Zwangsvollstreckung gegen Minderjährigen - Familiengerichtliche Maßnahmen Vermögenssorge?

  • Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen,

    ich bin frisch nach der Prüfung beim Familiengericht gelandet und es weiß keiner von den dortigen Kollegen so recht was hier zu tun ist. Auch im Forum bin ich bislang noch nicht fündig geworden:

    Wir erhalten zurzeit vermehrt Mitteilungen vom Gerichtsvollzieher, in denen uns zum Zwecke der Prüfung, ob die Vermögenssorge durch die Eltern ausreichend ausgeübt wird angezeigt wird, dass eine Vollstreckung gegen das minderjährige Kind geführt wird. Mir liegt eine Akte vor in der die Gesundheitskasse wegen Kranken-und Pflegeversicherungsbeiträgen (rund 7.000 Euro) gegen das 11-jährige Kind vollstreckt (sind Kinder nicht eigentlich beitragsfrei in der Familienversicherung mitversichert?!).

    Wie gehe ich in solchen Fällen am besten vor? Die Eltern zur Einreichung eines Vermögensverzeichnisses oder einer Rechnungslegung aufzufordern hilft ja jetzt auch nichts mehr. Ich hätte vielleicht mal die Eltern aufgefordert, zu erklären wie diese Schulden zustande kamen. Oder ich lade alle Beteiligten zu einem Termin? Kann ich vielleicht auch irgendwie auf § 1629a BGB verweisen?

    Ich stehe ein bisschen auf dem Schlauch, ob es hier eine Maßnahme gäbe, die ich als Rechtspfleger anordnen kann und die tatsächlich Wirkung zeigt.

    Sollte jemand Erfahrungen mit ähnlichen Verfahren haben wäre ich über Rückmeldungen sehr dankbar.

    Liebe Grüße aus BaWü :)

  • Hallo rpfl3108,

    herzlich willkommen im Forum und im Familiengericht! :)

    Der von Dir geschilderte Fall scheint mir sehr ungewöhnlich zu sein. Seit wann werden bei Kranken- und Pflegekassen Verträge auf den Namen und für Rechnung minderjähriger Kinder abgeschlossen?

    Erfahrung habe ich hingegen mit Fällen, in denen Eltern(teile) auf den Namen des Kindes Kleidung bestellt oder Handyverträge abgeschlossen haben, meist, weil sie selbst nicht kreditwürdig waren. Ich habe dann Anhörungstermine anberaumt und situationsangepasste Maßnahmen getroffen. Das können (bei kleineren Beträgen) Vereinbarungen über eine ratenweise Rückzahlung, die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft zwecks Durchsetzung der Ansprüche des Kindes oder - als letztes Mittel - der Entzug der Vermögenssorge sein.

    Liebe Grüße aus dem Norden und einen guten Start ins Berufsleben

    Husky98

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

    Einmal editiert, zuletzt von Husky98 (21. Dezember 2022 um 17:18) aus folgendem Grund: Ein Satzzeichen zuviel.

  • Hallo Husky98,

    vielen Dank ^^!

    Ich werde die Eltern auf jeden Fall mal anhören, vielleicht werde ich dann schlauer aus der Sache.

    Weil die Summe der Forderung aber so beträchtlich ist, bezweifle ich, dass sie das zurückzahlen werden. Gegen das Geschwisterkind läuft wohl auch eine Vollstreckung, auch wegen einer hohen Forderung der Krankenkasse. :/

  • Erfahrung habe ich hingegen mit Fällen, in denen Eltern(teile) auf den Namen des Kindes Kleidung bestellt oder Handyverträge abgeschlossen haben., meist, weil sie selbst nicht kreditwürdig waren. Ich habe dann Anhörungstermine anberaumt und situationsangepasste Maßnahmen getroffen. Das können (bei kleineren Beträgen) Vereinbarungen über eine ratenweise Rückzahlung, die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft zwecks Durchsetzung der Ansprüche des Kindes oder - als letztes Mittel - der Entzug der Vermögenssorge sein.

    Ähnliche Fälle kommen bei uns auch ab und an mal vor. Mich würde daher interessieren, was du machst, wenn die Eltern nicht zum Termin erscheinen.

    Welche Ansprüche des Kindes prüft denn der Ergänzungspfleger? Falls beim Kind aktuell nichts pfändbar ist, hat es ja an sich keinen finanziellen Schaden.

    Welchen Vorteil bietet eigentlich der Entzug der Vermögenssorge in diesen Fällen? :/ Eine Ratenzahlung kann der Ergänzungspfleger mit dem Gläubiger nicht abschließen oder die Forderung tilgen. Hilft der Entzug für den Fall, dass erneut ein Vertrag zu Lasten des Kindes abgeschlossen wird?

