Ein Kuckucksei zum Neuen Jahr!
„§ 1874 Besorgung der Angelegenheiten des Betreuten nach Beendigung der Betreuung (n.F.)
(1) ...
(2) Endet die Betreuung durch den Tod des Betreuten, so hat der Betreuer im
Rahmen des ihm übertragenen Aufgabenkreises die Angelegenheiten, die keinen
Aufschub dulden, zu besorgen, bis der Erbe diese besorgen kann.“
Was sind die Angelegenheiten, welche keinen Aufschub dulden, bis endlich ein Erbe gefunden ist, der das Erbe annimmt? Wer definiert diese? Geht’s dann im Windhundprinzip darum, welcher Gläubiger als erstes theatralisch seine Forderung zum Ausdruck bringt? Gelten Vermieter als Gläubiger dieser undefinierten Kategorie?
Wer bezahlt den vormaligen Betreuer für sein weiteres Tun?
Wie sieht es mit der Haftung aus?
Keine Ahnung, wer sich solch ein Blödsinn ausgedacht hat? Da wünscht man sich ja, als Gläubiger einer Angelegenheit, welche keinen Aufschub fordert, dass die Verstorbenen immer schön unter Rechtlicher Betreuung stehen!
Das ist dann das Gleiche, das ich als Erbe auch gern erst einmal unter Rechtlicher Betreuung stehen möchte, um die Prüfung der Betreuungsgerichtlichen Genehmigung abzuwarten, ob die Annahme vermögensrechtlich vorteilhaft ist.
Hat Jemand aus den Betreuungsgerichten davon schon mal gehört? oder eine Anweisung/Ansage oder einen Bearbeitungshinweis bekommen?
Also für mich als Rechtlichen Betreuer wird es keine Angelegenheiten geben, die keinen Aufschub, bis zum finden von Erben, haben. Wir haben immer noch das Rechtsinstitut der Nachlasspflegschaft, welcher für die unbekannten Erben zuständig ist.