht selbst schon, § 65 PStG).

  • Vergessen wir mal den Kühlschrank (der ist nur tatsächlich aber nicht rechtlich ekelhaft).

    Zur Not noch Einspruch / Widerspruch bei Verwaltungsakten einlegen und Frist zur Begründung beantragen... (nicht mehr die Begründung selbst)

    Du siehst das also auch so wie die Gesetzesbegründung, dass der Ex-Betreuer (in Vertretung der Erben) wirksam Einspruch/Widerspruch gegen Verwaltungsakte einlegen kann.

    Das bedeutet aber doch, wenn jemand da ist, der handeln kann, dann läuft die Rechtsbehelfsfrist weiter. Und wenn der Ex-Betreuer, der handeln kann, es nicht tut, dann läuft die Frist ab. Als NLP habe ich dann keine Chance mehr, gegen den Steuerbescheid vorzugehen, bei dessen Anblick der Erblasser tot umgefallen ist. Die Erben (vertreten durch den NLP) können aber den Betreuer wegen seines Nicht-Handels in die Haftung nehmen.

  • Du siehst das also auch so wie die Gesetzesbegründung, dass der Ex-Betreuer (in Vertretung der Erben) wirksam Einspruch/Widerspruch gegen Verwaltungsakte einlegen kann.

    Das bedeutet aber doch, wenn jemand da ist, der handeln kann, dann läuft die Rechtsbehelfsfrist weiter. Und wenn der Ex-Betreuer, der handeln kann, es nicht tut, dann läuft die Frist ab. Als NLP habe ich dann keine Chance mehr, gegen den Steuerbescheid vorzugehen, bei dessen Anblick der Erblasser tot umgefallen ist. Die Erben (vertreten durch den NLP) können aber den Betreuer wegen seines Nicht-Handels in die Haftung nehmen.

    Warum wusste ich, dass diese schwammige Formulierung ein Kuckucksei ist!

    Wer liest denn schon eine Gesetzesbegründung? Doch nur der, der sich den Rechtlichen Vorteil ins Gesetz geschrieben hat!!!

    Na das wird ja Schick werden, wenn die Finanzämter dann loslegen werden. 8)

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  • Warum sollte die Notgeschäftsführungspflicht eine Verjährungshemmung beeinträchtigen? § 211 BGB gilt unabhängig von einer Kenntnis des Erben.

    nun ja, § 211 BGB: "Die Verjährung ... tritt nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein ... von dem an der Anspruch von einem oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann."

    Preisfrage: ist der Ex-Betreuer ein Vertreter, der einen Anspruch geltend machen kann? Bisher dachte ich immer, das ist er nicht. Wenn er aber plötzlich fristwahrend Einspruch einlegen kann ist er es vielleicht doch?!

  • Wirklich Unaufschiebbares gibt es aber selten. Die Bestattung ist nie Sache des Betreuers und sonst kann eigentlich fast alles warten bis entweder die Erben oder zumindest ein Nachlasspfleger tätig wird.

    wirklich unaufschiebbares sind nur Sachen wie der Rohrbruch, oder wenn das Dach weggeweht wird... Kühlschrank ausräumen und Beerdigung sind es nicht. Zur Not noch Einspruch / Widerspruch bei Verwaltungsakten einlegen und Frist zur Begründung beantragen... (nicht mehr die Begründung selbst)

    Hallo,

    wie genau kommen Sie denn darauf, dass eine Bestattung, die einer kurzen Frist unterliegt, keine eilbedürftige Angelegenheit darstellt? angenommen draußen sind es 38 Grad und jemand muss sofort aus dem Heim in eine Kühlung verbracht werden, sehe ich das sehr wohl als eilbedürftig an. Der § 1698b BGB ( auf den die Begründung zur Änderung im BGB ja verweist) ist da auch hilfreich, wenn man sucht.

    Hierzu, i.V. m § 1698b BGB => LG Bonn, Beschluss vom 19.06.2020 - 5 S 63/20 , wo man - konform mit der Vorinstanz- auch auf Fristen abstellt, bzgl. einer Bestattung.

    Das sollte gerade dann problemos vom Betreuer gemacht werden, wo Vermögen vorhanden ist. Anders würde ich das nur sehen, wenn der Verstorbene nichts hinterlassen hat.


    Auszug aus der Begründung zur Änderung des BGB:

    Zu § 1874 (Besorgung der Angelegenheiten des Betreuten nach Beendigung der Betreuung):

    Die Regelung entspricht inhaltlich § 1908i in Verbindung mit §§ 1893 Absatz 1, 1698a, 1698b BGB. Sie soll auf die Situation bei Beendigung der Betreuung angepasst sein. Sie gilt sowohl bei der Entlassung eines Betreuers nach § 1868 BGB-E wie bei Ende der Betreuung durch Aufhebung der Betreuung oder Tod des Betreuten nach § 1870 BGB-E. In Absatz 2 wird der Gefahrbegriff des § 1698b BGB, der das gefährdete Rechtsgut offenlässt, ersetzt durch den Begriff der Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden. Dies sind insbesondere fristgebundene Angelegenheiten, aber auch solche, bei deren Unterlassung dem Erben ein Nachteil drohen würde.