  • ... Der von Dir geschilderte Fall scheint mir sehr ungewöhnlich zu sein. Seit wann werden bei Kranken- und Pflegekassen Verträge auf den Namen und für Rechnung minderjähriger Kinder abgeschlossen?...

    Es gibt Personen- und Berufsgruppen, bei denen die kostenlose Familienversicherung ihrer Kinder nicht entsteht. Gefürchtet sind vor allem späte Klärung einer (Nicht-) Vaterschaft.

    Die Frage, ob die Forderung zu Recht besteht, legt man der AOK vor, die hoheitlich prüft und unter Umständen die eigene Versicherungsabteilung korrigiert.

    In dem einzigen Vergleichsfall, der mir in Erinnerung ist, lief es darauf hinaus, die Schulden als Sonderbedarf gegen den Kindsvater geltend zu machen. Also täte man gut daran, auf Hinweis der Vollstrecker von Amts wegen eine Pflegschaft einzurichten. Bei uns ist das Sache für anwaltliche Berufsvormünder..

  • Welchen Vorteil bietet eigentlich der Entzug der Vermögenssorge in diesen Fällen? :/ Eine Ratenzahlung kann der Ergänzungspfleger mit dem Gläubiger nicht abschließen oder die Forderung tilgen. Hilft der Entzug für den Fall, dass erneut ein Vertrag zu Lasten des Kindes abgeschlossen wird?

    Zum einen dient es der Abwehr künftiger Gefahren, da die Eltern das Kind dann nicht mehr wirksam vertraglich verpflichten können. Wenn sie es trotzdem versuchen, hat der Pfleger alle Möglichkeiten, die Forderung abzuwehren, da die Eltern als Vertreter ohne Vertretungsmacht handeln.

    Zudem fördert es die Kooperationsbereitschaft der Eltern, wenn die plötzliche einen Ergänzungspfleger in der Familie haben.

    Zuletzt sollte man bedenken, dass es der Erstattungsanspruch gegen die Eltern durch den Pfleger tituliert werden kann. Vielleicht kommen die ja irgendwann wieder zu Geld. Zudem könnte der Anspruch eventuell als vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung tituliert werden. Dann könnte die Vollstreckung durchaus erfolgreich sein.

  • Welchen Vorteil bietet eigentlich der Entzug der Vermögenssorge in diesen Fällen? :/ Eine Ratenzahlung kann der Ergänzungspfleger mit dem Gläubiger nicht abschließen oder die Forderung tilgen. Hilft der Entzug für den Fall, dass erneut ein Vertrag zu Lasten des Kindes abgeschlossen wird?

    Zum einen dient es der Abwehr künftiger Gefahren, da die Eltern das Kind dann nicht mehr wirksam vertraglich verpflichten können. Wenn sie es trotzdem versuchen, hat der Pfleger alle Möglichkeiten, die Forderung abzuwehren, da die Eltern als Vertreter ohne Vertretungsmacht handeln.

    In der Theorie ist das richtig. Von der Praxis her gesehen, setzt das natürlich voraus, dass der Ergänzungspfleger bis zur Volljährigkeit des Kindes im Amt bleibt. Findest du tatsächlich Rechtsanwälte, die zur Übernahme einer derartigen Dauerpflegschaft bereit sind?

    Unabhängig davon, muss der neue Vertragsschluss der Eltern auf den Namen des Kindes oder die anderweitige Begründung von Verbindlichkeiten zu seinen Lasten dem Pfleger überhaupt erst einmal bekannt werden. Die Eltern werden ihm das wohl kaum mitteilen...

    Zuletzt sollte man bedenken, dass es der Erstattungsanspruch gegen die Eltern durch den Pfleger tituliert werden kann.

    Welcher Erstattungsanspruch gegen die Eltern kann denn durch den Pfleger aktuell tituliert werden (Anspruchsgrundlage)? Beim Standardfall scheitert die Zwangsvollstreckung gegen das Kind mangels Vermögen. Es hat also aus seinem "Vermögen" nichts verloren.

    Ein Erstattungsanspruch dürfte erst eine Rolle spielen, wenn das Kind zu Geld oberhalb der pfändbaren Beträge gekommen ist, im Regelfall also erst nach Eintritt der Volljährigkeit.

  • Der Anspruch gegen das Kind ist entstanden wegen nicht gezahlter KK-Beiträge. Damit dürfte es ein Unterhaltsanspruch des Kindes gegen Eltern sein. Aus Mehrbedarf ist Sonderbedarf geworden.

