Stellungnahme Erweiterung §§ 754a, 829a ZPO

  • Grundsätzlich ist die "große Lösung" eine unheimliche Arbeitserleichterung für uns. Eigentlich macht sie das Tätigwerden des Gerichts hinfällig. Gläubiger könnten demnächst die Pfübse selbst erlassen. Ich finde das schon sehr erstaunlich.

    Noch nicht einmal bisherige Vollstreckungskosten, geschweige denn eine Forderungsaufstellung ebensolcher Kosten.

    Große Lösung + Beibehaltung der Versicherung und Vorlage der Belege bzgl. bisheriger Vollstreckungskosten. Damit könnte ich wohl "leben". Andernfalls sind wir als Vollstreckungsgericht zukünftig völlig entbehrlich was die Pfübse angeht.

  • Ja, so ging es mir beim ersten Lesen auch. Eigentlich entfällt damit jegliche Prüfung durch das Gericht, frage mich aber warum dann immer wieder Gesetzesinitiativen für die Begrenzung der Inkassokosten ergriffen wurden, wenn das jetzt alles so läuft. Soll das jetzt die Antwort auf den Personalmangel sein, wir geben einfach die Prüfungspflichten auf? Eine Gerichtsvollzieherin meinte heute, sie fühle sich nur noch als bloße Handlangerin der Gläubiger missbraucht, wenn ihr die Prüfungskompetenz abgesprochen wird.

  • Letztendlich überprüfen wir dann nur noch Titel(kopie), Klause(kopie) und Zustellung. Kann man so machen... Wir haben die Stellungnahme wie im letzten Absatz in #21 abgegeben. Im Grunde genommen wird der Rechtspfleger beim Erlass eines Pfübs früher oder später entbehrlich werden.

  • Grundsätzlich ist die "große Lösung" eine unheimliche Arbeitserleichterung für uns. Eigentlich macht sie das Tätigwerden des Gerichts hinfällig. Gläubiger könnten demnächst die Pfübse selbst erlassen. Ich finde das schon sehr erstaunlich.

    So geht es mir auch.

    Mich würde wirklich interessieren, aus welcher Ecke die Idee kam, die Rechtspfleger bei den Vollstreckungsgerichten und die Gerichtsvollzieher hinsichtlich der Prüfungskompetenzen bei der "großen Lösung" massiv zu beschneiden.

  • Ich habe meine Stellungnahme jetzt abgegeben, mich irgendwie nochmal darüber geärgert dass wir die Prüfung der Vollstreckungskosten u.a. einfach aufgeben sollen und (mit Begründung) gar keine der beiden Lösungen befürwortet, sondern um die zügige Umsetzung des Titelregisters gebeten.


    Das mit den Vollstreckungskosten hab ich auch bemängelt und als absolut nicht nachvollziehbar angeführt. Wenn ich bedenke wie oft grade bei den Kosten falsche oder nicht entstandene Kosten geltend gemacht werden. Da fragt man sich, für was hier noch ein Rechtspfleger etwas prüfen soll. Absolut unverständlich das Ganze für mich.

  • Hat schon jemand den neuen Berichtsauftrag des BMJ vom 28.08.2023 auf dem Tisch?

    Die Benutzung der Forensuche ist gebührenfrei und verursacht keine körperlichen Schmerzen!

    Zum Zeitpunkt des Postens war ich all meiner 5 Sinne (Stumpfsinn, Schwachsinn, Wahnsinn, Irrsinn und Unsinn) mächtig.

  • Genau die meinte ich. In der jetzt vorgeschlagenen neuen Fassung des § 829a ZPO wird die große Lösung umgesetzt. Mit allen Konsequenzen.

    Die Benutzung der Forensuche ist gebührenfrei und verursacht keine körperlichen Schmerzen!

    Zum Zeitpunkt des Postens war ich all meiner 5 Sinne (Stumpfsinn, Schwachsinn, Wahnsinn, Irrsinn und Unsinn) mächtig.

  • Und auf keine der Bedenken die wir bisher schon geäußert haben wurde eingegangen. Es macht einfach müde...

    Genau das meine ich. Der erste Entwurf von wurde 1:1 umgesetzt. Warum schreiben wir uns in der Praxis eigentlich einen Wolf? Ich hab keinen Bock mehr. Sollen doch die Gläubiger ihre Pfübse selber basteln und erlassen. Darauf läuft es doch letztlich hinaus.

    Die Benutzung der Forensuche ist gebührenfrei und verursacht keine körperlichen Schmerzen!

    Zum Zeitpunkt des Postens war ich all meiner 5 Sinne (Stumpfsinn, Schwachsinn, Wahnsinn, Irrsinn und Unsinn) mächtig.

  • Und ich glaube auch nicht mehr daran dass es noch irgendwann ein Titelregister geben wird. Wenn die das jetzt so durchgeprügelt haben fasst das niemand mehr an.

    Und li_li das war auch mein erster Gedanke. Wir sind dann nur noch Handlanger des Gläubigers. Wozu?

  • Hallo,

    hier kam der Entwurf vom Verband mit Gelegenheit zur Stellungnahme bis 22.9.

