Ich habe einen Ordnungsgeldbeschluss, ersatzweise Ordnungshaft in einer Gewaltschutzssache zu vollstrecken. Der Ordnungsgeldbeschluss datiert vom 24.01.2020. Da das Ordnungsgeld nicht beizutreiben war, hat der Richter am 17.07.2020 Haftbefehl zur Vollstreckung der Ordnungshaft erlassen. Am 04.09.2020 ist der Verhaftungsauftrag an die Gerichtsvollzierherverteilerstelle übersandt worden. Trotz etlicher Vollstreckungsversuche konnte der Betroffene nicht angetroffenen werden oder so betrunken , dass er nicht einlieferungsfähig war. Nach meiner Meinung ist die Haftvollstreckung nach § 802 h ZPO aber gar nicht mehr möglich, da der Haftbefehl älter als 2 Jahre ist. Der Gerichtsvollzieher meint, wir sollten dann einen neuen Haftbefehl durch den Richter ausstellen lassen.
Ich habe um Rückgabe des Haftbefehls zunächst gebeten. Was tun ?