    Auszug aus LG Bonn, Beschluss vom 19.06.2020 - 5 S 63/20:

    Die besondere Eilbedürftigkeit im Sinne des § 49 Abs. 1 FamFG ergibt sich aus der letztmaligen Verlängerung der Bestattungsfrist durch Bescheid der Stadt X vom 15.06.2020 bis zum 23.06.2020 (Bl. ...# d.A.). Der Erlass der einstweiligen Anordnung war aufgrund dieser besonderen Umstände auch trotz der Vorwegnahme der Hauptsache ausnahmsweise gerechtfertigt. Wird der Bestattungspflicht nicht rechtzeitig nachgekommen, veranlasst die örtliche Ordnungsbehörde gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 BestG NRW die Bestattung.

    Bedeutet faktisch auch rechtskonformin Verbindung zu den Bestattungsgesetzen, dass der Betreuer ( der ja auch über die Bestattungsart bestimmen darf) zur Wahrung des Totenfürsorgerechts als Ausfluss des Art. 2 GG, die Bestattung zu machen hat, bevor ein fremder Dritter ( Ordnungsbehörde) dies evtl. entgegen dem Willen des Verstorbenen, oder der anderweitigen Angehörigen, als reine Gefahrenabwehr, erledigt.

    Dies betrifft dann selbstverständlich auch reine "der Bestattung vorausgehende Leistungen" wie z.B. Leichenschau oder Transport in eine Kühlung.

    Unaufschiebbare Maßnahmen obliegen gem. Art. 14 Abs 2 BestG (BY) auch der Polizei, da geht es ganz klar um die Bestattung. Warum die selbe Formulierung dann nicht bei einem Betreuer auch das gleiche bedeuten soll, erschließt sich nicht.

    Auch ein Verweis auf die Ordnungsbehörde greift nicht, da die Ordnungsbehörde nur absolut subsidiär tätig wird.

    Denn Fakt ist doch eines, bei Vermögenden gibt es immer einen Erben, auch wenn es der Staat ist, von daher ist das auch für den Erben zu besorgen.

    Grüße

    nbg

    8 Mal editiert, zuletzt von nbg (11. Juli 2023 um 12:44) aus folgendem Grund: Ergänzungen

  • Er muss die Beerdigung nicht veranlassen. Die Bestattungspflicht trifft die nächsten Angehörigen. Würde der Betreuer die Beerdigung veranlassen würde er nicht im Rahmen seiner Aufgabenkreise handeln und ihn träfe das Kostenrisiko.

    Das lässt sich hier gut nachlesen:

    - HK-BetrR/Kieß, 5. Aufl. 2023, BGB § 1874 Rn. 30 ff.

    - Jürgens/Loer, 7. Aufl. 2023, BGB § 1874 Rn. 5

    - Deinert in: Bauer/Klie/Lütgens/Schwedler, HK zum Betreuungs- und Unterbringungsrecht, V. Bestattung des Betreuten?, Rn. 31

    - Reh in: Bienwald, Betreuungsrecht, 1. Von der Regelung erfasste Angelegenheiten, Rn. 15

  • Denn Fakt ist doch eines, bei Vermögenden gibt es immer einen Erben, auch wenn es der Staat ist, von daher ist das auch für den Erben zu besorgen.

    Einspruch! Es gibt genügend Nachlasspflegschaften, bei denen ein ganz ansehnlicher Nachlasswert vorhanden ist!

    Der Betreuer ist für den Betroffenen bestellt und nicht dazu, Pflichten des Bestattungspflichtigen zu besorgen (auc hwenn diese vielleichtz eilbedürftig wären)!!! was anderes ist, wenn der Betreuer als Vertreter des Bestattungspflichtigen handelt, dann trifft den vom Betreuer Vertetenen die volle Handlungspflicht und der Betreuer handelt innerhalb seiner Aufgabenkreise...

  • Das ergibt doch der Gesetzestext selbst. Die Notgeschäftsführung (vormals § 1698b) ist für den unerreichbaren Erben. Die Bestattungspflicht ist keine des Erben, sie ergibt sich aus dem Bestattungsgesetz des jew. Bundeslandes und knüpft an eheliche und verwandtschaftliche Bande, ungeachtet der Erbschaft. Eine Ausnahme gibts aber: Rheinland-Pfalz, da ist der Erbe vorrangig vor den Familienangehörigen. Die Frage kann sich daher ausschließlich in RLP stellen, ist m.W. dort von der verwaltungsgerichtlichen Rspr bisher nicht geklärt. In allen anderen Bundesländern nada. Nur die Bezahlung der Kosten der Bestattung (ggü demjenigen, der sie in Auftrag gegeben hat), ist nach § 1968 BGB Nachlassverbindlichkeit. Aber auch nicht eiliger als jede andere Verbindlichkeit. Die Leiche ist dann bereits bestens versorgt, ggf durch das Ordnungsamt.

    Hier noch weitere erhellende Lektüre: https://www.ra-stemke.de/news/tragen-von-beerdigungskosten

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