    Ich kann mich dunkel erinnern, dass ich im August 2022 schon einmal eine Stellungnahme abgegeben hatte. Da ging es aber nur um einige Titel, z.B. vorläufig vollstreckbare Versäumnisurteile, KfB und Behördenurkunden. Das war ein Vorschlag der LJV Berlin oder Brandenburg, glaube ich.

    Jetzt das alle Titel umfassende Vorhaben ist mir neu. Da habe zwischenzeitlich wohl etwas nicht bekommen…

    War da noch was?

    Liebe Grüße

    Nefili

  • Nein, Nefili, ich denke das ist das was du meinst. Schau mal im Chat zu Beginn ("kleine Lösung und große Lösung".

    Man verliert nur langsam den Faden bei den Stellungnahmen in der Zwangsvollstreckung, gefühlt wird andauernd was neues durchs Dorf getrieben, Änderungen GVO, neue Formulare, nochmal neue Formulare, XJustiz-Datensätze...

  • Nein, Nefili, ich denke das ist das was du meinst. Schau mal im Chat zu Beginn ("kleine Lösung und große Lösung".

    Man verliert nur langsam den Faden bei den Stellungnahmen in der Zwangsvollstreckung, gefühlt wird andauernd was neues durchs Dorf getrieben, Änderungen GVO, neue Formulare, nochmal neue Formulare, XJustiz-Datensätze...

    .....da, gebe ich Dir Recht.

    Als ich 1983 mit M-Sachen beim AG Schwerte angefangen habe, gab es den gesamten PÜ-Beschlussvordruck auf 2 Seiten, für Unterhalt gab es dann einen weiteren Vordruck. Die Vermögensübersicht hieß noch Eidesstattliche Versicherung und wurde ebenfalls vom Rechtspfleger abgenommen. Ich hatte eine pfiffige Justizangestellte, die mit mir im Termin die Protokolle geschrieben hat. 3 Schuldner im 15 Minuten Rhythmus.
    3 Jahre später beim großen AG Bochum, ohne Protokollkraft und 20 Schuldner (oder mehr?) zur gleichen Zeit pro 30 Minuten.....

    An den 10-Seitigen PÜ-Beschlussvordruck haben wir uns mittlerweile gewöhnt, nun wird er abgelöst durch ein Papiermonster, was seines Gleichen sucht.
    Als E-M-Akte kaum zu lesen und wir übernehmen die Aufgabe der Gläubiger beim Ausfüllen. Eine Zeitersparnis sehe ich da noch nicht und das umständliche Verbinden des Hauptvordrucks mit der Forderungsaufstellung als Anlage, nebst Freibetragseintragung (Unterhalt) und sonstiger Änderungen erfreut uns als Praktiker.

    Den jungen Kollegen sei nur zu wünschen, dass die Reform der Übertragung der Zuständigkeit auf "die Gerichtsvollzieher" gelingt......obwohl es sich dann nur um eine Problemverlagerung und nicht um eine Problemlösung handeln wird......

    Jahreslosung 2024: Alles was ihr tut, geschehe in Liebe

    1. Korinther 16,14

  • Ja, vielleicht wäre die Befürwortung der schnellen Übertragung auf die GVs doch die einzig richtige wichtige Stellungnahme gewesen.

    Ich mag die Vollstreckung - eigentlich.

    Hat noch jemand eine Idee was man schreiben kann außer "lasst mich damit in Ruhe und macht wie ihr wollt"?

    Immerhin habe ich in der Drucksache folgendes gefunden:

    Die Vorschrift lässt die Pflicht, sonstige Dokumente, die nicht unter die Nummern 1 bis 3 fallen, überhaupt vorzulegen (oder auch elektronisch zu übermitteln), unberührt.

    Auch bei einem elektronisch übermittelten Vollstreckungsauftrag kann die Übersendung weiterer Dokumente (etwa Belege für die Kosten der Zwangsvollstreckung) nötig sein. Daran ändert die Streichung des bisherigen Absatzes 1 Satz 2 nichts. Denn die Streichung bedeutet nicht, dass Aufstellungen von Kosten und Belege für die Mitvollstreckung von Kosten der Zwangsvollstreckung künftig nicht mehr erforderlich wären.

    Wird ein Vollstreckungsauftrag wegen der Kosten der Zwangsvollstreckung erteilt, sind die Vorgaben des § 788 ZPO einzuhalten. Da Kosten der Zwangsvollstreckung, die noch nicht tituliert sind, nur dann mitvollstreckt werden dürfen, wenn sie „notwendig waren (§ 91)“, sind die Anforderungen des § 91 ZPO einzuhalten. Danach sind diese Kosten glaubhaft zu machen.

    Erfolgt die Glaubhaftmachung mittels Aufstellung der Kosten und Belegen und wird der Vollstreckungsauftrag von einem der in § 753 Absatz 4 Satz 1 ZPO-E genannten Personen gestellt, sind sowohl Aufstellung als auch Belege als elektronische Dokumente zu übermitteln. Andere Personen dürfen diese Dokumente als elektronische Dokumente übermitteln.

    Also ist doch kein Verzicht auf die Kostenbelege gewollt?

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