    Wenn Kind bei Mutter lebt und Pfändung kein Ergebnis brachte, sagt das nichts über die wirtschaftliche Situation des Vaters aus. Es ist auch möglich, dass Ansprüche gegen Andere als die Eltern bestehen. Jobcenter,....

  • In solchen Fällen würde es bei mir wohl das Jugendamt treffen, die Pflegschaft bis zur Volljährigkeit zu führen (klar, andauernd kann man das nicht machen, aber in den Einzelfällen, die tatsächlich so extrem sind, haben wir darüber schon mit den Kollegen bei dem Landratsamt gesprochen).

    Ich stimme dir auch insoweit zu, dass man das nicht immer mitbekommt, aber doch recht oft. Neulich hatte ich zum Beispiel einen Fall, in dem eine Duldungsklage wegen Versorgungsunterbrechung gegen einen Scheinvolljährigen (Minderjähriger mit gefaktem Geburtsdatum) einging. Da konnte man durchaus noch was machen. Außerdem: selbst wenn das "nur" im Mahnverfahren tituliert wird und wir zunächst nichts mitbekommen, dürfte es wohl nicht möglich sein, den Vollstreckungsbescheid an das Kind oder die Eltern (mangels Vermögenssorge) wirksam zuzustellen. Spätestens wenn wir dann über den Gerichtsvollzieher Kenntnis von der Geschichte bekommen, wird der Pfleger Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einlegen können (mangels wirksamer Zustellung wird die Frist nicht abgelaufen sein).

    Was den Erstattungsanspruch angeht: Mein Ansatz wäre §§ 823 BGB, 266 StGB. Ich bin kein Fachmann in dem Bereich, aber in anderen Fällen wurden solche Ansprüche gegen Eltern, die die Vermögenssorge zum Nachteil der Kinder ausgeübt haben, bereits bejaht (etwa: OLG Celle, Beschluss vom 30. August 2017 – 21 UF 89/17 –, juris)

    Zudem wird vertreten, dass auch § 1664 BGB selbst eine Anspruchsgrundlage darstellen soll (BeckOGK/Eitzinger, 1.10.2022, BGB § 1664 Rn. 3).

    Ob in dem konkreten Fall auch Ansprüche bestehen, kann ich mangels genauerem Sachverhalt kaum abschätzen. In den typischen Fällen, in denen Verträge auf die Kinder abgeschlossen werden, dürften die Anspruchsgrundlagen aber greifen.

  • Der Anspruch gegen das Kind ist entstanden wegen nicht gezahlter KK-Beiträge. Damit dürfte es ein Unterhaltsanspruch des Kindes gegen Eltern sein. Aus Mehrbedarf ist Sonderbedarf geworden.

    Wenn Kind bei Mutter lebt und Pfändung kein Ergebnis brachte, sagt das nichts über die wirtschaftliche Situation des Vaters aus. Es ist auch möglich, dass Ansprüche gegen Andere als die Eltern bestehen. Jobcenter,....

    zur Klarstellung:

    Ich hatte bei meiner Frage nicht den (ungewöhnlichen) Fall der nicht gezahlten KK-Beiträge im Sinn, sondern primär "das Übliche", also unbezahlte Bestellungen auf den Namen des Kindes.

  • Fraglich ist m. E. der aktuelle Schaden des Kindes, sofern es über kein (pfändbares) Vermögen verfügt.

  • Mir liegt eine Akte vor in der die Gesundheitskasse wegen Kranken-und Pflegeversicherungsbeiträgen (rund 7.000 Euro) gegen das 11-jährige Kind vollstreckt (sind Kinder nicht eigentlich beitragsfrei in der Familienversicherung mitversichert?!).

    Mal unabhängig von der vermögensrechtlichen Frage sollte man vielleicht auch noch abklären, wie es momentan um den versicherungsrechtlichen Schutz des Kindes steht. Bei solchen Rückständen könnte ja durchaus ein Ruhen des Leistungsanspruchs eingetreten sein...

  • Frog:

    Der Einwand bezüglich des Schadens erscheint mir grundsätzlich berechtigt, allerdings wird zumindest ein Freistellungsanspruch bestehen.

    Der wird meiner Kenntnis nach als vertretbare Handlung vollstreckt, sodass man den Weg über § 887 Abs. 2 ZPO gehen könnte.

    Was die Entscheidung vom OLG Celle angeht, wollte ich eigentlich nur belegen, dass die Konstruktion §§ 823 BGB, 266 StGB auch im Eltern-Kind-Verhältnis anwendbar ist. Dass es nicht derselbe Fall ist, ist mir schon klar.

    Letztlich wird sich bei den "typischen" Fällen eine Untreue der Eltern aber wohl gut vertreten lassen.

    Zur Zustellproblematik habe ich auf die Schnelle keine Rechtsprechung gefunden, allerdings würde ich es über § 170 Abs. 1 ZPO angehen. Da das Kind nicht prozessfähig ist, muss an den gesetzlichen Vertreter zugestellt werden. Im Falle des Entzugs der Vermögenssorge ist das dann der Pfleger. Daher ginge ich von einer unwirksamen Zustellung aus. Falls jemand gegenteilige Rechtsprechung kennt, lasse ich mich aber gerne eines Besseren belehren. ^^

  • ... Der von Dir geschilderte Fall scheint mir sehr ungewöhnlich zu sein. Seit wann werden bei Kranken- und Pflegekassen Verträge auf den Namen und für Rechnung minderjähriger Kinder abgeschlossen?...

    Es gibt Personen- und Berufsgruppen, bei denen die kostenlose Familienversicherung ihrer Kinder nicht entsteht. Gefürchtet sind vor allem späte Klärung einer (Nicht-) Vaterschaft. [...]

    Die Familienversicherung kann neben Nichtentstehung auch wegfallen. Aus meinem privaten Umfeld ist mir dazu folgende Fallgestaltung bekannt: Vater (pensionierter Beamter) verstorben. Das Kind erhält eine Halbwaisenrente nach Beamtenversorgungsrecht. Die Gewährung der Rente hat dazu geführt, dass das Kind aus der Familienversicherung über die Mutter herausgefallen ist (die Eltern waren nicht verheiratet, ob das dafür von Bedeutung ist, weiß ich nicht).

    Mir liegt eine Akte vor in der die Gesundheitskasse wegen Kranken-und Pflegeversicherungsbeiträgen (rund 7.000 Euro) gegen das 11-jährige Kind vollstreckt (sind Kinder nicht eigentlich beitragsfrei in der Familienversicherung mitversichert?!).

    Mal unabhängig von der vermögensrechtlichen Frage sollte man vielleicht auch noch abklären, wie es momentan um den versicherungsrechtlichen Schutz des Kindes steht. Bei solchen Rückständen könnte ja durchaus ein Ruhen des Leistungsanspruchs eingetreten sein...

    Zum Ruhen des Leistungsanspruchs siehe § 16 Abs. 3a SGB V und § 16 Abs. 3b SGB V sowie BSG, Urteil vom 08.03.2016 - B 1 KR 31/15 R.

    Hierbei ist ggf. die funktionelle Zuständigkeit zu beachten bzw. zu prüfen, denn die Klärung eines bestehenden Leistungsanspruchs betrifft nicht die Vermögenssorge.

  • Ich hab nochmal Glück gehabt, die Gesundheitskasse hat den Vollstreckungsauftrag jetzt zurückgenommen. ^^

    Weshalb wurde denn der Vollstreckungsauftrag zurückgenommen?

    Sofern die Forderung gegen das Kind nach wie vor bestehen sollte, ändert sich für dich als Familiengericht in der Beurteilung nichts. Die KK kann zudem jederzeit einen neuen Vollstreckungsauftrag stellen oder einen Pfüb beantragen.

  • Ich hab nochmal Glück gehabt, die Gesundheitskasse hat den Vollstreckungsauftrag jetzt zurückgenommen. ^^

    Weshalb wurde denn der Vollstreckungsauftrag zurückgenommen?

    Sofern die Forderung gegen das Kind nach wie vor bestehen sollte, ändert sich für dich als Familiengericht in der Beurteilung nichts. Die KK kann zudem jederzeit einen neuen Vollstreckungsauftrag stellen oder einen Pfüb beantragen.

    Habe jetzt den Vater angeschrieben und ihn aufgefordert, zu erläutern wie genau es zu der Forderung kam + ihn zur Klärung der Angelegenheit mit der Gesundheitskasse aufgefordert, geht wohl um irgendwelche Unterlagen, die nicht eingereicht wurden.

  • Ich hab nochmal Glück gehabt, die Gesundheitskasse hat den Vollstreckungsauftrag jetzt zurückgenommen. ^^

    Weshalb wurde denn der Vollstreckungsauftrag zurückgenommen?

    Sofern die Forderung gegen das Kind nach wie vor bestehen sollte, ändert sich für dich als Familiengericht in der Beurteilung nichts. Die KK kann zudem jederzeit einen neuen Vollstreckungsauftrag stellen oder einen Pfüb beantragen.

    Habe jetzt den Vater angeschrieben und ihn aufgefordert, zu erläutern wie genau es zu der Forderung kam + ihn zur Klärung der Angelegenheit mit der Gesundheitskasse aufgefordert, geht wohl um irgendwelche Unterlagen, die nicht eingereicht wurden.

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